• Keine Ergebnisse gefunden

Alexander Weinhold/Stephanie Bialluch WS 2016/2017 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 1 - Falllösung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Alexander Weinhold/Stephanie Bialluch WS 2016/2017 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 1 - Falllösung"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 1 -

Falllösung Ausgangsfall

I. Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB1

Anspruch K gegen V auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 (?)

Entweder durch Reparatur des Wagens (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien anderen Wagens (Ersatzlieferung).

1. Anspruch entstanden a) Kaufvertrag K – V (+)

b) Mangel (?) → Sachmangel gemäß § 434 (?)

Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 1→ keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung, also (-)

Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (?) → Eignung für nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (?) Käufer will Kraftfahrzeug zum Fahren nutzen, das ist mit den genannten Motorproblemen nicht ohne weiteres möglich, also Sachmangel (+)

Bei Gefahrübergang (?) Grundsätzliche Regelung in § 446 S. 1, Gefahrübergang bei Übergabe. Hier Defekt schon bei Übergabe vorhanden.

Also bei Gefahrübergang (+)

c) Vertraglicher Ausschluss der Mängelhaftung (-) d) Zwischenergebnis: Anspruch entstanden.

2. Anspruch erloschen

Unterscheidung zwischen Anspruch auf Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1) (+) und Nachlieferung eines fehlerfreien Ersatzfahrzeuges (§ 439 Abs. 1 Alt. 2):

1 In dieser und den folgenden Falllösungen sind alle Paragraphen ohne andere Bezeichnung solche des BGB.

(2)

Der Lieferung eines Ersatzfahrzeuges könnte nach § 275 Abs. 1 (Alt. 2) wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen sein, wenn es sich um einen Stückkauf handelt. K hat hier einen bestimmten Wagen ausgesucht, es liegt ein Stückkauf vor.

(P) Nachlieferung beim Stückkauf

Z.T. wird angenommen, dass eine Nachlieferung beim Stückkauf nicht möglich ist, da eine bestimmte Sache geschuldete ist, die nicht durch eine andere Sache ersetzt werden könne. Danach wäre eine Nachlieferung iSd § 439 I Alt. 2 unmöglich.

Allerdings hat die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht – anders als nach alter Rechtslage – keine zentrale Bedeutung mehr. Maßgeblich für die Frage, ob eine Nachlieferung beim Stückkauf möglich ist oder nicht, ist vielmehr, ob eine andere Sache nach den Vereinbarungen der Parteien an die Stelle der mangelhaften Sache treten könne.

Diese Frage richtete sich nach dem Parteiwillen. Hierfür spricht auch der Grundsatz der Privatautonomie. Die Vertretbarkeit iSd § 91 BGB kann ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der Ersatzfähigkeit sein. Beim Gebrauchtwagenkauf ist nach der Rechtsprechung des BGH ein wichtiges Indiz, ob eine persönliche Besichtigung der Sache stattgefunden hat.

Vorliegend Serie produzierter Neuwagen → vertretbar. Auch kein besonderes Interesse des K gerade diesen Wagen zu erwerben. Ersatzlieferung also möglich.

Zwischenergebnis: Anspruch nicht erloschen.

3. Anspruch durchsetzbar

Verweigerungsrecht des V nach § 439 Abs. 3 wegen unverhältnismäßiger Kosten, wohl (-)

Verjährung, § 214 Abs. 1? §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 (-)

4. Ergebnis

K kann von V nach seiner Wahl nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 die Lieferung eines neuen Fiat gleicher Art oder die Reparatur seines Wagens verlangen.

II. Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323

Rücktrittsrecht2 gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 (?)

2 Hier könnte ebenso gut ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach einem Rücktritt gemäß § 346 Abs.

1 i. V. m. den oben genannten Normen geprüft werden.

