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Beginn: 10:00 Uhr Ende: Mo – Do aliquot zum Beschäftigungsausmaß vor 14:00 Uhr Freitag Uhr Bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 50

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Betriebsvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit Seite 3 von 9

bei einer anderen vereinbarten Verteilung der Normalarbeitszeit (z.B. Mo – Do von 8:00 bis 17:00 Uhr und Fr von 8:00 bis 12:00 Uhr)

bei allen Arbeitnehmer/innen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Betriebsvereinbarung bereits ArbeitnehmerInnen der TU Wien sind.

4.3. Kernzeit:

Jener Teil der täglichen Arbeitszeit, über den die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht frei verfügen können. Das ist somit der Zeitraum zwischen dem spätest möglichen Arbeitsbeginn und dem

frühestmöglichen Arbeitsende eines Tages.

Während der Kernzeit besteht Anwesenheitspflicht (ausgenommen Ruhepausen).

Bei Vollbeschäftigung:

Montag – Donnerstag: 10:00 – 14:00 Uhr

Freitag: 10:00 – 12:00 Uhr

Bei einem Beschäftigungsausmaß über 50 %:

Beginn: 10:00 Uhr

Ende: Mo – Do aliquot zum Beschäftigungsausmaß vor 14:00 Uhr Freitag: 10:00 – 12:00 Uhr

Bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 50 %:

Vormittagsdienst: 10:00 – 11:30 Uhr Nachmittagsdienst: 12:30 – 14:00 Uhr

Für Teilzeitbeschäftigte, die volle Tage arbeiten, gilt eine Kernzeit wie für Vollzeitbeschäftigte.

4.4. Gleitzeit:

Jene Zeit, die vor und nach der Kernzeit liegt und in deren Rahmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beginn und Ende ihrer tatsächlichen Arbeitszeit unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze selbst festlegen können.

Eingleitzeit: 7:00 – 10:00 Uhr

Ausgleitzeit: 14:00 – 19:00 Uhr bzw. Fr 12:00 – 19:00 Uhr 4.5. Ist-Arbeitszeit:

Jene Arbeitszeit, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem bestimmten Arbeitstag tatsächlich leisten.

4.6. Gleitzeitrahmen:

Jene Zeitspanne, innerhalb welcher die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.

Der Gleitzeitrahmen wird wie folgt festgelegt:

Montag – Freitag: 7:00 – 19:00 Uhr

Die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenzen (siehe Pkt. 4.1.) sind einzuhalten.

4.7. Gleitzeitperiode:

Jener Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihr/sein freies Zeiteinteilungsrecht so zu

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