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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E BESCHLUSS

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 21.01.2015

Geschäftszahl W105 1434289-1

Spruch

W105 1434289-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 11.591-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste im August 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Polizeiinspektion XXXX vom 29.08.2012 gab dieser an, zum Clan der Darod zu gehören. Weiters gab der Antragsteller zu Protokoll, die Terroristengruppe Al Shabaab zu fürchten, weil diese Gruppe ihn als Mitglied anwerben wollte und hätten sie seine Ablehnung nicht akzeptieren wollen und ihn deshalb mit dem Tod bedroht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 31.10.2012 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll derzeit einen Deutschkurs zu besuchen, in Österreich habe er jedoch keine verwandtschaftlichen Bindungen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Antragsteller an, an Gastritis zu leiden.

Er habe in seinem Heimatort mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern zusammen gelebt; sowie weiter mit drei Brüdern und seiner Mutter. Befragt nach einem Kontakt zu seiner Ehefrau, gab der Antragsteller an, am 26.10.2012 mit ihr telefoniert zu haben und gehe es allen gut. Seine Frau sei mit den Kindern in eine andere Stadt gezogen und hätten sie sich nicht mehr im Haus am Wohnort aufhalten können, da es Schwierigkeiten gegeben hätte. Seine Frau sei von den Al Shabaab bedroht und aufgefordert worden, bekanntzugeben, wo er sich befände. Da die Al Shabaab nach ihm in seiner Wohnung gesucht hätten, habe er sich bis zu seiner Ausreise in der Wohnung seines Onkels versteckt. Als ausschlaggebende Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Antragsteller an, er habe in seiner Heimat keine Arbeit gefunden und sei er am 15.07.2011 Mitglied einer Gruppe einer Gruppe mit dem Namen XXXX geworden. Der Leiter dieser Gruppierung sei im Juli 2011 von seiner Wohnung weg von den Al Shabaab entführt worden, er selbst habe sich ins Büro der Jugendgruppe begeben und seien einige Stunden später einige maskierte Männer im Büro aufgetaucht und hätten ihn in einen Pkw verbracht. Sodann sei er in ein Ausbildungslager gebracht worden und habe er dort zwei der Aufforderer erkannt und diese hätten ihn ausgelacht. Einer dieser Männer hätte ihm gesagt, dass die Al Shabaab wisse, welche Aufgaben die XXXX habe und dass diese von Ungläubigen Geld bekäme. Sodann habe man ihm gesagt,

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dass der Leiter der XXXX bereits getötet worden sei. Des Weiteren hätten sie ihn aufgefordert den Al Shabaab beizutreten, andernfalls man ihn vor Ort enthaupten würde. Er habe selbstverständlich zugesagt für die Al Shabaab zu arbeiten und sollte er den Tag in einem Ausbildungslager verbringen und dann nach Hause gebracht werden. Man habe Fotos von ihm gemacht und ihm gesagt, dass die Al Shabaab am 07.08.2011 zu ihm nach Hause kommen würde und solle er für diesen Tag bereit sein. Die Gruppe habe vorgehabt ihn auszubilden. Am 06.08.2011 habe er beschlossen das Haus zu verlassen und zu seinem Onkel zu gehen. Am 07.08.2011 seien die Männer, wie ausgemacht, zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn sogar angerufen, wieso er nicht zu Hause wäre. Er habe gesagt, dass es für ihn schwer sei für sie zu arbeiten und sie hätten ihm gesagt, dass er nun auf Seiten der Ungläubigen sei und dafür belohnt würde. Am 09.08.2011 seien die Al Shabaab erneut zu seinem Haus gekommen, hätten die Tür aufgebrochen und den Raum durchsucht. Dabei hätten sie seine Frau aufgefordert bekanntzugeben, wo er sich befände. Auf Grund dieser Vorfälle habe er das Land verlassen. Auf weitere Befragung gab der Antragsteller an, das Ziel der Gruppe XXXX sei gewesen Jugendliche auszubilden, damit sie ihr Schicksal später selbst in die Hand nehmen könnten. Die Gruppe habe 12 Mitglieder gehabt und seien die Mitglieder Geschäftsleute gewesen und wäre es das Ziel gewesen, Jugendliche in eine Ausbildung zu bekommen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.03.2013 gab der Antragsteller an gesund zu sein; jedoch sei er wegen einer Gastritis in ärztlicher Behandlung. Er besuche derzeit einen Deutschkurs und arbeite als freier Mitarbeiter beim XXXX. Auf Befragen gab der Antragsteller weiters an, einmal bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau zu haben, diese lebe bei ihrer Mutter und gehe es ihr gut. Nach seiner Ausreise habe sie Probleme gehabt, bzw. sei sie von Al Shabaab unter Druck gesetzt worden und habe man ihr gesagt, dass sie nochmals verheiratet würde, da ihr Mann ein Ungläubiger sei. Die weitere schriftliche Einvernahme stellt sich wie nachstehend dar:

LA: Ab wann waren Sie ein Mitglied und welche Funktion hatten Sie innerhalb dieser Gruppierung/Organisation?

AW: Ab 15.7.2011. Meine Aufgabe war, den Jugendlichen zu erklären, was unsere Ziele sind.

LA: Welche Ziele verfolgt die "XXXX"?

AW: Unsere Ziele sind, dass die Jugendlichen, egal, welchem Stamm sie angehören, eng zusammenarbeiten.

Befragt, unsere Ziele waren auch, die Jugendlichen vom Krieg wegzubringen, die Waffen niederzulegen. Es gibt auch islamische Gruppen, die Jugendlichen falsche Versprechen machen. Sie sagen diesen Jugendlichen, dass sie von Gott belohnt werden, wenn Sie kämpfen.

LA: Wo traten Sie in mit den Jugendlichen in Kontakt?

AW: Wir haben uns in einer Halle getroffen.

LA: In welcher Halle trafen Sie die Jugendlichen und wie oft fanden derartige Treffen statt?

AW: Einmal im Monat haben wir uns in dieser Halle in XXXX getroffen.

LA: Wer war bei diesen Treffen anwesend?

AW: Zwölf Mitglieder inklusive mir und 18 Jugendliche.

LA: Weshalb nennen Sie gerade die Zahl 18? Heißt dies, dass nie mehr als 18 Jugendliche anwesend waren?

AW: Diese 18 kamen immer regelmäßig. Befragt, es waren immer die gleichen 18 Burschen und Mädchen.

LA: Wie traten Sie in Kontakt mit den Jugendlichen?

AW: Wir haben sie einfach auf der Straße in der Stadt angesprochen.

LA: Wie viele Mitglieder hat die "XXXX"?

AW: 12.

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LA: Wie heißt der Leiter/Führer der XXXX?

AW: XXXX.

LA: Welche Tätigkeiten hatten die anderen 10 Mitglieder?

AW: Es gab eine Sekretärin. Die anderen haben Geld von Geschäftsleuten gesammelt, damit wir die Ziele auch in die Tat umsetzen können. Die anderen waren einfache Mitglieder.

LA: Würden Sie sagen, dass Sie ein einfaches Mitglied waren?

AW: Ja. Ich habe die Jugendlichen auf der Straße angesprochen.

LA: Wo befindet sich der Sitz der "XXXX"?

AW: In der Stadt XXXX.

LA: Weshalb traten Sie ausgerechnet im Juli 2011 dieser Organisation bei?

AW: Herr XXXX hat mich persönlich angesprochen und gebeten, ein Mitglied zu werden.

LA: Wo und wann hat er Sie angesprochen?

AW: In der Stadt in einem Kaffeehaus, welches Herrn XXXX gehört.

LA: Weshalb hat er ausgerechnet Sie angesprochen, was denken Sie?

AW: Er hat nicht nur mich angesprochen, er hat viele angesprochen unter anderem auch mich.

LA: Sie gaben bei Ihrer letzten Einvernahme an, dass der Führer getötet wurde. Wann und von wem wurde er getötet?

AW: Nach meiner Entführung wurde er in XXXX am 28.7.2011 getötet. Die Leiche wurde aber von seiner Familie nicht gesehen.

LA: Wurde die Leiche jemals gefunden?

AW: Das kann ich nicht sagen.

LA: Woher wissen Sie dann, dass er getötet wurde?

AW: Die Gruppe der Al Shabaab haben mir das gesagt.

LA: Wo und aus welchem Grund wurde er getötet?