(3)

1. Kaufvertrag (siehe oben) (+)

2. Mangel (siehe oben) (+) – zugleich auch nicht vertragsgemäße Leistung nach

§ 323 Abs. 1 S. 1 Alt. 2

3. Kein Ausschluss der Mängelhaftung (siehe oben) (+) und des Rücktrittsrechtes. Zu Letzterem § 323 Abs. 5 S. 2, vorliegend Mangel jedoch erheblich, also kein Ausschluss.

4. Erfolglose Nachfristsetzung (§ 323 Abs. 1) (?)

Fristsetzung entbehrlich nach § 323 Abs. 2 oder § 440 (-)

Bisher keine Frist gesetzt, damit Rücktritt im Moment (noch) nicht möglich. K müsste zunächst eine Nachfrist setzen und diese müsste erfolglos ablaufen.

Anmerkung: Beim Verbrauchsgüterkauf (vgl. §474 I, hier gegeben) ist keine ausdrückliche Nachfristsetzung erforderlich, sondern nur das Abwarten einer angemessenen Frist, weil die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kein Fristsetzungserfordernis vorsieht und § 323 BGB richtlinienkonform auszulegen ist. Um die angemessene Frist in Gang zu setzen, muss der Käufer dem Verkäufer die Vertragsverletzung aber anzeigen.3 Für Schadensersatzansprüche gilt diese „Ausnahme“ vom Fristsetzungserfordernis nicht, da die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie keine Schadensersatzansprüche regelt.

5. Ergebnis

K hat zurzeit (noch) kein Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323

III. Minderungsrecht4 aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441

Nach § 441 Abs. 1 S. 1 müssen für eine Minderung die Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sein („Statt zurückzutreten“). Dies ist hier nicht der Fall (siehe oben).

→ Minderungsrecht zurzeit (-)

IV. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 I S. 1 Alt. 2

3 Grüneberg, in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 323, Rn. 12.

4 Auch hier könnte stattdessen ein Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises nach § 441 Abs. 4 i. V. m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 Abs. 1 und 3 nach erfolgter Minderung geprüft werden.

(4)

Schadensersatzanspruch5 nach §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 I S. 1 Alt. 2 (?)

1. Kaufvertrag (siehe oben) (+)

2. Mangel bei Gefahrübergang und kein Ausschluss der Mängelhaftung (siehe oben) (+)

3. Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 276 I S. 1 (?)

Das Vertretenmüssen wird vermutet (vgl. Wortlaut von § 280 Abs. 1 S. 2), V müsste sich also exkulpieren, damit ein Vertretenmüssen nicht vorliegt. Dafür keine Anhaltspunkte im Sachverhalt. → Vertretenmüssen (+)

4. Erfolglose Nachfristsetzung (?)

Nach § 280 Abs. 4 ist für den Schadensersatz statt der Leistung zusätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 281, 282 oder 283 erforderlich.

Hier also entweder erfolglose Nachfristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 oder § 440.

Fristsetzung (-) Entbehrlichkeit (-)

5. Ergebnis

Mangels Nachfristsetzung/Entbehrlichkeit der Frist hat K keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.

I. Endergebnis Ausgangsfall

K kann gegenwärtig von V nur nach seiner Wahl gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 die Lieferung eines neuen Wagens gleicher Art oder die Reparatur des Autos verlangen.

1. Abwandlung

I. Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB

1. Anspruch entstanden

Kaufvertrag siehe oben, hier keine Abweichung, also (+)

Mangel (?) § 434 I 1 (-); § 434 I 2 Nr. 1? Auch eher (-);

5 Hier wäre – wie meistens - auch ein anderer Prüfungsaufbau möglich.

(5)

daher § 434 I 2 Nr. 2: Beim Kauf eines Neuwagens mit elektrischen

Fensterhebern umfasst die gewöhnliche Verwendung auch die Benutzung der elektrischen Fensterheber, zudem entsprechen funktionierende elektrische Fensterheber – auch bei Fiat – der gewöhnlichen Beschaffenheit eines Neuwagens und können vom Käufer auch ohne weiteres erwartet werden. → Mangel (+)

