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108. Änderung des Satzungsteils "Zweckwidmung der Studienbeiträge"

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2003/2004 - Ausgegeben am 23.04.2004 - 17. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

S A T Z U N G

108. Änderung des Satzungsteils "Zweckwidmung der Studienbeiträge"

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 22. April 2004 auf Vorschlag des Rektorats den im Mitteilungsblatt vom 20. Oktober 2003, 1. Stück unter Nr. 2 veröffentlichten und im Mitteilungsblatt vom 12. März 2004, 12. Stück, unter Nr. 57 geänderten Satzungsteil

"Zweckwidmung der Studienbeiträge" wie folgt geändert:

1. Im § 10 wird folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:

(2) Aufgrund eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit kann der Senat unter Setzung einer angemessenen Nachfrist einmalig die Beschlussfassung über die Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge vertagen.

2. Abs. 2 des § 10 erhält die Bezeichnung als Abs. 3.

3. § 11 lautet:

(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 (neu) und Abs. 3 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 22. April 2004 treten mit 15. April 2004 in Kraft.

Der Vorsitzende des Senates:

C l e m e n z

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