• Keine Ergebnisse gefunden

Ziel der Vorlage und Finanzausgleich 26

Im Dokument Vorlage an den Landrat (Seite 27-37)

6. Kosten und Finanzierung

6.1. Ziel der Vorlage und Finanzausgleich 26

Der Beitrag des Kantons an die Gesamtmelioration Rothenfluh basiert auf § 25 ff Landwirtschafts-gesetz (LG BL) 16. Gemäss § 27a Abs. 1a Landwirtschaftsgesetz bewilligt der Landrat die kantona-len Beiträge bei umfassenden gemeinschaftlichen Projekten der Bodenverbesserungen. Die Ge-samtmelioration Rothenfluh ist ein solches umfassendes gemeinschaftliches Projekt.

Diese Vorlage bezweckt die Zustimmung des Kantons zur Durchführung der Gesamtmelioration Rothenfluh und die Bewilligung der kantonalen Beiträge in Form eines Verpflichtungskredites.

Die Art des Projektes, die Kredithöhe, die Mehrjährigkeit sowie das grosse öffentliche Interesse an solchen umfassenden gemeinschaftlichen Werken erfordern einen Landratsbeschluss über den Kantonsbeitrag in Form eines Verpflichtungskredites17.

Der (neue) Finanzausgleich (NFA) zwischen Bund und Kantonen bezeichnet die Meliorationen als Verbundaufgabe. Beiträge vom Bund sind nur möglich, wenn auch der Kanton einen Beitrag ge-währt.

Der NFA ist in dieser Landratsvorlage berücksichtigt. Der Bund spricht seinen Beitrag an die Ge-samtmelioration in Form einer Grundsatzverfügung basierend auf Art. 93 ff Landwirtschaftsge-setz18. In der Grundsatzverfügung nimmt der Bund das Begehren auf, beschreibt und begründet das Projekt, würdigt die Vornahme der Interessenabwägung auf kantonaler Stufe und legt die Grundsätze, Auflagen und Bedingungen sowie die Höhe des Beitragssatzes und des Bundesbei-trages fest19.

Das Werk wird in verschiedenen Etappen für Planung und Bau realisiert. Die Ausführungsdauer wird auf rund 10 bis 12 Jahre geschätzt.

Die Beitragszahlungen werden anteilmässig und entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten und der Verfügbarkeit der Mittel geleistet.

6.2. Kosten

Die Gesamtmelioration Rothenfluh kostet rund CHF 8.2 Mio. inkl. Amtliche Vermessung und Zo-nenplanung Landschaft. Die beitragsberechtigten Kosten der Melioration belaufen sich auf rund CHF 7.5 Mio.

Auf die Hektare umgerechnet ergibt dies spezifische Kosten von CHF 14'400 inklusive amtliche Vermessung und Zonenplan Landschaft.

Dieser Betrag ist vergleichbar mit den laufenden Meliorationen in Blauen (CHF 12'455/ha) und Brislach (CHF 12'450/ha, beide Preisbasis 2006), liegt jedoch fast CHF 10'000 tiefer als die Melio-ration in Wahlen oder die vor etlichen Jahren durchgeführten MelioMelio-rationen in Wintersingen und Wittinsburg. Dies zeigt, dass in Rothenfluh nur die wirklich notwendigen Arbeiten und kein Luxus ausgeführt werden. Die weitgehende Übernahme des bestehenden Wegnetzes trägt stark zu den tiefen Kosten bei.

16 Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998 (SGS 510)

17 § 26 Abs. 1 Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987, FG, GS 29.492, SGS 310

18 Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG), SR 910.1

19 Schriftlich bestätigt vom Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, September 2005.

Die Kostenschätzung stützt sich auf die Vorstudie (Entwicklungskonzept Landwirtschaft und Land-schaft) und die dort erhobenen Grundlagen und Massnahmen. Der Verbesserungsbedarf wurde gemäss den verschiedenen Bodenverbesserungsarten20 erhoben.