Mängelhaftung nicht ausgeschlossen, siehe oben (+)

2. Anspruch erloschen

Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zum Ausgangsfall

→ Anspruch nicht erloschen (+)

3. Anspruch durchsetzbar

Auch hier: Unterscheidung zwischen Anspruch auf Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1) (+) und Nachlieferung eines fehlerfreien Ersatzfahrzeuges (§

439 Abs. 1 Alt. 2):

Gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Unterscheidung absolute Unverhältnismäßigkeit (Achtung: vom EuGH6 für den Verbrauchsgüterkauf gekippt!) / relative Unverhältnismäßigkeit:

Erstere liegt vor, wenn die Kosten beider Varianten der Nacherfüllung außer Verhältnis zum Interesse des Käufers an dieser bzw. zum Wert der Sache stehen bzw. tatsächlich unmöglich sind.

Eine Reparatur ist in jedem Fall möglich, daher absolute Unverhältnismäßigkeit (-)

Bei der relativen Unverhältnismäßigkeit sind dagegen die Kosten einer Variante der Nacherfüllung unverhältnismäßig höher als die Kosten der anderen Variante.

Dies könnte hier der Fall sein. Ein Neuwagen, der einige Tage zugelassen ist verliert dadurch erheblich an Wert. Der Ersatz der defekten Kabelverbindung kostet hingegen nur 1,58 € Materialkosten. Die Reparatur erfordert keinen großen Aufwand und K hätte durch die Reparatur keinen wesentlichen Nachteil.

Das Nachlieferungsverlangen ist daher (relativ) unverhältnismäßig. V kann die Nachlieferung verweigern. Der Anspruch des K ist nur hinsichtlich der Nachbesserung durchsetzbar.

4. Ergebnis

6 EuGH BeckRS 2011/ 80989; Besprechung von Lorenz, NJW 2011, 2241ff.

(6)

K hat lediglich einen durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruch auf eine Reparatur der Fensterheber nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1.

II. Weitere Rechte

Rücktritt, Minderung und Schadensersatz scheitern auch hier an der fehlenden Fristsetzung (siehe oben).

Anmerkung: Wäre die Fristsetzung erfolgt, müsste die Erheblichkeit der Pflichtverletzung problematisiert werden. Der Rücktritt ist bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung nach § 323 Abs. 5 S. 2 ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich ist. Es wäre also zu diskutieren, ob der vorliegende Mangel unerheblich ist. Eine Minderung wäre wegen § 441 Abs. 1 S. 2 aber auch bei Annahme einer nur unerheblichen Pflichtverletzung möglich. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung könnte wegen einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 281 Abs. 1 S. 3 scheitern. Der Anspruch auf „kleinen“

Schadensersatz bliebe weiter möglich.

2. Abwandlung

I. Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB 1. Anspruch entstanden

a) Kaufvertrag

Wirksamer Kaufvertrag V-K, § 433 (+)

b) Mangel

In Betracht kommt ein Rechtsmangel nach § 435 S. 1. Dieser könnte darin liegen, dass der Wagen im Eigentum des E steht. Der Wagen ist dem E gestohlen worden, daher kann K von V wegen § 935 Abs. 1 S. 1 auch nicht nach § 932 gutgläubig Eigentum erwerben.

(P) Stellt es einen Rechtsmangel dar, wenn die verkaufte Sache im Eigentum eines Dritten steht?

Der Verkäufer ist nach § 433 Abs.1 S. 1 verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, wird teilweise eine Nichtleistung angenommen, kein Rechtsmangel. Der Käufer kann den ursprünglichen Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 geltend machen. Für diese Einordnung spricht, dass das Gesetz zwischen den Pflichten aus § 433 Abs. 1 S.1 und S. 2 differenziert.