AW: Er wurde aus seiner Wohnung in XXXX entführt. Ich nehme an, dass sie ihn entführt hat, weil er unser Obmann war.

LA: Woher haben Sie diese Informationen, nämlich, dass er aus seiner Wohnung entführt wurde?

AW: Das weiß ich von der Sekretärin.

LA: Woher weiß dies die Sekretärin?

AW: Sie war vor dem Büro, als sie mir dies mitteilte. Sie ist mit der Frau des Obmanns befreundet und von ihr weiß sie das.

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LA: Wann kam es zur Entführung von Herrn XXXX?

AW: In einer Nacht, am 28.7.2011.

LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Herrn XXXX?

AW: Am 27.7.2011, einen Tag vor der Entführung.

LA: Wann wurden Sie entführt?

AW: Am 28. Juli, als sie in unserem Büro waren.

LA: Wen meinen Sie mit "sie"?

AW: Das war die Gruppe der Al Shabaab, es waren drei männliche Personen.

LA: Kannten Sie diese Männer?

AW: Zwei habe ich erkannt. Sie waren auch aus XXXX.

LA: Aus welchem Grund wurden Sie entführt?

AW: Sie sagten mir, dass unsere Organisation von Ungläubigen gegründet wurde.

LA: Was denken Sie, weshalb wurden ausgerechnet Sie entführt?

AW: Weil ich den Jugendlichen geholfen habe. Weil ich dagegen war, dass die Jugendlichen Waffen tragen und kämpfen.

LA: Wie oft gingen Sie in das Büro der "XXXX"?

AW: Jeden Tag. Ich hatte keine andere Arbeit.

LA: Wann begaben Sie sich jeweils ins Büro?

AW: Ich fuhr jeden Tag um zehn Uhr vormittags hin. Ich blieb bis 13.00 Uhr dort. Dann fuhr ich nach Hause.

Um 15.00 Uhr begab ich mich wieder ins Büro bis 20.00 Uhr.

LA: Bekamen Sie Geld für Ihre Tätigkeit?

AW: Nein. Die Gruppe war auch finanziell nicht in der Lage, Geld auszuzahlen.

LA: Für wie lange nach dem Vorfall mit den Al Shabaab Milizen waren Sie dann noch zu Hause aufhältig?

AW: Cirka neun Tage war ich noch zu Hause.

LA: Gab es in diesen neun Tagen irgendwelche Vorfälle?

AW: Nein. Ich sollte aber wieder zu denen zurückkehren.

LA: Wie darf ich Ihre letzte Aussage verstehen?

AW: Am 7.8.2011 sollte ich zu Hause bereit sein. Sie würden mich abholen.

LA: Wann haben Sie Ihr Haus verlassen?

AW: Am 6.8.2011.

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LA: Weshalb ließen Sie Ihre Frau zurück, wenn Sie wussten, dass die Al Shabaab Milizen zu Ihnen nach Hause kommen?

AW: Aus finanziellen Gründen musste ich sie zurücklassen.

LA: Warum haben Sie Ihre Frau nicht zu Ihrem Onkel mitgenommen?

AW: Das wollte ich nicht. Ich dachte, dass sie meiner Frau nichts antun werden, sie hatten an mir Interesse.

LA: Was passierte am 7.8.2011?

AW: Um 10.00 Uhr am Vormittag kam die Gruppe zu uns nach Hause. Sie durchsuchten die Wohnung. Als sie mich nicht fanden, riefen sie mich an. Sie fragten, warum ich nicht zu Hause bin. Ich sagte, dass es für mich sehr schwer ist, ein Mitglied zu werden. Sie bedrohten mich am Telefon. Sie sagten mir, dass sie mein Versteck herausfinden werden. Dass ich dann festgenommen werde.

LA: War Ihre Frau an jenem Vormittag zu Hause?

AW: Nein. Sie war einkaufen.

LA: Wie kam die Gruppierung in Ihre Wohnung?

AW: Meine Mutter und Geschwister waren zu Hause.

LA: Für wie lange war die Al Shabaab Gruppierung bei Ihnen zu Hause?

AW: Das kann ich nicht sagen.

LA: Woher hatten diese Ihre Telefonnummer?

AW: Als sie mich freiließen, nahmen sie meine Daten unter anderem auch meine Telefonnummer auf.