Die vorliegende Kostenschätzung basiert auf verschiedenen Annahmen und hat noch keine recht-liche Verbindlichkeit. Die Erfahrungen in den laufenden Gesamtmeliorationsprojekten im Laufental zeigen, dass die Erkenntnisse aus dem Vorprojekt eine vernünftige Kostenschätzung erlauben.

Die detaillierte Bearbeitung des Projektes beginnt, sobald die Genossenschaft der Grundeigentü-merinnen und Grundeigentümer gegründet ist und ein technischer Leiter (Ingenieurbüro) mit den Planungsarbeiten für die Melioration beauftragt ist. Im generellen Projekt werden alle baulichen Massnahmen (Wegebau, Ökologie, Wasserhaushalt) im Plan festgehalten. Das generelle Projekt wird öffentlich aufgelegt. Erst wenn alle Einsprachen zum generellen Projekt abschliessend erle-digt sind, ist der Umfang aller vorzunehmenden Massnahmen verbindlich festgelegt. Erst dann kann auch eine definitive Kostenschätzung vorgenommen werden.

Die Kosten der Landumlegung inklusive Rechtebereinigung und der Pachtlandarrondierung sind linear abhängig von der Fläche des Beizugsgebietes und der Anzahl beteiligter Grundeigentums-Parteien (Alleineigentum, Mit- und Gesamteigentum). Das Gleiche gilt für die Kosten der Amtlichen Vermessung. Das Beizugsgebiet der Gesamtmelioration Rothenfluh ist bereits rechtskräftig ausge-schieden. Über die spezifischen Kosten pro ha aus Vergleichsprojekten (z.B. Wahlen und Brislach) können die Kosten für diese Massnahmenelemente recht genau geschätzt werden.

Die Kosten für das Wegnetz tragen massgeblich zu den Gesamtkosten des Projektes bei. Die Vor-abklärungen haben ergeben, dass das Wegnetz grossteils besteht, sich allerdings in einem schlechten und stark verbesserungsbedürftigen Zustand befindet. Die Anforderung der heutigen Landwirtschaft, sowohl bezüglich der Bewirtschaftung mit grossen Maschinen als auch für eine ef-fiziente Pflege von Biodiversitätsflächen und Landschaftselementen, sind oft nicht mehr erfüllt. Die Vorstudie hat Aussagen geliefert, welche Wege in welchem Ausmass saniert werden müssen. Da die Genossenschaft und die Gemeinde massgeblich an den Kosten beteiligt sind, werden sie alles daran setzen, dass die nach dem Generellen Projekt vorliegenden Kosten im Rahmen der jetzigen Kostenschätzung liegen werden.

Die Gesamtmelioration löst neben den meliorationsbedingten Arbeiten auch projektbegleitende Massnahmen aus, die zu Kosten führen.

Die Kosten der bundeskonformen amtlichen Vermessung (AV93) wurden einer Kostenschätzung des Amtes für Geoinformation für das Projekt Amtliche Vermessung AV93 3. Etappe entnommen (separate Landratsvorlage). Weil das Projekt AV93 3. Etappe und die Gesamtmelioration Rothen-fluh zeitlich nicht übereinstimmen und die Vermessung RothenRothen-fluh zwingend koordiniert mit der Gesamtmelioration vorgenommen werden muss, sind die Kosten für die amtliche Vermessung der Gemeinde Rothenfluh ausserhalb der Baugebietes (inkl. der Waldflächen ausserhalb der Meliora-tionsperimeters) in dieser Vorlage enthalten.

Die Kosten der Zonenplanung Landschaft und der Strassennetzplanung gehen vollumfänglich zu Lasten der Einwohnergemeinde Rothenfluh und wurden ebenfalls in der Vorstudie grob abge-schätzt.