(7)

Allerdings spricht für die Annahme eines Rechtsmangels, dass auch beschränkt dingliche Rechte Dritter einen Rechtsmangel begründen. Erst-recht müsste dann das stärkste dingliche Recht – das Eigentum – einen Rechtsmangel begründen.

Außerdem führt die Annahme, es handle sich um eine Nichtleistung, zu unbilligen Ergebnissen: Der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer aus § 433 Abs. 1 S.1 unterliegt der regelmäßigen Verjährung, die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, vgl. §§ 195, 199 BGB. Der Käufer ist einem Herausgabeverlangen des Eigentümers dagegen 30 Jahre ausgesetzt, vgl. § 197 I Nr. 2. Der Käufer müsste also bei einem erst nach einigen Jahren geltend gemachten Herausgabeanspruch die Sache an den Eigentümer herausgeben, ohne deswegen einen Anspruch gegen den Verkäufer zu haben. Für Ansprüche wegen Mangelgewährleistung gilt nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 lit.a) dagegen auch eine 30 jährige Verjährungsfrist.

Angesichts dieses Wertungswiderspruches wird hier ein Rechtsmangel angenommen und damit eine Verletzung der Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 angenommen. (a.A. gut vertretbar)

c) Kein Ausschluss der Mängelhaftung (+)

d) Zwischenergebnis

K hat einen Anspruch gegen V auf Mängelbeseitigung – Nachbesserung durch Genehmigung der unwirksamen Übereignung durch E nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt.

1 oder in Form Nachlieferung eines entsprechenden Fahrzeugs.

2. Anspruch erloschen

a) Anspruch auf Mängelbeseitigung

Hier ist eine Mitwirkung des E erforderlich (siehe soeben). Dieser ist dazu jedoch laut Sachverhalt „keinesfalls“ bereit. Damit ist die Beseitigung des Mangels nach

§ 275 Abs. 1 Alt. 1 unmöglich.

b) Anspruch auf Ersatzlieferung

Ersatzlieferung bei Stückkauf eventuell unmöglich (§ 275 Abs. 1). Siehe oben:

Abgrenzung nach Parteiwillen/Vertretbarkeit der Sache. Gebrauchtwagen sind auf Grund von Unterschieden in der Ausstattung, Kilometerleistung und dem Pflegezustand regelmäßig nichtvertretbare Sachen. Ausnahme davon (-/+) Anspruch auf Ersatzlieferung unmöglich.

c) Ergebnis

Beide Arten der Nacherfüllung ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 → Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen

3. Ergebnis

(8)

K hat keinen Nacherfüllungsanspruch gegen V.

II. Rücktrittsrecht, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 326 Abs. 5 1. Kaufvertrag (siehe oben) (+)

2. Rechtsmangel und kein Ausschluss der Mängelhaftung (siehe oben) (+) 3. Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung (§ 326 Abs. 5) (+)

4. Ergebnis: Rücktrittsrecht des K (+)

Hat K den Rücktritt nach § 349 erklärt, so könnte er einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 346 Abs. 1 haben7. K hat den Wagen aber schon an E herausgegeben und kann ihn (als „empfangene Leistung“) damit nicht nach § 346 Abs. 1 an V zurückgewähren Deswegen könnte K nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Wertersatz leisten müssen. Hier ist aber § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 einschlägig, die Pflicht zum Wertersatz entfällt damit. K kann damit den vollen Kaufpreis zurückverlangen.

III. Minderungsrecht, § 437 Nr. 2 Alt. 2, 441

Voraussetzungen des Rücktritts, eben geprüft: (+) Minderungsrecht (+)

Bei der Minderung: Herabsetzung des Kaufpreises in dem Verhältnis, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (§ 441 Abs. 3 S. 1).

Wert einer Sache, wenn keinerlei Rechte an ihr erworben werden: Null.

Damit Minderung des Kaufpreises auf Null.

