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G zum StV Sachsen – NRW Versorgungswerk Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer

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Academic year: 2022

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Gesetz

zu dem Staatsvertrag

zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen

über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-

Westfalen

Vom 15. Juni 1998

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 22. Dezember 1997 in Dresden und am 29. Dezember 1997 in Düsseldorf unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 15. Juni 1998 Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer

G zum StV Sachsen - NRW Versorgungswerk Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buc

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 24.06.1998 Seite 1 von 1

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