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Archiv "Rundfunkbeitrag: Stolperfallen bei der geänderten Gebühr" (03.05.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 18

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3. Mai 2013 [70]

B E R U F

Bezieher einer Altersrente aus ei- nem berufsständischen Versorgungs- werk sind im Hinblick auf die Zah- lung von Beiträgen zur Rentner- kranken- und Pflegeversicherung nicht schlechter gestellt als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Was auf den ersten Blick wie eine „Gerech- tigkeitslücke“ aussehen mag, weil der Beitrag zur Krankenversiche- rung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung bei den Alters- versorgungsleistungen beispielswei- se des ärztlichen Versorgungswerks nicht getrennt ausgewiesen wird, ist tatsächlich keine Schlechterstellung der Versorgungswerksmitglieder ge- genüber den Rentenbeziehern der GRV. Denn sowohl das Versor- gungswerk als auch die GRV erbrin- gen aus den gezahlten Beiträgen eine Rentengesamtleistung. In der GRV wird diese Leistung aufgeteilt in einen Zahlbetrag (Altersrente) und in einen separaten Zuschuss zur KVdR und zur Pflegeversicherung.

Im Versorgungswerk erfolgt keine

Aufsplittung der Leistung mit der Folge, dass die Rentner der Versor- gungswerke aus ihrem dann höhe- ren Rentenzahlbetrag den Kran - ken- und Pflegeversicherungsbei- trag allein aufbringen müssen. Die

„offene“ und die „verdeckte“ Leis- tung des Beitrags zur Rentnerkran- kenversicherung bestätigt denn auch eine gängige Rechnung der Renten- versicherung: Wenn die GRV ihre

„interne Rendite“ berechnet, dann legt sie folgendes Berechnungsver- fahren zugrunde: Die Gesamtbei- tragszahlung eines Erwerbsverlaufs wird auf den Verrentungszeitraum auf- und die Gesamtablaufleistung der Rente bis zum Tod des Renten- beziehers auf den gleichen Zeitraum abdiskontiert. Dabei rechnet die GRV richtigerweise den Zahlbetrag und den Krankenversicherungszu- schuss zusammen – eben zu einer Gesamtleistung.

Auch bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Ren- tenberechnung der Anwartschafts - berechtigten der Versorgungswerke

Seit dem 1. Januar 2013 gilt die neue Rundfunkgebühr: Privathaus- halte zahlen monatlich 17,98 Euro je Wohnung; das entspricht der bis- herigen Gebühr für Haushalte mit Radio und Fernseher. Die Anzahl der Rundfunkgeräte und Personen in einer Wohnung spielt keine Rolle mehr. Freiberufler und Unterneh- men zahlen ihre Beiträge je Be- triebsstätte, sie liegen zwischen 5,99 Euro (bis zu acht Beschäftig- ten) und 3 236,40 Euro (ab 20 000 Beschäftigten) monatlich.

Auch für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist der Rundfunk- beitrag zu zahlen. Pro beitrags- pflichtige Betriebsstätte ist aber ein Fahrzeug frei – unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Für jedes wei- tere Fahrzeug müssen Unterneh-

men und Institutionen monatlich 5,99 Euro entrichten. Achtung: Im entsprechenden Anmeldeformular fehlt ein Hinweis darauf, dass je Betriebsstätte ein Fahrzeug bei- tragsfrei ist und nicht angemeldet werden muss (Informationen unter:

www.rundfunkbeitrag.de).

Unterdessen hat die hessische Po- lizei davor gewarnt, dass derzeit pro- fessionell gefälschte Briefe im Um- lauf sind, die zur Zahlung der Rund- funkbeiträge im Namen des „Bei- tragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ auffordern. Die Betrüger verteilen ihre Abzock- schreiben bislang unter anderem in Bayern, Hessen und Sachsen als Postwurfsendung in Briefkästen. Mit dem Schreiben wird wegen einer an- geblichen Umstellung des Zahlungs-

gibt es keine Schlechterstellung be- ziehungsweise „Gerechtigkeitslücke“

gegenüber den Mitgliedern der GRV beziehungsweise den Altersrenten- empfängern dieses Zweiges der Sozialversicherung. Denn seit einer Entscheidung des Bundessozialge- richts aus dem Jahr 2008 erkennt die GRV auch bei Mitgliedern der Versorgungswerke Kinderer- ziehungszeiten an. Je Jahr der Kindererziehung wird bei GRV- Versicherten – West ein Entgelt- punkt (28,07 Euro) und bei GRV- Versicherten – Ost ebenfalls ein Entgeltpunkt (24,95 Euro) gutge- schrieben. Seit 2010 hat der Ge- setzgeber darüber hinaus die Mög- lichkeit geschaffen, zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten in der GRV, die beispielsweise mit der Erziehung eines Kindes nicht erfüllt wird, zusätzlich Beiträge nachzuzahlen. Für Geburten vor 1992 wird lediglich ein Jahr Kin- dererziehung (12 Monate) ange- rechnet, für Geburten nach 1992 drei Jahre (36 Monate). HC

systems zur Überweisung des Rund- funkbeitrages für die Monate April bis Juni 2013 auf ein Konto bei der Landesbank Berlin aufgefordert.

Layout, Farbe und Machart der Fälschungen sind von den Original- Anschreiben nur schwer zu unter- scheiden. Die Fälschung ist unter anderem daran zu erkennen, dass sie sich „An alle privaten Haushalte im Beitragsgebiet Deutschland“

und nicht wie sonst üblich persön- lich an den Empfänger mit genauer Adresse richtet. Zudem ist die Bei- tragsnummer rechts oben im An- schreiben im Original eine neun- stellige Nummer, die in Dreiergrup- pen gedruckt ist – in der Fälschung ist dagegen eine Zahlenkolonne ohne Leerstellen mit mehr als neun Zahlen angegeben. KBr

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Stolperfallen bei der geänderten Gebühr

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