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Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

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Stadt Bamberg Postfach 110323 96031 Bamberg

L

J

STADT BAMBERC

Ordnungsamt Lebensmitteluberwachung Maximiliansplatz 3 96047 Bamberg

www .bamberg de Sparkasse Bamberg BIC BYLADEMISKB IBAN Dt 7377050000 0000000018

Datum 23.07.2019

Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

-Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation-

Antrag vom 05.06.2019 curnsersich über das Portal „FragDenStaat“

(„Topf-Secret“), auf Informationsgewährung zu Daten gem. $ 2 Abs. 1 VIG über den Imbiss- betrieb „China-Fan“, Fischstr. 9, 96047 Bamberg

Anlagen: Ergebnisprotokoll der Kontrolle vom 28.08.2017

mit Schreiben/VIG-Antrag (E-Mail) vom 05.06.2019 beantragten Sie die Zusendung bzw. Herausgabe von Kontrollberichten der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Überprüfungen zu dem Imbissbetrieb

„China-Fan Imbiss", Fischstr. 9, 96047 Bamberg.

Die Stadt Bamberg erlässt folgenden

Bescheid:

1. VE .; der beantragte Informationszugang zu Daten des Imbissbetriebes

„China-Fan“, Fischstr. 9, 96047 Bamberg, die der Lebensmittelüberwachung der Stadt Bamberg für die Kontrolle am 28.08.2017 vorliegen und nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften darstellen, gewährt. Die begehrten Informationen werden somiterteilt.

2. Die Informationsgewährungerfolgt in folgender Form:

a) In dem betroffenen Betrieb wurden die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen am 28.08.2017 und 27.11.2017 durchgeführt. Bei der Kontrolle am 27.11.2017 kam es zu keinen Beanstandungen, ein Kontrollbericht (Mängelbericht) zu dieser Kontrolle ist nicht vorhanden.

(2)

b) Durch Übersendung des Ergebnisprotokolls der Lebensmittelüberwachung der Stadt Bamberg über die am 28.08.2017 durchgeführte lebensmittelrechtliche Kontrolle.

3. Vor Übersendung des vorgenannten Ergebnisprotokolls werden personenbezogene Angaben und Betriebsangaben ohne Bezug auf festgestellte Verstöße unkenntlich gemacht.

4. Die Informationsgewährungerfolgt 15 Tage nach der Bekanntgabe dieses Bescheides an den betroffenen Unternehmer

3. Im Falle einer Antragstellung nach $ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- durch den von der Informationserteilung betroffenen Unternehmerinnerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe dieses Bescheides an den Unternehmer, erfolgt die Übersendung der Informationen innerhalb einer Woche nach einer eventuellen Ablehnung des Antrags durch das zuständige

Verwaltungsgericht.

6. Kosten werdenfür diesen Bescheid nicht erhoben.

Gründe:

.

Mit Schreiben (E-Mail) vom 05.06.2019 beantragte BEN

BE: das Portal „FragDenStaat" („Topf-Secret‘) den Informationszugang zu Daten gemäß 8 2 Abs. 1 des VIG, die der Stadt Bamberg über den Imbissbetrieb „China-Fan“, Fischstr. 9 in 96047 Bamberg für die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungenvorliegen.

Mit Schreiben vom 06.06.2019 an den Antragsteller wurde der Eingang des Antrags bei der Stadt Bamberg bestätigt.

Nachdem durch vorgenannten Antr Informationszugang die Belange eines Dritten, hier des Lebensmittelunternehmers berührt werden, wurde diesem mit Schreiben (Anhörung) vom 04.07.2019 gem. $ 5 Abs. 1 Satz 1 VIG Gelegenheit zur Stellungnahmebis spätestens 12.07.2019 eingeräumt. Im vorgenannten Schreiben wurde zudem mitgeteilt, dass

personenbezogene Angaben, welche stellenweise in dem Ergebnisprotokoll ersichtlich sind, vor einer

Herausgabe vonInformationen unkenntlich gemacht werden.

Mit Schreiben vom 08.07.2019 hat der verantwortliche Lebensmittelunternehmer durch persönliche Übergabe seiner Stellungnahme der Gewährung von Informationen an den Antragsteller zugestimmt.

Auch bei Auswertung dieser Stellungnahme waren keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach

& 3 VIG, insbesondere nach $ 3 Satz 5 Nr. 1 VIG, gegeben. Wir haben uns daherfür die Gewährung der Informationen entschieden.

Des Weiteren erfragte der verantwortliche Lebensmittelunternehmer den Namen und die Adresse des Antragstellers. Gemäß 8 5 Abs. 2 Satz 4 VIG wurde diesem am 08.07.2019 bei einer persönlichen

Vorsprache in unserem Sachgebiet der Name sowie die Anschrift des Antragstellers mitgeteilt.

