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TOP 9 - Mitantragstellung Bremens zum Bundesratsantrag des Landes Rheinland-Pfalz "Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung"

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Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa

13.08.2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 25.08.2020

Mitantragstellung Bremens zum Bundesratsantrag des Landes Rheinland-Pfalz

„Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung“

A. Problem

Durch die Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) im Oktober 2015

erhielten Staatsangehörige des Westbalkan nach § 26 Abs. 2 BeschV die Möglichkeit, unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder eine

Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Diese auf fünf Jahre befristete Regelung läuft zum 31.12.2020 aus. Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, in der

Plenarsitzung am 18.09.20, den als Anlage beigefügten Antrag in den Bundesrat einzubringen.

B. Lösung

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa schlägt die Mitantragstellung zum als Anlage beigefügtem Antragsentwurf des Landes Rheinland-Pfalz vor.

Der Verordnungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz zielt darauf ab, die Regelung zu entfristen.

C. Alternativen

Bremen könnte von einer Mitantragstellung zum Verordnungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz Abstand nehmen. Als Ausdruck der Unterstützung könnte in diesem Fall eine Zustimmung im Rahmen der Bundesratsbefassung in Frage kommen.

D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen Die Mitantragstellung hat keine unmittelbaren finanziellen oder

personalwirtschaftlichen Auswirkungen.

Die im Antrag vorgesehenen Änderungen wirken für Männer und Frauen gleichermaßen. Der Evaluationsbericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zeigt jedoch, dass es sich bei nur knapp 13 Prozent der

Beschäftigten, die nach der Westbalkanregelung nach Deutschland gekommen sind, um Frauen handelt.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Vorlage ist mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, dem Senator für Inneres sowie der Senatskanzlei abgestimmt.

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F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Nach Beschlussfassung durch den Senat steht einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister nichts entgegen.

G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa vom 13.08.2020 die Mitantragstellung des Landes Bremen zum Verordnungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung“.

Anlage

- Antrag des Landes Rheinland-Pfalz (Entwurfsfassung)

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xx.xx.20

V e r o r d n u n g s a n t r a g

des Landes Rheinland-Pfalz

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäfti- gungsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24.

Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) wurden für Staatsangehörige aus Alba- nien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien (Westbalkan) die Möglichkeiten der legalen Migration erwei- tert, um die Asylmigration aus diesen Staaten zu verringern. Ebenso wur- den nach Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien und Serbien mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl.

I. S 1722) die Länder Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Her- kunftsstaaten eingestuft.

Durch die Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) erhielten Staatsangehörige des Westbalkan nach § 26 Abs. 2 BeschV die Möglich- keit, unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Voraussetzungen hier- für sind ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot und eine Zu- stimmung der Bundesagentur für Arbeit, die die Arbeitsbedingungen prüft und die Vorrangprüfung durchführt. Zwingende Voraussetzung ist zudem, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat beantragt wird und die Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragsstellung in Deutschland keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Ein Leistungsbezug ist in den Fällen unschädlich, in de- nen nach dem 1. Januar 2015 und vor Inkrafttreten der Verordnung am

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24. Oktober 2015 der Asylantrag gestellt wurde und die Antragssteller nach Inkrafttreten der Verordnung unverzüglich ausgereist sind.

Die Regelung wurde stark nachgefragt und hat sich bewährt. Die Arbeits- marktintegration ist erfolgreich gelungen und es sind stabile Arbeitsver- hältnisse entstanden. § 26 Absatz 2 BeschV ist jedoch auf fünf Jahre be- fristet und läuft zum 31. Dezember 2020 aus.

B. Lösung

Die Regelung des § 26 Absatz 2 BeschV wird entfristet. Staatsangehörige aus den oben genannten Staaten des Westbalkans erhalten so weiterhin die Möglichkeit der legalen Migration durch einen erleichterten Arbeits- marktzugang, unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation.