In der nachstehenden Kostenzusammenstellung sind die meliorationsbedingten Massnahmen mit deren Kosten zusammengefasst beschrieben:

20 Die Bodenverbesserungsarten sind in Art. 14 Abs. 1 Eidg. Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) beschrieben.

Pos. Arbeitsbezeichnung Berechnungsgrundlage: Landwirtschaftliche Vorstudie Rothenfluh, 1.10.2009; Teuerungsfaktor f = 99.3 / MWST = 8%

alle Kosten inkl. Mehrwertsteuer, teuerungsbereinigt auf Baupreisindex Nordwestschweiz vom April 2016: f = 113.9

bb = beitragsberechtigt nb = nicht beitragsberechtigt

Spezifische Kosten

Die meliorationsbedingten Gesamtkosten der Gesamtmelioration Rothenfluh belaufen sich auf rund CHF 7.49 Mio. Auf die Hektare umgerechnet ergibt dies spezifische beitragsberechtigte Kos-ten von rund CHF 13'000 pro Hektare.

Zusammen mit den Verwaltungskosten sowie den Kosten für die Amtliche Vermessung und die Anpassung des Zonenplans Landschaft ergeben sich Gesamtkosten von rund CHF 8.28 Mio. Dies entspricht Kosten von rund CHF 14'000 pro Hektare.

Folgekosten für den Kanton

Die Durchführung der Gesamtmelioration Rothenfluh ist eine einmalige Ausgabe und verursacht dem Kanton Basel-Landschaft keine Folgekosten. Die gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen gehen in der Regel zu Betrieb und Unterhalt an die beteiligte Gemeinde über, allenfalls an Private, entsprechend den Nutzungsansprüchen.

6.3. Finanzierung

Bei Gesamtmelioration wird unterschieden zwischen 'beitragsberechtigten' Kosten und den 'nicht beitragsberechtigten' Kosten. Die Grundlagen dazu gibt der Bund vor (Art. 15 SVV)21 : er legt fest, an welche Arbeiten des Projektes Bundesbeiträge ausrichtet werden. Der Kanton wendet diesel-ben Kriterien an (§ 77 BoV), ediesel-benso die Gemeinde. Beitragsberechtigt sind insbesondere die tech-nischen Arbeiten sowie die Bauten und Anlagen bis zu einem festgelegten Standard. Nicht bei-tragsberechtigt ist insbesondere der Verwaltungsaufwand der Genossenschaft zur Durchführung der Gesamtmelioration.

Der Bund verlangt bei Gesamtmeliorationen eine finanzielle Gegenleistung des Kantons in der Hö-he von derzeit mindestens 80% des Bundesbeitrages. Der Bund legt den Bundesbeitrag an die

21 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Strukturverbesserungsverordnung, SVV, SR 913.1)

Gesamtmelioration Rothenfluh in einer Grundsatzverfügung fest. Diese wird erst rechtskräftig ver-fügt, wenn das generelle Projekt vorliegt. Der Beitragsbeschluss gilt dann für das ganze Projekt.

Der Anteil des Bundes an den beitragsberechtigten Kosten ist in der Strukturverbesserungsverord-nung (SR 913.1) festgeschrieben.

Der Bund setzt voraus, dass ein einmal fixierter Beitragssatz auch bei Kanton und Gemeinde für das ganze Projekt gilt. Eine nachträgliche Anpassung der Beitragssätze ist nicht möglich. Bei allfäl-ligen Mehrkosten verteilen sich die zusätzlichen Kosten auf alle Parteien, bei Kostenunterschrei-tung profitieren alle im entsprechenden Ausmass.

Die Gesamtkosten abzüglich der Meliorationsbeiträge von Bund und Kanton ergeben die Restkos-ten.

Die Gemeinde wird einen Anteil dieser Kosten übernehmen. Der Gemeinderat beabsichtigt, der Gemeindeversammlung einen Kostenanteil von 1/3 der Restkosten zu beantragen. Dies entspricht gerundet einem Beitrag von rund 9% der beitragsberechtigten Kosten. Der entsprechende Ge-meindebeschluss steht noch aus (Beschluss erfolgt erst nach Beschluss des Kantonsbeitrages).