1. Die Stadt Bamberg ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (8 2 Abs. 2

Satz 2 VIG in Verbindung mit Art. 21a Abs. 1 des Gesetzes über denöffentlichen Gesundheits-

(3)

und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung -GDVG- vom 24.07.2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G),

sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -BayVwVfG- (GVBl. S.

604).

2. DieNr. 1. des Bescheides stützt sich auf $ 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen dort in $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 VIG genannten Daten, sofern keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß $ 3 des VIG

dagegen sprechen. Der Antrag von RE schriftlich gestellt, war hinreichend

bestimmtund ließ erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Der Antrag entsprach somit

den Erfordernissen des 8 4 Abs. 1 VIG.

Die Entscheidung der Stadt Bamberg. dem Antragsteller den beantragten Informationszugang ZU

gewähren. erfolgte unter Abwagung der Interessen des Antragstellers sowie dem Betreiber des

Imbissbetriebes. Der in $ 2 Abs. 1 VIG gesetzlich verankerte freie Zugang zu Daten gilt für

„Jeden, soweit keine, der in & 3 VIG genannten Ausschluss- und Beschränkungsgründe vorliegen.

Gemäß $ 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG besteht kein Anspruch nach $ 2 auf Informationsgewährung wenn

Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird und nach einer Interessenabwägung das Interesse des Dritten an der Geheimhaltung das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt. Im vorliegenden Antrag wurdenkeine personenbezogenenDaten ausdrücklich verlangt.

Unabhängig von der Art der beabsichtigten Informationsgewährung dürfen nur solche Informationen erteilt werden, auf die auch ein gesetzlicher Anspruch besteht. Beispielsweise dürfen Akten keine Mitarbeiternamen enthalten. Im Rahmen der Antragsbearbeitung wurden seitens der Stadt Bamberg das oben genannte Ergebnisprotokoll nochmals auf personenbezogene Angaben und Betriebsdetails überprüft. Die entsprechenden Textstellen wurden unkenntlich gemacht.

4. Die Art der Informationsgewährung erfolgt gemäß & 5 Abs. 3 VIG durch Übersendung des Ergebnisprotokolls und entspricht der gewünschten Informationsgewährung des Antragstellers, welcher den Informationszugang mittels Zusendung von Kontrollberichten aus den beidenletzten

lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen, bei welchen es zu Beanstandungen kam,erbat.

5. Die unter Nr. 4. des Bescheidesfestgesetzte Frist zur eigentlichen Weitergabe bzw. Übersendung

der Informationen an den Antragsteller stützt sich auf 8 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Hiernach darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oderder Dritten nach 8 5 Abs.

2 Satz 3 VIG bekannt gegeben wordenist und zudem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung

von Rechtsbehelfen eingeräumt wordenist. Der Zeitraum nach $ 5 Abs. 4 Satz 3 VIG soll 14 Tage nicht überschreiten. Der betroffene Unternehmer erhält gemäß $ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG einen Abdruck dieses Bescheides.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf $ 7 Abs. 1 Satz 2 VIG. Hiernach ist der Zugang zu

Informationen nach & 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei. Im vorliegenden Fall übersteigen die Kosten des zu errechnenden Verwaltungsaufwands nicht den angegebenenBetrag.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann gemäß $ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGOinnerhalb eines Monats nach seiner

Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben werden.

(4)

Für die Klageeinreichungstehen Ihnenfolgende Möglichkeiten zur Verfügung:

o Schriftlich oder zurNiederschrift

Die Klage kannschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

Gerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet:

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Postanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

o Elektronisch

Die Klage kann beim vorgenannten Verwaltungsgericht auch elektronisch nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Bamberg) und den Gegenstand des

Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung

dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage undallen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen

Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen

Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungs-gerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich deshier einschlägigen Rechtsgebiets abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Demstattgebenden Grundverwaltungsaktliegt ein Auskunftsbegehren nach 8 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zugrunde.

Die gegen diesen Grundverwaltungsakt statthafte Anfechtungsklage entfaltet gemäß 8 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung.

Sofern Sie aber innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem für Sie

zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag, nach $ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, auf Anordnung der aufschiebenden

Wirkung Ihrer Klage gegen diesen Bescheid schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts stellen (vgl. $ 5 Abs. 4 Satz 3 VIG), erfolgt bis zum Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens überIhren Antrag einstweilen kein Informationszugang.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebührfällig.

Hinweis:

Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das VIG allein Auskunftsansprüche gegenüber

Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen

Informationen durch Sie als Antragstellertrifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden,liegt

daherin Ihreralleinigen Verantwortung undRisiko.

