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Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle ist rechtmäßig

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Oberverwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 23. Juni 2017

Internet http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen Auf- bewahrungskontrolle ist rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 16.5.2017 entschieden, dass das Stadtamt zu Recht von einem Waffenbesitzer eine Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle erheben kann.

Mitarbeiter des Stadtamtes Bremen hatten in der Wohnung eines Waffenbesit- zers eine verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung erlaubnis- pflichtiger Schusswaffen und Munition durchgeführt. Die Überprüfung ergab keine Beanstandungen. Hierfür wurde gegenüber dem Waffenbesitzer eine Gebühr in Höhe von 139 Euro festgesetzt. Nach erfolgloser Durchführung des Wider- spruchsverfahrens hat der Waffenbesitzer (Kläger) vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Stadtgemeinde Bremen erhoben mit der Begründung, die ver- dachtsunabhängige Kontrolle müsse gebührenfrei bleiben. Dies ergebe sich aus bundesrechtlichen Regelungen zum Waffenrecht. Im Übrigen erfolgten die Auf- bewahrungskontrollen im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse des Waf- fenbesitzers. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen.

In den Entscheidungsgründen stellt das Oberverwaltungsgericht zunächst fest, dass sich die Beklagte bei der Gebührenerhebung auf eine wirksame landes- rechtliche Ermächtigungsgrundlage stützen könne. Das Land Bremen sei dazu befugt, gesetzliche Regelungen über die Gebührenerhebung in waffenrechtlichen Angelegenheiten zu treffen. Es gebe keine bundesrechtliche Vorschrift, die die Erhebung von Gebühren für verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrollen verbiete.

Die erhobene Gebühr sei zu Recht gegenüber dem Kläger festgesetzt worden und halte sich auch der Höhe nach in dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Die durchgeführte Kontrolle könne – obwohl der Kläger hierfür keinen zusätzlichen Anlass gegeben habe – aufgrund der spezifischen Gefährlichkeit des Waffenbe-

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sitzes und der dadurch ausgelösten Überwachungstätigkeit diesem zugerechnet werden. Wer Waffen und Munition besitze, sei gesetzlich verpflichtet, die erfor- derlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Waffenbesitzer hä- ten die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen dauerhaft nachzu- weisen. Die verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrollen dienten dazu, die Waf- fenbesitzer zur sorgfältigen Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

Die Gebührenfestsetzung sei auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten kalkulierte Personal- und Sachaufwand sei angemessen.

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Das vollständige anonymisierte Urteil ist beigefügt.

OVG Bremen, Urteil vom 16.5.2017- 1 LB 234/15

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