Die dann verbleibenden Kosten werden unter Berücksichtigung des Nutzens auf die vom Werk profitierenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verteilt.

Für die amtliche Vermessung ergibt sich ein abweichender Kostenteiler. Die Grundlage für den Bundesbeitrag ist der Anhang der Verordnung der Bundesversammlung von 6. Oktober 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV)22 und für die Aufteilung der verbleibenden Kosten zwischen dem Kanton und der Gemeinde das Dekret vom 1. November 2012 über die Kos-tentragung der amtlichen Vermessung23. Bei der amtlichen Vermessung in Rothenfluh handelt es sich gemäss diesen Grundlagen um eine Erneuerung, bei welcher die Grundeigentümer nicht im Kostenverteiler zu berücksichtigen sind.

Die Kosten für die Zonenplanung gehen voll zulasten der Gemeinde.

22 Anhang zu Artikel 3, 3. Erneuerung Buchstabe d SR 211.432.27: 25 Prozent der bundesbeitragsberechtigten Kosten

23 §2 SGS 211.5: Kanton 40%, Gemeinde 60% (der Kosten nach Abzug des Bundesbeitrages)

Gestützt auf diesen Grundsätzen und die zu erwartenden Nutzen aus der Gesamtmelioration Rothenfluh ergibt sich folgender Finanzierungs-schlüssel:

Kosten- und Finanzierungsübersicht

Pos. Kostenträger Datum

Beschluss Anteil Kosten

bb. GM Anteil Kosten ns. GM

Anteil

(3) Kosten

AV Anteil Kosten

ZPL usw. Total

% CHF % CHF % CHF % CHF CHF

1 Bund (1)

2'836'950

1.1 Gesamtmelioration (BLW-FB Meliorationen) 37.0 2'769'450 2‘769‘450

1.2 Amtliche Vermessung (AGI BL / swisstopo) 25.0 67'500 67'500

1.3 Zonenplan Landschaft

2 Kanton BL (1) 2'850'450

2.1 Gesamtmelioration (FM) 37.0 2'769'450 2'769'450

2.2 amtliche Vermessung (HAV) 30.0 81'000 81'000

2.3 Zonenplan Landschaft -

3 Gemeinde Rothenfluh (1) 915'150

3.1 Gesamtmelioration (2) 9.0 673‘650 673'650

3.2 Amtliche Vermessung 45.0 121'500 121'500

3.3 Zonenplan Landschaft 100 120'000 120'000

4 Grundeigentümerinnen und Grundeigent. 1'672'450

4.1 Gesamtmelioration (2) 17.0 1‘272‘450 100 400'000 1'672'450

4.2 Amtliche Vermessung 0.0 - -

TOTAL meliorationsbedingte Arbeiten 100.0 7'485'000 100.0 400'000 100.00 270'000 100.00 120'000 8'275'000

(1) Die Kosten und Kostenanteile gelten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Instanzen!

(2) Die Kostenbeteiligung der Gemeinde Rothenfluh ist noch zu beschliessen (3) Verteilschlüssel gemäss Amt für Geoinformation

6.3.1. Kostenanteile Bund

Der Bund gewährt Beiträge an die Gesamtmelioration gemäss den in Kapitel 2.5.2 beschriebenen Zielen. Er misst der Planung und Realisierung von Gesamtmeliorationen im Rahmen der verschie-denen Bodenverbesserungsarten die höchste Bedeutung zu. Entsprechend hoch sind die mögli-chen Bundesbeiträge bei Gesamtmelioration.