LA: Sie sprachen bei Ihrer letzten Befragung von Fotos, auf welchen Sie und Ihre Sekretärin zu sehen waren.

Wo, wann und von wem wurden diese Fotos aufgehängt und wer hat diese gemacht?

AW: Am 10.8.2011 bekam ich einen Anruf von meinem Onkel. Er teilte mir mit, dass Fotos von mir und der Sekretärin überall in XXXX von Al Shabaab aufgehängt wurden. Auf diesen Fotos waren ich und die Sekretärin zu sehen. Unter den Fotos stand, dass ich mit der Sekretärin geschlafen haben soll, obwohl wir Beide verheiratet waren. Wir sollten Beide gesteinigt werden. Laut Koran sollten wir Beide gesteinigt werden. Das hat mir mein Onkel gesagt.

LA: Wie kam die Gruppierung zu Fotos von Ihnen und der Sekretärin?

AW: Als ich entführt wurde, machten Sie ein Foto mit mir.

LA: Wie kam dann die Sekretärin auf dieses Foto?

AW: Sie wurde auch entführt. Befragt, auf einem Foto waren ich und die Sekretärin zu sehen. Wie sie das gemacht haben, weiß ich nicht.

LA: Wann wurde die Sekretärin entführt?

AW: Am 9.8.2011 wurde sie entführt.

LA: Woher haben Sie diese Information?

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AW: An diesem Tag war ich bei meinem Onkel. Mein Onkel ging in die Stadt und erfuhr dies. Er teilte es mir mit.

LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zur Sekretärin?

AW: Am 28.7.2011. An diesem Tag sah ich sie zuletzt, später hatte ich noch telefonischen Kontakt mit ihr.

Befragt, ich weiß nicht, was mit ihr passiert ist.

Im Weiteren wurden dem Antragsteller Feststellungen zur Situation in Somalia vorgehalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 11.591-BAT wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.03.2014 erteilt.

Beweiswürdigend wurde zentral ausgeführt, dass den Angaben des Antragstellers keine Glaubhaftigkeit zuzumessen sei; dies auf Grund vorliegender Unstimmigkeiten bzw. Unplausibilitäten im Vorbringen.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, sowie zentral auf die gemäß vorliegender Länderberichte bestehende Bedrohung durch die Al Shabaab verwiesen. Dem genannten Bericht zur Sicherheitslage in Somalia sei zu entnehmen, dass NGO-Mitarbeiter nach wie vor einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, von Al Shabaab getötet zu werden. Insbesondere wurde auf eine besondere Gefährdung durch Al Shabaab in der Hauptstadt Mogadischu verwiesen. Eine inländische Fluchtalternative bestehe für Personen aus Süd- und Zentralsomalia nicht. UNHCR vertrete die Auffassung, dass die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia sehr prekär sei und bestünde tatsächlich keine interne Fluchtalternative. Die belangte Behörde habe den Antrag als unglaubwürdig eingestuft und basiere die Beweiswürdigung auf einer unschlüssigen Würdigung und einer mangelnden Sachverhaltsermittlung. Der Antragsteller habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnahe gestaltet; ein Abgleich des Vorbringens, mit dem sich die Erstbehörde auseinandergesetzt habe, mit einschlägigen Länderberichten sei jedoch der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Diesfalls wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass die vom Antragsteller geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei und sein persönliches Vorbringen unter einem anderen Blickwinkel beurteilt. Im Hinblick der, seitens der Erstbehörde, dem Antragsteller angelasteten Widersprüche zwischen den beiden Einvernahmen, wies der Antragsteller auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hin.

So sehe das Judikat keine genauere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung zum Schutz des Asylwerbers vor. Dieser sei nach einer langen Flucht unkonzentriert und müde und bewirke diese Regelung auch den Schutz vor der Tatsache, sich in direktem Anschluss an die Flucht aus dem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen.

