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G zum StV Evangelischer Kirchenevertrag Sachsen

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1. § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt nach Maßgabe des Artikel 16 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages.

2. § 12 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Im übrigen sind die Vorschriften der

Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen sowie der Vorschriften über Strafen und Bußgelder.“

2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Widerspruch“ durch das Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.

Gesetz

zum Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Vom 24. Juni 1994

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

Dem am 24. März 1994 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) einschließlich des Schlußprotokolls wird zugestimmt. Der Staatsvertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Änderungen des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens

Das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom

23. September 1990, BGBl. II S. 885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 1993 (SächsGVBl.

S. 353 ff.), wird für den Freistaat Sachsen wie folgt geändert:

Artikel 3 Schlußbestimmung (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag, einschließlich des Schlußprotokolls, nach seinem Artikel 26 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz-und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Juni 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

G zum StV Evangelischer Kirchenevertrag Sachsen

http://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 20.07.1994 Seite 1 von 1

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