In seiner schriftlichen Stellungnahme24 stellt der Bund unter den geltenden gesetzlichen Rege-lungen und unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel und Kredite eine Beteiligung von 37% an die beitragsberechtigten Kosten der Gesamtmelioration Rothenfluh in Aussicht (Art. 16 Absatz 1 Buchstabe a Punkt 2 SVV). Zusätzliche 3% Bundesbeitrag sind an Massnahmen im Bo-denschutz, die ökologische Aufwertung der Landschaft und die Renaturierung oder Revitalisierung von Fliessgewässern (Art. 17 Absatz 1 Buchstaben b bis d SVV) gebunden.

Werden sämtliche Auflagen und Bedingungen des Bundes erfüllt, kann der Bund somit einen Bun-desbeitrag von maximal 40% sprechen. Die 3%-Zusatzbeiträge erfordern über das Mindestaus-mass hinausgehende Leistungen, welche in erster Linie die Grundeigentümerinnen und Grundei-gentümer erbringen müssen (durch zusätzliche Landabgabe oder Nutzungseinschränkungen).

Falls der Bund Zusatzbeiträge gewährt (was angestrebt wird), wird der Kostenanteil der Grundei-gentümerinnen und Grundeigentümer im gleichen Ausmass reduziert.

Wäre der Bund von der Notwendigkeit einer Melioration in Rothenfluh nicht überzeugt, hätte er die Projektunterstützung abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass der Bund die eingeplanten Beiträ-ge im Rahmen seiner Grundsatzverfügung bestätiBeiträ-gen wird.

Das Projekt löst einen meliorationsbedingten Bundesbeitrag von mindestens CHF 2'769'450 aus.

Dazu kommt ein Bundesbeitrag von rund CHF 67'500 an die amtliche Vermessung.

6.3.2. Kostenanteile Kanton Basel-Landschaft

Der Kanton gewährt Beiträge an die Gesamtmelioration nach § 25 LG BL und den in Kapitel 2.5.2 beschriebenen Zielen. Der Kanton hat sich mit einer Gegenleistung von mindestens 80% des Bun-desbeitrags an der Finanzierung zu beteiligen. Wie bei den Landratsbeschlüssen zu den Gesamt-meliorationen in Blauen25 und Brislach26 wird beantragt, dass sich der Kanton in der Höhe des Grundbeitrages des Bundes, also mit 37 % an der Finanzierung der Gesamtmelioration Rothenfluh beteiligt.

Der Beitrag ist an die Bedingungen geknüpft, dass die gemeinschaftlichen Anlagen wie Wege, Entwässerungsgräben und Ökovernetzungen beim Abschluss der Melioration an die öffentliche Hand übergehen27. Zudem sind die gemeinschaftlichen ökologischen Vernetzungsflächen in der Zonenplanung Landschaft als Schutzobjekte auszuweisen und zu beschreiben. Die Qualitäts-flächen im Beizugsgebiet der Gesamtmelioration Rothenfluh haben die Anforderungen des ÖQV-Konzeptes28 zu erfüllen. Damit unterstreicht der Kanton seine Absicht, einen ausgeglichenen und nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt zu erhalten und zu fördern29.

Das Projekt löst unter dem Vorbehalt des Beitragsbeschlusses des Landrats einen meliorationsbe-dingten Kantonsbeitrag von CHF 2'769'450 aus. Dazu kommt ein Kantonsbeitrag von rund CHF 81'000 an die amtliche Vermessung.

24 Stellungnahme Bundesamt für Landwirtschaft vom 28.10.2010

25 Landratsbeschluss an die Gesamtmelioration Blauen Nr. 1716 / 16 vom 23. März 2006, Vorlage 2005/293

26 Landratsbeschluss an die Gesamtmelioration Brislach Nr. 1716 / 17 vom 23. März 2006, Vorlage 2005/294

27 § 35 Absatz 2 LG BL

28 Vernetzungskonzept des Kantons, welches die Anforderungen der kantonalen Ökovernetzung festlegt

29 Art. 1 Gesetz vom 20. Nov. 1991über den Natur- und Landschaftsschutz, GS 31.59, SGS 790

6.3.3. Kostenanteile Einwohnergemeinde Rothenfluh

Für die Gemeinde Rothenfluh hängt der Nutzen aus der Melioration massgeblich von ihren konkre-ten Entwicklungsplänen und vom Wert, den Gemeinderat und Gemeindeversammlung der Erneue-rung ihrer Strukturen ausserhalb Siedlungsgebiet beimessen, ab.