C. Alternativen

Bei einem Verzicht auf die Änderung der Beschäftigungsverordnung sind negative Auswirkungen für den Arbeitsmarkt zu erwarten.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der Beschäftigungsverordnung sind keine zusätzli- chen Haushaltsausgaben zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

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und die Ausländerbehörden entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da nach einer Entfristung nicht mit einer stärkeren Inanspruchnahme der Regelung zu rechnen ist als bisher.

F. Weitere Kosten

Die Änderung der Beschäftigungsverordnung wirkt sich nicht auf die Ein- zelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau aus.

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Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungs verordnung

Vom …

Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S.

162), zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1

Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S.

655), wird wie folgt geändert:

§ 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzego- wina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien kön- nen Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Be- schäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Die Westbalkanregelung wurde 2015 eingeführt, um Anreize für den Zu- zug von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus den Westbalkanstaa- ten zu senken und zugleich neue Möglichkeiten für die Einwanderung von Arbeitskräften zu schaffen. Staatsangehörige der Westbalkanstaaten Al- banien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedo- nien und Serbien können demnach seit dem 1. Januar 2016 unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation eine Beschäftigung ausüben, sofern - neben anderen Voraussetzungen - eine verbindliche Arbeitsplatzzusage und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Die Rege- lung hat einen großen Zuspruch erfahren und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagen- tur für Arbeit hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia- les die Regelung evaluiert und kommt zu dem Ergebnis, dass die Arbeits- marktintegration - auch im Vergleich zu anderen Migrantengruppen - erfolgreich gelungen ist.

Im Evaluierungsbericht vom April 2020 wird ausgeführt, dass es sich um sehr stabile Arbeitsverhältnisse handelt, 58 v.H. der zugezogenen Perso- nen eine qualifizierte Beschäftigung auf Fachkraftniveau ausüben und an- gemessene Löhne gezahlt werden. Lediglich 1 v.H. der zugezogenen Per- sonen haben sich jemals arbeitslos gemeldet oder vorübergehend staatliche Leistungen bezogen.

In dem Zeitraum vom Inkrafttreten der Westbalkanregelung bis Ende des Jahres 2019 wurden insgesamt ca. 92.400 Visa erteilt. Aktuell sind noch ca. 192.000 Terminanfragen bei den deutschen Auslandesvertretungen anhängig. Die Kapazitätsengpässe und überlangen Wartezeiten bei den

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deutschen Auslandvertretungen von mehreren Monaten bis zu über einem Jahr haben einen deutlich größeren Erfolg der Regelung verhindert.

Die Westbalkanregelung wird von den Arbeitgebern wegen den vorhan- den informellen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen sehr stark nachgefragt. So haben 59 v.H. der eingereisten Personen eine betriebli- che oder berufliche Ausbildung von mindestens zwei Jahren und verfügen vielfach über mehrjährige berufliche Erfahrungen. Darüber hinaus verfü- gen 10 v.H. über einen Hochschulabschluss.

Eine Verlängerung der Westbalkanregelung liegt daher im öffentlichen In- teresse. Denn die Regelung leistet nicht nur einen wünschenswerten Bei- trag zur Verringerung irregulärer Migration, sondern ist inzwischen für die Sicherung des Arbeitskräftebedarfs der deutschen Wirtschaft von maß- geblicher Bedeutung. Die bisherige Voraussetzung wonach in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung in Deutschland keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden dürfen, entfällt im vor- liegenden Verordnungsentwurf, da sich die zugrundeliegende Ausgangsi- tuation verändert hat und die Asylmigration aus den Westbalkanstaaten nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Zudem gelten durch die Einstu- fung als sichere Herkunftsstaaten nunmehr allgemeine Regelungen mit vergleichbar einschränkender Wirkung.

Auch wenn sich aktuell durch die Covid-19 Pandemie steigende Arbeits- losenzahlen ergeben, steht dieses einer Verlängerung der Regelung nicht entgegen. Insbesondere im Baugewerbe sowie im Sozial- und Gesund- heitsbereich, in dem der Großteil der Beschäftigten aus den Westbalkan- ländern tätig ist, bestehen trotz der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie weiterhin entsprechende Bedarfe. Durch die in jedem Einzelfall erforderli-

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gestellt, dass sich keine Nachteile für bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben.

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