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Einhaltung des Datenschutzes bei sozialen Netzwerken Verfügung Nr. 8/2012

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Academic year: 2022

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Die Senatorin für Bildung,

Wissenschaft und Gesundheit

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit Rembertiring 8-12 . 28195 Bremen

Schulen der Stadtgemeinde Bremen - Schulleitungen -

nachrichtlich:

Privatschulen

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Verfügung Nr. 8/2012

Auskunft erteilt Frau Cordes Zimmer: 327 T 0421 361 2735 F 0421 496 2735 E-Mail

hanne.cordes@bildung.bremen.de Datum und Zeichen

Ihres Schreibens Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 22-90-00_Datenschutz Bremen, 27.01.2012

Verarbeitung von Schülerdaten durch den Einsatz von sozialen Netzwerken

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage erhalten Sie die Entschließung der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 28./29. September 2011. Vor dem Hintergrund der

datenschutzrechtlichen Problematik bei sozialen Netzwerken im Internet bitte ich Sie, diese Entschließung sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und in Ihrer Schule in geeigneter Form bekanntzugeben.

Die Konferenz hat insbesondere festgestellt, dass die direkte Einbindung von Social-Plugins1 beispielsweise von Facebook, Google+, Twitter und anderen

Plattformbetreibern in die Websites deutscher Anbieter sowie das Betreiben sogenannter Profilseiten2 oder Fanpages3 unzulässig ist.

Der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) liegen Hinweise vor, dass auf den Websites von Bremer Schulen solche Social-Plugins enthalten sind. Diese

1 Über diese sogenannten Social-Plugins (soziale Erweiterungsmodule) können Website-Betreiber kleine Anwendungen mit minimalem Programmieraufwand im eigenen Portal integrieren.

2 Eine Profilseite ist eine Webseite, auf der angemeldete Nutzer eines sozialen Netzwerks anderen persönliche Informationen zur Verfügung stellen können.

3 Eine Fansite, umgangssprachlich auch Fanpage, bezeichnet eine Website, auf der gezielte Informationen über eine Person des öffentlichen Lebens oder ein bestimmtes Hobby bereitgestellt werden.

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Schulen seien insoweit mitverantwortlich für damit zusammenhängende unzulässige Datenverarbeitung, insbesondere die Datenübermittlung in die USA.

Ebenso hat die LDI Hinweise erhalten, dass Lehrkräfte ihren Schülerinnen und Schülern eine Mitgliedschaft in Facebook empfehlen, um über eigene persönliche Profile dieser Lehrkräfte weitere Informationen für den Unterricht zu erhalten oder sich für die Behandlung der Problematik mit sozialen Netzwerken im Unterricht ein Profil anzulegen. Hierdurch seien solche Lehrkräfte mitverantwortlich für die damit zusammenhängende Datenübermittlung in die USA oder andere Länder, ohne dass eine wirksame Einwilligung der betroffenen

Schülerinnen und Schüler vorliege oder eine Rechtsvorschrift dies erlaube. Weder das Bremische Datenschutzgesetz noch das Bremische Schuldatenschutzgesetz enthielten eine derartige Erlaubnis.

Ich fordere Sie daher auf, in Ihren Schulen den datenschutzkonformen Umgang mit sozialen Netzwerken im Sinne der Entschließung der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sicherzustellen. Social-Plugins, die automatisch beim Besuch einer Website oder der Betätigung des „Gefällt-mir“ Knopfes eine Datenübermittlung

auslösen, sind unverzüglich zu entfernen. Bitte informieren Sie hierüber gegebenenfalls den Administrator Ihrer Website.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

gez. Reinhard Platter gez. Otto Bothmann Anlage

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