(5)

Weiterhin machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung von

Daten als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO handeln. Auch bei Name, Kontaktdaten und Unterschrift des den Antrag bearbeitenden Behördenmitarbeiters handelt es sich um

personenbezogene Daten. Sollten wir hierzu Feststellungen treffen, werden wir notwendige Maßnahmeneinleiten.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die im Ergebnisprotokoll getroffenen Feststellungen nur den zurückliegenden Kontrollzeitpunkt abbilden und keinen Rückschluss auf den Fortbestand etwaig

bemängelter Umständezulassen.

(6)

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Kontrolle Fachbatelch Lebensmittel/FLHY- Erschniswraiakef

Stadt PR

BetrSchneirestaurantChina-Fan . a

Anschrift: Fischstr. 9 Betriebsnummerfn): i

(Standort) 96047 Bamberg Gewerberegisternummor

Öffnungszeit: Ruhetag - Offen: ab 10.00 Uhr ANIBENETARORNZANND

Ruhetage: HAMLET(Kennz./Nr.)

Registrierungen / Zulassungen:

Durchführender der Kontrolle: BEREIDE

Beteiligte: EEE - Stadt Bamberg

(Behörde)

Beteiligte: LEE

(Betrieb)

Datum der Kontrolle: 28.08.2017 Uhrzeit von: 00:00 bis: 00:00 |

Art der Kontrolle: planmäßige Routinekontrolle

Schwerpunkt{e):

Lebensmnittelbetriebsart(en): kontrolliert

| Dienstleistungsbetriebe Speisegaststätte/lmbissbetrieb X

Bemerkung: Beschwerdekontrolle i.V. mit Plan

Detailfeststellungen (ggf. Beiblatt/Anlagen): Kontrollbereich Verstoß

1. Kennzeichnung und Aufmachung, Kennzeichnung Speisekarte Betrieb allgemein X

Die Kennzeichnung der Zusatzstoffe und Allergene in der Speise- und Getränkekarte warfehlerhaft.

Behebung: Zusatzstoffe und Allergene sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen.

Erlediqungsfrist: Unverzüglich

(7)

Detailfeststellungen (ggf. Beiblatt/Anlagen):

2. Hygiene allgemein (Betriebshygiene), Fußboden

Der Fußboden war beschädigt und somit nicht mehrleicht zu reinigen.

Behebung: Bodenbeläge sind so zu gestalten, dasssie leicht zu

reinigen, erforderlichenfalls zu desinfizieren, wasserundurchlässig,

Wasser abstoßend und abriebfest sind. Gegebenenfalls müssensie ein

angemessenes Abflusssystem Erlediqungsfrist: 11.10.2017

3. Hygiene allgemein (Betriebshygiene), Kühlkette unterbrochen Es wurden Lebensmittel bei nicht angemessenen Temperaturen

vorrätig gehalten (z.B. vorgeschnittenes Gemüse und vorgekochtes

aufweisen.

Hähnchenfleisch) und dadurch die Kühlkette unterbrochen.

Behebung: Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oderin den Verkehr gebracht werden, dass sie einer nachteiligen

Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Lebensmittel sind auf allen Stufen

der Lagerung undHerstellung

verunreinigt

Der Fußboden war insbesonderein den Rand- und Eckbereichen Kontamination vermieden werden kann.

Erledigungsfrist: Unverzüglich

. Hygiene allgemein (Betriebshygiene), Fußboden Randbereiche

so aufzubewahren, dass eine

sowie unter und hinter der Einrichtung verunreinigt.

Behebung: Der Fußbodenist zu reinigen und das Reinigungsintervall bedarfsgerecht zu intensivieren.

Erledigungsfrist: Unverzüglic

Hygieneallgemein (Betriebshygiene), Bedarfsgegenstände Holz Es wurden Bedarfsgegenstände aus unbehandeltem Holz beim

h

Behandeln von Lebensmitteln genutzt.

Behebung: Es sind geeignete, hygienisch einwandfreie

Bedarfsgegenstände zu verwenden,

Erledigungsfrist: Unverzüglich

„ Zusammensetzung- nicht m

Lebensmittel wurden unsachgemäßbei Raumtemperatur aufgetaut.

Behebung: Gefrorene Lebensmittel sind derart aufzutauen, dass ikrob., Auftaumethoden

jegliches Risiko einer Kontamination, insbesondere durch des

Wachstums pathogener Mikro ähnliches vermieden wird.