Entsprechend wird die Einwohnergemeindeversammlung entscheiden, welchen Anteil die Ge-meinde an den Kosten der Melioration übernehmen wird. Sie wird damit auch darüber entschei-den, wie hoch die (verbleibenden) Restkosten für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentü-mer sein sollen.

Der Gemeinderat beabsichtigt, der Gemeindeversammlung einen Kostenanteil von 1/3 der Rest-kosten (beitragsberechtigte Kosten nach Abzug von Beiträgen Bund und Kanton) zu beantragen.

Dies entspricht gerundet einem Beitrag von 9% an die beitragsberechtigten Kosten. Der entspre-chende Gemeindebeschluss steht noch aus (Beschluss erfolgt erst nach Beschluss des Kantons-beitrages). Der Gemeinderat macht den Gemeindebeitrag von der Zusicherung der kantonalen Beiträge abhängig.

6.3.4. Spezifische Kosten für die Mitglieder der Meliorationsgenossenschaft

Die Restkosten ergeben sich aus den Gesamtkosten abzüglich der von Bund, Kanton und Ein-wohnergemeinde geleisteten Beiträge. Unter der Berücksichtigung obiger Annahme zu den Bei-tragsbeschlüssen der öffentlichen Hand ergibt sich folgende Restkostenbelastung für die Grundei-gentümerschaft:

Die Finanz- und Kirchendirektion hat diese Vorlage am 7. März 2017 gemäss § 36 Abs. 1 lit. c des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 18. Juni 1987 geprüft und wie folgt Stellung genommen:

"Die Finanz- und Kirchendirektion hat die Vorlage gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c des Finanzhaus-haltsgesetzes geprüft und stell fest, dass die Grundsätze der Haushaltsführung und der Kompe-tenzordnung eingehalten sind."

6.5. Strategiebezug

Eine Gesamtmelioration ist ein sehr breit gefächertes Vorhaben. Die Gesamtmelioration hat des-halb auch einen sehr breiten Bezug zu den Strategie- und Legislaturzielen der Regierung im Re-gierungsprogramm 2016 - 201930.

Ein direkter Strategiebezug mit stark positiver Wirkung besteht zu folgenden Zielen (in Klammern:

Direktionsziele und Massnahmen):

Direkter Strategiebezug

- NK-LZ1 Die landwirtschaftlichen Nutzflächen und Fruchtfolgeflächen werden als Basis für eine regionale Versorgung mit gesunden und nachhaltigen Lebensmitteln gesichert.

Die Gesamtmelioration sichert die langfristige Bewirtschaftung aller Landwirtschaftsflächen in der Gemeinde Rothenfluh. Durch die Sanierung der Drainagen werden grosse Anteile an Fruchtfolgeflächen in ihrer Qualität erhalten.

30 Vorlage an den Landrat, Nr. 2015/431

Im Ziel NK-RZD 1 werden explizit die Förderung der Anpassungen der landwirtschaftlichen Strukturen an die zukünftigen Herausforderungen und die Unterstützung der Landwirtschaft bei der Verbesserung ihrer Wertschöpfung genannt. Als Massnahmen und Projekte zu diesem Ziel wird die Förderung der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen genannt. Die Gesamtmeli-oration ist eine solche landwirtschaftliche Strukturverbesserungsmassnahme, welche diese Ziele zu 100% deckt.

- NK-LZ 2 Mit Massnahmen zur Reduktion der Ausstosses und …. werden die natürlichen Res-sourcen (Luft, Wasser, Boden) wirkungsvoll geschätzt.

