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Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

SparkGiroVerbG

Ausfertigungsdatum: 06.04.1933 Vollzitat:

"Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7621-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Eingangsformel  

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1  

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.

§ 2  

Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der

Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

Fußnote

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

§ 3  

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung.

Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.

§ 4  

Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Fußnote

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

§ 5  

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Fußnote

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

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