Nach Minderung Erstattung des Kaufpreises nach § 441 Abs. 4.

IV. Schadensersatzanspruch, §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 311a Abs. 2 1. Kaufvertrag und Mangel, siehe oben (+)

7 Mangels Rücktrittserklärung laut Sachverhalt wird dieser Anspruch nur kursorisch geprüft.

(9)

2. Anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung (?) Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1, siehe oben (+)

Anfänglich (?) möglicherweise (-), weil E ja noch genehmigen können hätte Ist E aber von vornherein nicht bereit zu genehmigen und erklärt er dies lediglich erst später, so liegt anfängliche Unmöglichkeit vor.

3. Kenntnis/Fahrlässige Unkenntnis des V, § 311a Abs. 2 S. 2 (?) Positive Kenntnis (-)

Fahrlässige Unkenntnis (?) Maßstab für Fahrlässigkeit: § 276 Abs. 2 → Hier laut Sachverhalt perfekt gefälschte Fahrzeugpapiere, damit Fahrlässigkeit (-)

Dennoch Haftung des V wegen konkludenter Garantie nach § 276 Abs. 1 S. 1 aE (?) Z.T. wird angenommen, der Verkäufer garantiere konkludent, dass er Eigentum an der Sache verschaffen könne8. Ohne konkrete Anhaltspunkte – so wie hier – geht das aber zu weit und entspricht nicht den Wertungen des § 311a9.

daher Kenntnis/Fahrlässige Unkenntnis (-)

4. Ergebnis

Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 311a Abs. 2 (-)

V. Schadensersatzanspruch analog § 122 I BGB?

Keine direkte Anwendung, aber analoge Anwendung, weil bei Unkenntnis des V letztlich ein Irrtum über eigene Leistungsfähigkeit vorliegt?

i.E. abzulehnen, da Motivirrtümer abgesehen von § 119 II BGB unbeachtlich sind und

§ 311a II das Verschuldensprinzip zugrunde liegt. Diese Wertung des Gesetzgebers darf nicht durch Anerkennung eines verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruches ausgehebelt werden.

Anmerkung: Unterstellt, das Fahrzeug wäre nicht gestohlen worden, sondern vom Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht zurückgegeben worden, ist ein gutgläubiger Erwerb möglich. Wann ein Käufer noch gutgläubig ist, vgl. BGH NJW 2013, 1946-1947; Anmerkung in ZJS 2013, 436-438. A.A.: OLG Koblenz NJW-RR 2011, 555-556.

Vertiefte Literaturhinweise zum Nacherfüllungsanspruch: Lorenz/Arnold, in: JuS 2014, S. 7ff.

8 Sutschet, Haftung für anfängliches Unvermögen, NJW 2005, 1404 (1406).

9 So auch Palandt-Grüneberg, § 311a, Rn. 9 a.E..

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

November an die in Mannheim ansässige EasyDarlehen-Bank (B). Diese ist be- reit, ihr für die Laufzeit von 48 Monaten und einem Festzins von 6 % p.a. Das Darlehen wird

ÜBUNGSAUFGABEN, Serie 5 (Abgabe am

Kompressionsverfahren für Multimedia 2.1 Grundlagen der Kompressionsverfahren 2.2 Kompressionsverfahren für Standbilder 2.3 Kompressionsverfahren für Video 2.4

Bestimmen Sie, wenn m¨oglich, Art und Lage aller

Der Effekt von Minocyclin nach experimentellem Schädel-Hirn-Trauma wurde erstmals 2001 untersucht und zeigte eine deutliche Verbesserung der neurologischen Funktion,

Der Patient selbst ist der wahre Arzt – wir Ärzte sind nur seine Gehilfen.

Klausur-Zulassung 1.Übung 2.Übung 3.Übung

Werke sich zu Herzen zu fassen (sich angelegen sein zu lassen). Das Reich aber bleibt