Durch die rationellere Bewirtschaftung mit viel kürzeren Fahrten werden weniger Schadstoffe ausgestossen. Der Einsatz von emissionsmindernden Massnahmen wird unterstützt.

- NK-LZ 3 Der Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren durch…

Die Gesamtmelioration minimiert das Schadenspotential durch die Bereitstellung von ausrei-chenden Räumen für Hochwasserschutzmassnahmen, berücksichtigt dabei ökologische und ortsplanerische Anliegen und gewährleistet mit Revitalisierungen und Grabenöffnungen die Wiederherstellung wichtiger ökologischer Lebensräume (Massnahme zu NK-RZD 5).

- NK-LZE 6 Der Kanton Basel-Landschaft sichert den Schutz und die Pflege ökologisch wertvol-ler Lebensräume. Er unterstützt die Artenförderung.

Die Gemeinde Rothenfluh hat heute schon ein ökologisch und landschaftlich ausgesprochen wertvolles Landschaftsgebiet. Dieses wird mit der Gesamtmelioration weiter aufgewertet und zudem die langfristige Bewirtschaftung und Erhaltung dieser wertvollen Flächen sichergestellt (NK-RZD 11).

- AK-LZE 3 Der Kanton Basel-Landschaft erfüllt seine Aufgaben zusammen mit den Gemeinden gemäss dem Subsidiaritätsprinzip und auf funktionale Räume ausgerichtet.

Gesamtmeliorationen sind Verbundaufgaben von Bund, Kanton und Gemeinden. Bei der Um-setzung werden die Bevölkerung und die Landeigentümer intensiv eingebunden. Es findet so-mit eine gemeinsame Umsetzung über alle beteiligten Ebenen statt.

Zu weiteren Zielen Besteht ebenfalls ein Strategiebezug, wenn auch in kleinerem Ausmass:

- IW-LZ 2 Mit der Standortförderung erhalten ansässige und ansiedlungswillige Unternehmen bestmögliche Rahmenbedingungen für ihre wirtschaftliche Entwicklung: Die ansässigen Land-wirtschaftsbetriebe erhalten mit modernen Rahmenbedingungen eine Zukunftsperspektive.

- IW-LZ 4 Die Export- und die Wettbewerbsfähigkeit der land- und waldwirtschaftlichen Basel-bieter Betriebe werden durch gezielte Massnahmen verbessert: Die Gesamtmelioration schafft mit der Verbesserung der Produktionsgrundlagen die Voraussetzungen für die Wettbewerbsfä-higkeit der Landwirtschaft über die nächsten Jahrzehnte hinaus. Die Gesamtmelioration schafft auch die Basis für Investitionen in wertschöpfungsstarke regionale Spezialitäten (IW-RZD-7) - ZL-LZ 1 Es werden Voraussetzungen und Anreize geschaffen für die optimale Nutzung des

individuellen Gesundheitspotentials: Mit der Gesamtmelioration wird der Landschaftsraum von Rothenfluh noch weiter aufgewertet und für alle besser zugänglich. Das Potential der Naherho-lung steigt, damit auch die Möglichkeiten zum Ausgleich, der ErhoNaherho-lung und Gesundheitsstär-kung.

- ZL-LZ 3 Die Bevölkerung im Kanton Basel-Landschaft wird präventiv vor gesundheitsschädi-genden Einwirkungen geschützt: Mit der Gesamtmelioration wird die Sicherstellung der

Grundwasserversorgung durch Zuweisung der Quellen ins Eigentum der Gemeinde sowie aus-reichende Grundwasserschutzzonen gewährleistet. Durch ausaus-reichende Gewässerräume wird die Qualität der Gewässer gesteigert und die Bevölkerung vor Überschwemmungen geschützt.