Erlediqungsfrist: Unverzüglich

organismen,Tauflüssigkeit oder

Kontrollbereich

Vorbereitungs- Küchemit

Spülbereich

1.Stock

Vorbereitungs- Küche mit

Spülbereich 1.Stock

Vorbereitungs- Küche mit

Spülbereich

1.Stock

Vorbereitungs-

Küche mit

Spülbereich

1.Stock

Vorbereitungs- Küche mit

Spülbereich 1.Stock

}

STADT BAMBERG |

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STADT BAMBERG

Kontrolibereich

Detailfeststellungen (ggf. Beiblatt/Anlagen):

7. Hygiene allgemein (Betriebshygiene)

Lagerraum 1. X

a Ahaus wurden Lebensmittel offen und ohne ausreichenden Lebensmitteln zu erkennen. Chutz gelagert. Zudem warkeine Trennung vonreinen und unreinen Km

Behebung: Rohstoffe undalle Zutaten, die vorrätig gehalten werden,

Sind so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert

wird und Schutz vor Kontamination gewährleistetist.

Erledigungsfrist: Unverzüglich

8. Hygiene allgemein (Betriebshygiene), Schankanlage Spüleinrichtungfehlt Sichtküche/lmbiss X mit Spüle

Eine geeignete Spüleinrichtung (Gläserspülmaschine, Spülgerät mit getrennter Vorreinigung und Nachspülung oder zwei

nebeneinanderliegende Spülbecken)für die Reinigung der

verwendeten Schankgefäßefehlte. Die verwendeten Gläser wurdenin einem Eimer gespült.

Behebung: Für Schankgefäßeist entwedereine Gläserspülmaschine oder eine Spüleinrichtung mit getrennter Vor- und Nachreinigung

erforderlich.

Diese muss derArt und Größe der Schankgefäße angepasstsein.

Erledigungsfrist: Unverzüglich

9. Hygiene allgemein (Betriebshygiene), Insektengitter Lagerraum 1. x An den Fenstern und Öffnungen, die ins Freie geöffnet werden können, SISER Mit

waren keine zu Reinigungszweckenleicht abnehmbare Insektengitter Kaliraum vorhanden.

Behebung: Fenster und andere Öffnungen müssen so behandelt

werden, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen zu öffnen sind, müssensie erforderlichenfalls mit zu

Reinigungszweckenleicht entfernbaren Insektengittern versehensein,

Erledigungsfrist: 11.10.2017

10. Hygiene allgemein (Betriebshygiene), Decke Verdampfer Lagerraum 1. X

Schimmelig verunreinigt Stock mit

DerBereich rund um den Verdampfer war mit einem Kühlraum

schwarzschimmelähnlichen Belag verunreinigt.

Behebung: DerBereich ist gründlich zu reinigen und das Reinigungsintervall zu intensivieren.

Erledigungsfrist: Unverzüglich

11. Hygiene allgemein (Betriebshygiene), Lebensmittel eingefroren Lagerraum1. x

ohne Datum Stock mit

Es wurdenselbst eingefrorene Lebensmittel ohne Angabe des Küklraım

(9)

STADT BAMBERG

Kontrollbereich Verstoß

Detailfeststellungen(ggf. Beiblatt/Anlagen):

Einfrierdatums vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeitnicht zweifelsfrei zu bestimmen war.

Behebung: Es wurdenselbst eingefrorene Lebensmittel ohne Angabe desEinfrierdatums vorrätig gehalten, so dass das Alter und damitdie Verkehrsfähigkeit nicht zweifelsfrei zu bestimmen war.

Erledigungsfrist: Unverzüglich

12. Hygiene allgemein (Betriebshygiene) Treppenaufgang X Im Bereich des Treppenaufgangs befandsichein stellenweise ne) Wale

verunreinigter Reiskocher.

Behebung: Für den Reiskocherist ein geeignter Standort zu suchen, der Bereich des Treppenaufgangsist zur Herstellung und Lagerung von Lebensmitteln kein geeigneter Bereich. Der Reiskocherist zu reinigen.

Erledigungsfrist: Unverzüglich

13. Hygiene (Hygienemanagement,Betriebliche Eigenkontrolle), Vorbereitungs- x HACCP Temperatur warmhalten verzehrfertiger Lebensmittel Küche mit

Es wurden verzehrfertige Lebensmittel bei Temperaturen unter 65°C Tee warmgehalten, bei denen sich Mikroorganismenleicht vermehren und "

ein gesundheitliches Risiko auslösen könnten.

Behebung:Verzehrfertige Lebensmittel müssen bei mindestens 65°C warmgehalten werden.

Erledigungsfrist: Unverzüglich

Maßnahmen:

Datum: Art der Maßnahme: status:

28.08.2017 Mängel- / Kontrollbericht mit Anordnungen, abgeschlossen (beendet, erledigt, die eine Nachkontrolle erfordern durchgesetzt, bezahlt, verurteilt ...)

28.08.2017 mündliche Belehrung abgeschlossen(beendet, erledigt,

durchgesetzt, bezahlt, verurteilt...)

Referenzen

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