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Eintragung in das Partnerschaftsregister

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Eintragung in das Partnerschaftsregister

Bekanntmachung der Eintragung in das Partnerschaftsregister des Amts- gerichtes Chemnitz, Registergericht Veränderung:

PR 65 – 01. 04. 2008:

Partnerschaft Dr. rer. nat. Ulrike Grimmer, Fachbiologin der Medizin, Dr. med. Heike Hummel, Fachärztin

für Mikrobiologie und Infektionsepi- demiologie, Dr. rer. nat. Stephan Scholz, Fachchemiker der Medizin, Neukirchen (Weststr. 27, 09221 Neu- kirchen).

Neuer Name: Partnerschaft Dr. rer.

nat. Ulrike Grimmer, Fachbiologin der Medizin, Dr. med. Heike Hummel, Fachärztin für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Dr. rer. nat.

Stephan Scholz, Fachchemiker der Medizin, Dr. med. Michael Praus und Dr. med. Bernd Schottmann, Fach- ärzte für Laboratoriumsmedizin. Aus-

geschieden: Partner: Schmieder, Jür- gen, Fachchemiker der Medizin, Dresden, *29. 03. 1940. Eingetreten:

Partner: Dr. med. Praus, Michael, Facharzt für Laboratoriumsmedizin, Plauen, *04. 06. 1964; Dr. med.

Schott mann, Bernd, Facharzt für Laboratoriumsmedizin, Augustus- burg, *17. 02. 1961.

Ass. jur. Michael Kratz Rechtsreferent

Amtliche Bekanntmachungen

248 Ärzteblatt Sachsen 6 / 2008

Umsatzsteuerrecht­

liche Behandlung der Erstellung von Befundberichten

Information zur Honorierung von Be fundscheinen im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) und dem Sozialen Entschädigungsrecht

In den Ämtern für Familie und Sozia- les sind in der nahen Vergangenheit vermehrt Befundhonorierungsschrei- ben eingegangen, in denen zuzüg- lich zu der Entschädigungsleistung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Von einzelnen Ärzten wur- den wir darüber unterrichtet, dass ihnen die in Rechnungsstellung von Umsatzsteuer von ihren Steuerbera- tern empfohlen wurde.

In diesem Zusammenhang wurde auch auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 29.08.2007, L 4 SB 15/07 verwiesen, welches ent- schieden hat, dass bei der Erstellung von Befundberichten vom sachver- ständigen Zeugen geltend gemachte Umsatzsteuer zu erstatten ist. Dieses Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig geworden. Es wurde mit Revision B 9 SB 7/07 R zum BSG angefochten.

Aufgrund der rechtlichen Unsicher- heit bei den Ärzten einerseits und dem vermehrten Arbeitsaufwand in den Ämtern für Familie und Soziales andererseits haben wir bei dem

Sächsischen Staatsministerium der Finanzen bezüglich dieses Sachver- haltes angefragt. Mit Schreiben vom 04.12.2007, Aktenzeichen 35-S 7170-23/94 – 64088, hat dieses wie

folgt Stellung genommen:

„Die umsatzsteuerrechtliche Behand- lung der Erstellung von Befundbe- richten wurde im Kreise der Referats- leiter Umsatzsteuer des Bundes und der Länder erörtert.

Als Ergebnis der Erörterung ist bei der Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen danach zu differenzieren, ob dieser bei der Ausstellung eines Be - fundscheins oder der Erteilung einer Auskunft oder eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund eine zusätz- liche gutachtliche Äußerung abgibt oder nicht.

Soweit die Tätigkeit eines sachver- ständigen Zeugen nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 2 Nr. 200 und Nr. 201, vergütet wird, liegt, da hier eine Entschädigung geleistet wird, nicht umsatzsteuerbarer Schadener- satz vor.

Erfolgt die Vergütung nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 2 Nr. 202 und Nr. 203, liegt ein Leistungsaustausch vor. Die Vergütung unterliegt in die- sen Fällen der Umsatzsteuer.

Ob jemand als Zeuge, sachverständi- ger Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, nicht nach einer ggf. abweichenden Ab - rech nung. Ausschlaggebend ist dabei, ob er als Zeuge „unersetzlich“ oder als Sachverständiger „auswechselbar“ ist.

Erteilt zum Beispiel ein Arzt einen schriftlichen Bericht über den bei einem von ihm behandelten Patienten festgestellten Befund, so ist er „uner- setzlicher“ sachverständiger Zeu ge.

Ein „auswechselbarer“ Sachverstän- diger hingegen übermittelt die Kenntnis von Erfahrungssätzen oder beurteilt bestimmte Tatsachen auf- grund derartiger Erfahrungssätze.“

Bei der Durchführung des Feststel- lungsverfahrens nach dem SGB IX, ebenso wie im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts und des Lan- desblindengeldgesetzes, fordern die Ämter für Familie und Soziales bei behandelnden Ärzten regelmäßig Befundberichte über ihre Patienten an.

In diesem Umfang sind sie als sach- verständiger Zeuge „unersetzlich“, da nur sie über die entsprechenden patientenbezogenen Daten verfügen.

Die Honorierung dieser Befundbe- richte erfolgt regelmäßig nach Nr.

200 und Nr. 201 der Anlage 2 zu

§ 10 JVEG. Insofern ist nach vorher zitierten Ausführungen des Sächsi- schen Staatsministeriums der Finan- zen diese Leistung nicht umsatzsteu- erbar. Insofern können die Ämter für Familie und Soziales keine Umsatz- steuer erstatten, da diese nicht an - fällt.

Klaus Bemmann-Ender Sächsisches Landesamt für

Familie und Soziales Leiter des Landesversorgungsamtes Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz

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