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Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen

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Academic year: 2022

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an der Folkwang-Hochschule Essen

Vom 31. Juli 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV.NW. S. 366), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV.NW. 1995 S. 20), in Verbindung mit § 87 Abs. 1 und 2 und §§ 90 bis 92 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.

April 1992 (GV.NW. S. 124), hat die Folkwang-Hochschule Essen die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck des Studiums

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

§ 3 Dauer und Umfang des Studiums

§ 4 Prüfungsausschuß

§ 5 Prüfungskommission, Prüferinnen und Prüfer

§ 6 Zulassung zur Abschlußprüfung des Aufbaustudiums Komposition

§ 7 Abschlußprüfung des Aufbaustudiums Komposition

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 9 Wiederholung der Abschlußprüfung

§ 10 Versäumnis

§ 11 Zertifikat

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 13 Inkrafttreten

(2)

Zweck des Studiums

Das Aufbaustudium dient der Vertiefung der im Diplomstudiengang Komposition erworbenen Fähigkeiten und einer besonderen kompositorischen Schwerpunktbildung bezogen auf die weitere Ausbildung einer eigenen Ästhetik sowie eine Orientierung auf bestimmte Projekte (größere Besetzungen, Musiktheater, Theater-/Filmmusik, Multimediales u.a.) in den Studienrichtungen - Komposition/instrumental,

- Komposition/elektronisch oder

- Komposition/instrumental-elektronisch.

§ 2

Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Studium setzt ein abgeschlossenes Studium im gleichen Fach voraus. Der Abschluß muß eine Diplomprüfung im Fach Komposition oder eine gleichwertige Prüfung an einer Kunsthochschule/ Hochschule für Musik in der Bundesrepublik Deutschland oder an einem

gleichrangigen Ausbildungsinstitut des Auslands sein.

Die Prüfungsleistung muß mindestens mit 2,0 oder mit einer vergleichbaren Bewertung benotet worden sein.

(2) Die Befähigung zum Aufbaustudium wird durch eine Eignungsprüfung festgestellt. Hierzu erläßt die Hochschule eine Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangbezogenen Eignung.

(3) Die Bewerbung zum Aufbaustudium erfolgt durch schriftlichen Antrag innerhalb einer von der Hochschule festgelegten Frist. Der Antrag muß neben dem Nachweis der genannten

Voraussetzungen eine Auskunft darüber enthalten, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits ein Aufbaustudium absolviert bzw. endgültig nicht bestanden hat.

§ 3

Dauer und Umfang des Studiums

Die Studiendauer bis zum Abschluß des Aufbaustudiums beträgt 4 Semester.

Der Studienumfang beträgt 12 Semesterwochenstunden.

(3)

§ 4

Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich einen Prüfungsausschuß. Er hat drei Mitglieder, nämlich die Dekanin oder den Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzenden, eine Professorin oder einen Professor und eine Studentin oder einen Studenten. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre; die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen

zuständig. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfungskommission. Er berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung sowie des Studienplanes und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter zumindest die oder der in Absatz 1 genannte Professorin oder Professor anwesend ist. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei

pädagogisch-künstlerischen Entscheidungen insbesondere bei der Anrechnung, Anerkennung oder Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen

beizuwohnen; ausgenommen ist das studentische Mitglied, falls es sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen hat.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 5

(4)

(1) Die Prüfungskommission für den Abschluß des Aufbaustudiums Komposition besteht aus fünf Prüferinnen oder Prüfern. Sie setzen sich wie folgt zusammen: drei Fachprüferinnen oder

Fachprüfer und je eine fachverwandte Prüferin oder ein fachverwandter Prüfer und eine fachfremde Prüferin oder ein fachfremder Prüfer. Wenn nicht anders möglich, können Fachprü- ferinnen oder Fachprüfer durch fachverwandte Prüferinnen oder Prüfer ersetzt werden. Die Hauptfachlehrerin oder der Hauptfachlehrer der Kandidatin oder des Kandidaten kann nur beratendes Mitglied der Prüfungskommission sein.

(2) Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbständige

Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Als Prüfer können auch Mitglieder anderer Hochschulen, Musikschulen oder ähnlicher Einrichtungen mitwirken, wenn sie die Prüferqualifikation erfüllen.

(3) Die Kandidatinnen oder Kandidaten haben ein Vorschlagsrecht bezüglich einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers bzw. fachverwandten Prüferin oder Prüfers. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen oder den Kandidaten die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer bzw. die fachverwandte oder fachfremde Prüferin oder der fachverwandte oder fachfremde Prüfer) anwesend sind.

(6) Für die Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

§ 6

Zulassung zur Abschlußprüfung des Aufbaustudiums Komposition

Die Zulassung erfolgt in der Regel am Ende des dritten Semesters. Sie setzt

1. ein mindestens zweisemestriges Studium des Aufbaustudiengangs Komposition an der Folkwang-Hochschule,

2. die ordnungsgemäße Teilnahme an allen nach dem Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen durch Vorlage des Studienbuches,

voraus.

(5)

§ 7

Abschlußprüfung des Aufbaustudiums Komposition

Die Abschlußprüfung besteht aus der Vorlage sowie einer umfassenden öffentlichen Darstellung (z.B. Aufführungen oder andere angemessene Präsentationen, Vortrag u.ä.) von im Aufbaustudium entstandenen Arbeiten.

§ 8

Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfung wird mit

a) nicht bestanden, b) bestanden oder

c) mit Auszeichnung bestanden bewertet.

Die Bewertung erfolgt durch die Prüferinnen oder Prüfer der Prüfungskommission gemeinsam. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die einfache Mehrheit.

(2) Über die Prüfung muß Protokoll geführt werden. Das Protokoll enthält mindestens die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten und Prüferinnen oder Prüfer, das Beratungsergebnis mit Begründung sowie einen Hinweis auf den Verlauf der Prüfung.

§ 9

Wiederholung der Abschlußprüfung

Eine Wiederholung der Abschlußprüfung des Aufbaustudiums Komposition ist nicht möglich.

(6)

§ 10 Versäumnis

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt.

(2) Triftige Gründe müssen seitens der Kandidatinnen oder Kandidaten zeitgerecht schriftlich mitgeteilt und vom Prüfungsausschuß anerkannt werden. Dieser kann ein ärztliches Attest einfordern. Bei Anerkennung der Gründe erfolgt schriftlicher Bescheid.

§ 11 Zertifikat

Bei erfolgreichem Abschluß des Aufbaustudiums erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zertifikat. Das Zertifikat wird von der Hauptfachlehrerin oder dem Hauptfachlehrer, der Dekanin oder dem Dekan und von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Es trägt das Datum des Prüfungsprotokolls.

§ 12

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß der Prüfung des Aufbaustudiums Komposition wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag an die Dekanin oder den Dekan Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Zertifikats zu stellen. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(7)

§ 13 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 01.Oktober 1998 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW) veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats 2 vom 22.05.1996 und 17.12.1997 und des Senats der Folkwang-Hochschule Essen vom 05.06.1996 und 04.02.1998 sowie der

Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.06.1998 - II A 2 - 8139.4,.5/081 -.

Essen, den 31. Juli 1998 Der Rektor

der Folkwang-Hochschule Essen

(Prof. Edmund Illerhaus)

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