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Bek. Untersagungsverfügungen zu chirurgischem Nahtmaterial bovinen Ursprungs

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Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie

über Untersagungsverfügungen zu chirurgischem Nahtmaterial bovinen Ursprungs (Catgut)

Vom 26. Januar 2001

Die folgenden Untersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 22. Januar 2001, des Regierungspräsidiums Dresden vom 23. Januar 2001 sowie des Regierungspräsidiums Leipzig vom 23. Januar 2001 als für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes ( MPG) zuständige Behörden im Freistaat Sachsen werden hiermit bekannt gemacht.

Dresden, den 26. Januar 2001 Sächsisches Staatsministerium

für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Einbock

Abteilungsleiter

Regierungspräsidium Chemnitz

An alle Anwender von chirurgischem Nahtmaterial bovinen Ursprungs (Catgut)

Vollzug des Medizinproduktegesetzes Chirurgisches Nahtmaterial bovinen Ursprungs Hiermit ergeht folgende

Untersagungsverfügung:

1. Das weitere An- und Verwenden chirurgischen Nahtmaterials bovinen Ursprungs aller Hersteller wird untersagt.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Die Untersagungsverfügung ist gleichzeitig eine Allgemeinverfügung. Sie gilt für den Regierungsbezirk Chemnitz. Die Untersagungsverfügung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

Die Untersagungsverfügung und ihre Begründung können beim Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz und beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie, Albertstraße 10, 01097 Dresden, Raum 517 eingesehen werden.

Regierungspräsidium Dresden

An alle Anwender von chirurgischem Nahtmaterial bovinen Ursprungs (Catgut)

Vollzug des Medizinproduktegesetzes Chirurgisches Nahtmaterial bovinen Ursprungs Hiermit ergeht folgende

Untersagungsverfügung:

1. Das weitere An- und Verwenden chirurgischen Nahtmaterials bovinen Ursprungs aller Hersteller wird untersagt.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Die Untersagungsverfügung ist gleichzeitig eine Allgemeinverfügung. Sie gilt für den Regierungsbezirk Dresden. Die Untersagungsverfügung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

Die Untersagungsverfügung und ihre Begründung können beim Regierungspräsidium Dresden,

Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden und beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie, Albertstraße 10, 01097 Dresden, Raum 517 eingesehen werden.

Bek. Untersagungsverfügungen zu chirurgischem Nahtmaterial bovinen Ursprungs

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.03.2001 Seite 1 von 2

(2)

Regierungspräsidium Leipzig

An alle Anwender von chirurgischem Nahtmaterial bovinen Ursprungs (Catgut)

Vollzug des Medizinproduktegesetzes Chirurgisches Nahtmaterial bovinen Ursprungs Hiermit ergeht folgende

Untersagungsverfügung:

1. Das weitere An- und Verwenden chirurgischen Nahtmaterials bovinen Ursprungs aller Hersteller wird untersagt.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Die Untersagungsverfügung ist gleichzeitig eine Allgemeinverfügung. Sie gilt für den Regierungsbezirk Leipzig. Die Untersagungsverfügung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

Die Untersagungsverfügung und ihre Begründung können beim Regierungspräsidium Leipzig,

Braustraße 2, 04107 Leipzig und beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie, Albertstraße 10, 01097 Dresden, Raum 517 eingesehen werden.

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Bek. Untersagungsverfügungen zu chirurgischem Nahtmaterial bovinen Ursprungs

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.03.2001 Seite 2 von 2

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