- ZL-LZ 4 Der Kanton Basel-Landschaft erhöht den Anteil bewegungsaktiver Menschen und un-terstützt bereits bewegungsaktive Menschen beim Sporttreiben: Die Naherholung wird durch ein erneuertes und ausgebautes Weg- und Wanderwegnetz aktiv gefördert.

- ZL-LZ 6 Der Kanton Basel-Landschaft setzt sich dafür ein, dass Menschen mit einer Behinde-rung ein barrierefreies Leben führen können: Mit dem Ausbau und der ErneueBehinde-rung des Weg-netzes wird Menschen mit einer Behinderung der Zugang zur Landschaft vereinfacht.

- EESH-LZ 5 Der Kanton fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt: Die Gesamtmelioration ist ein Gemeinschaftswerk der ganzen Gemeinde (sowie von Kanton und Bund). Meliorationen sind Impulse für die (gemeinsame) Entwicklung der Gemeinde(n).

- ESSH-LZ 4 Im zentrumsfernen Kantonsgebieten werden die räumlichen Qualitäten gestärkt:

Die Gesamtmelioration bringt eine Revision der Zonenplanung Landschaft und eine Aufwer-tung des Landschaftsgebietes. Dies entspricht der angestrebten Stärkung der räumlichen Qua-litäten.

Die obige Auflistung des Strategiebezuges zeigt, dass die Unterstützung der Gesamtmelioration Rothenfluh den Zielen und Massnahmen des Regierungsprogramms 2016-2019 voll entspricht.

6.6. Finanzielle Rechtgrundlage; Finanzreferendum

Der Beitrag des Kantons an die Gesamtmelioration Rothenfluh geht nicht in die Investitionsrech-nung ein (Kanton ist weder Eigentümer der erstellten Anlagen noch Bauherrschaft).

Gestützt auf § 26 des Finanzhaushaltsgesetzes (FG, SGS 310) wird ein Verpflichtungskredit bean-tragt. Es handelt sich um eine neue Ausgabe mit einem Betrag von CHF 2'850'450 über die Jahre 2018 bis 2028.

Die jährlichen Tranchen für die Gesamtmelioration Rothenfluh werden im Budget ab 2018 und im Aufgaben und Finanzplan 2018-2021 eingestellt. Die Tranchen sämtlicher Meliorationsverpflich-tungskredite werden so angepasst, dass sich zusammen mit den laufenden Gesamtmeliorationen im Laufental (Blauen, Brislach, Wahlen) eine konstante jährliche Belastung für den Kanton und keine Saldoerhöhung im Vergleich zum bestehenden AFP 2017-2020 ergibt.

Der Verpflichtungskredit wird im Profitcenter P2207 Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain und der Kontonummer 3634 0000 Beiträge an öffentliche Unternehmungen im eigens dafür neu ange-legten Innenauftrag Nr. 501769 verbucht.

Gemäss § 31 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft unterliegt die Beschluss-fassung, da über CHF 500'000 der fakultativen Volksabstimmung (SGS 100).

Durchzuführende Finanzierungsentscheide:

Finanzierungsbeschluss Inhalt

Landratsbeschluss für den Kantonsbeitrag an die Gesamtmelioration Rothenfluh inkl. amt-liche Vermessung von Rothenfluh ausserhalb Baugebiet

37% an die beitragsberechtigten Kosten der Ge-samtmelioration Rothenfluh plus Beitrag an die amt-liche Vermessung

Beitragsbeschluss der Einwohnergemeinde an die Gesamtmelioration

9% an die beitragsberechtigten Kosten der Ge-samtmelioration Rothenfluh (Vorstellung Gemeinde-rat)

Beitragsbeschluss Bund mittels Grundsatzver-fügung an die Gesamtmelioration Rothenfluh

Der zu erwartende Bundesbeitrag von 37 % wird in einer Grundsatzverfügung mit Auflagen und

Der zu erwartende Bundesbeitrag von 37 % wird in einer Grundsatzverfügung mit Auflagen und

Im Dokument Vorlage an den Landrat (Seite 27-37)