Der Antragsteller sei im Rahmen der Erstbefragung von der Situation sehr eingeschüchtert gewesen und sei ihm von der Dolmetscherin in Gegenwart eines uniformierten Polizisten gesagt worden, dass er sich bezüglich seiner Fluchtgründe kurz zu halten und auf das Wesentliche zu beschränken habe. Er habe sohin nichts Widersprüchliches vorgebracht, sondern lediglich seinen Fluchtgrund kurz angegeben. Ferner halte ihm die belangte Behörde vor, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Al Shabaab nicht mehr Druck auf seine Familie ausgeübt habe, wenn sie wirklich ein derartiges Interesse an seiner Person gehabt hätten. Hierzu sei auszuführen, dass er bereits im Rahmen der Einvernahme die Drohungen der Al Shabaab gegenüber seiner Frau geschildert hätte und sei sie auch deshalb zu deren Mutter gezogen. Hinsichtlich des behördlichen Vorhaltes, dass er keinerlei Angaben betreffend seiner Entführung bzw. der Reise gemacht habe, sei anzuführen, dass die belangte Behörde völlig unberücksichtigt lasse, dass man in einem derartigen Moment sehr aufgeregt sei und sich nicht auf die Fahrt konzentriere. Weiters verwies der Antragsteller auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, wonach nicht auf menschliches Ermessen, geprägt von westeuropäischen Strukturen, abgestellt werden dürfe. Vielmehr solle es zu einer Auseinandersetzung mit den derzeit herrschenden tatsächlichen Vorgängen im jeweiligen Land kommen. Die Behörde habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass ein Mensch in Todesangst derartige Details ausblendet. Die dem Antragsteller drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab-Milizen in Somalia stelle eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof

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gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl.

I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl.

2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine

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ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl.

VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellers zu seinen Erlebnissen im Herkunftsland bzw. den gegebenen Ereignissen kann allein durch die gegebene Beweiswürdigung zum Individualsachverhalt nicht auf eine gänzliche mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven geschlossen werden. Einerseits ergeht sich die gebotene Beweiswürdigung in Vermutungen bzw. getätigten Einschätzungen der Taktiken der radikal-islamistischen Bewegung Al Shabaab, welchen aufgrund der großen Distanz sowie der Eigenart der in Rede stehenden Rebellengruppierung nicht gefolgt werden kann. Die Handlungsweisen und Taktiken der Al Shabaab können jedenfalls nicht nach logischen westlichen Grundsätzen hinsichtlich der Vorgangsweise gedeutet werden. Des weiteren zieht die Behörde erster Instanz aus eine aus Sicht der Erstinstanz bestehende Divergenz im Vorbringen zwischen der Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar nach der Einreise unter umfassend niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt heran.

Eine diesbezügliche Würdigung und Erkennung von Widersprüchen greif jedenfalls zu kurz; ist doch die niederschriftliche Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in zentraler Hinsicht zur Abgleichung von Personaldaten und des Reiseweges eingerichtet und ist der Schilderung der Fluchtgründe nur kurzer Raum eingeräumt, vom Antragsteller konnte jedenfalls - und so auch die Judikatur der Höchstgerichte - im Rahmen der Ersteinvernahme nicht erwartet werden, alle Facetten seiner Fluchtmotive bzw. die Ereignisse anzusprechen.

Letztlich wurde hinsichtlich einer bestehenden Unglaubwürdigkeit dahingehend argumentiert, dass der Antragsteller im Rahmen einer erfolgten "Entführung seiner Person mit einem PKW" nichts Näheres über den Weg der diesbezüglichen Fahrt habe angeben können, woraus per se nicht auf eine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden kann. Wie oben dargestellt ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Vorbringens zu Fluchtgründen jedenfalls eine Gesamtsicht bzw. eine umfassende Einschätzung des Vorbringens vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte durchzuführen.

Im konkreten Fall ist auszuführen, dass es dem Antragsteller im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 31.10.2012 durchaus gelungen ist, ein in sich konsistentes Vorbringen unter Beifügung von Einzelsachverhaltskreisen und Angabe von Daten etc. zu schildern bzw. auch gelungen ist, seine eigene Lebensposition aufgrund detaillierter Schilderung darzulegen. Letztlich wurde ihm nunmehr im beschwerdebezogenen Bescheid in keinster Weise auf den Herkunftsort des Antragstellers (XXXX - im Süden

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Risikoelemente eingegangen. Die getroffenen Feststellungen lassen jegliche örtliche Anknüpfung zum Herkunftsort des Antragstellers vermissen.

In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1434289.1.00

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