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RICHTLINIEN MUTTERSCHAFT VOM 22. APRIL 2021

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N R . 4 4 7

RICHTLINIEN MUTTERSCHAFT VOM 22. APRIL 2021

A U S G A B E

2 2 . A P R I L 2 0 2 1

(2)

INHALT

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3

Art. 1 Geltungsbereich 3

Art. 2 Abgrenzung zum Arbeitsgesetz 3

Art. 3 Begriffe 3

Art. 4 Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft 3

Art. 5 Ruheraum und Liegemöglichkeit 4

Art. 6 Gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft 4

II. MUTTERSCHAFTSURLAUB 4

Art. 7 Dauer Mutterschaftsurlaub 4

Art. 8 Beginn Mutterschaftsurlaub 4

Art. 9 Ende Mutterschaftsurlaub 4

III. LOHNFORTZAHLUNG SCHWANGERSCHAFT / MUTTERSCHAFT 5 Art. 10 Lohnfortzahlung bei Abwesenheit infolge Schwangerschaft 5

Art. 11 Mutterschaftsentschädigung 5

Art. 12 Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung EO 5

Art. 13 Fehlgeburt / Totgeburt 5

IV. WEITERBESCHÄFTIGUNG/BEENDIGUNG NACH MUTTERSCHAFTSURLAUB 5 Art. 14 Weiterbeschäftigung/Umgestaltung Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub 5 Art. 15 Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Mutterschaft 5

V. SCHLUSSBESTIMMUNG 6

Art. 16 Inkrafttreten 6

(3)

3

D e r G e m e i n d e r a t v o n H o r w b e s c h l i e s s t

− gestützt auf Art. 6, Art. 35 und Art. 36a des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Ge- werbe und Handel (Arbeitsgesetz ArG), die darauf abgestützten Bestimmungen in der Verord- nung 1 (ArGV 1) und Verordnung 3 (ArGV 3) zum Arbeitsgesetz sowie die Verordnung über ge- fährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverord- nung)

− gestützt auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsge- setz GIG)

− gestützt auf das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz EOG) und die dazugehörige Verordnung (EOV)

− gestützt auf Art. 15 des Personalreglements

− gestützt auf Art. 33 der Personalverordnung

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle Mitarbeiterinnen, welche dem Personalreglement1 unterstellt sind.

Art. 2

Abgrenzung zum Arbeitsgesetz

Das bundesrechtliche Arbeitsgesetz2 gilt für die öffentlichen Verwaltungen der Kantone und Ge- meinden nur bezüglich der Vorschriften über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a).

Art. 3 Begriffe

Der Begriff Mutterschaft umfasst Schwangerschaft, Geburt sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter, den Mutterschaftsurlaub.

Art. 4

Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft

1 Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Auf Ver- langen sind sie von der Arbeit zu befreien (Lohnfortzahlung gemäss Art. 10).

2 Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen dürfen nur mit deren Einverständnis über die verein- barte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden.

3 Schwangere Mitarbeiterinnen, die hauptsächlich stehend arbeiten, haben ab dem 4. Schwanger- schaftsmonat Anspruch auf mind. 12 Stunden tägliche Ruhezeit (innerhalb von 24 Stunden). Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat dürfen Arbeiten im Stehen während höchstens 4 Stunden pro Tag zugemutet werden.

4 Schwangere Mitarbeiterinnen haben, nebst den gesetzlichen Pausen, alle zwei Stunden An- spruch auf eine Kurzpause von 10 Minuten.

5 Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeit angerechnet:

a) bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: maximal 30 Minuten b) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: maximal 60 Minuten c) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: maximal 90 Minuten

1 Nr. 400

2 SR 822.11

(4)

Art. 5

Ruheraum und Liegemöglichkeit Die Arbeitgeberin stellt eine Ruhegelegenheit zur Verfügung.

Art. 6

Gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft Die Arbeitgeberin darf schwangere und stillende Mitarbeiterinnen für gefährliche und beschwerli- che Arbeiten nur beschäftigen, wenn auf Grund einer Risikobeurteilung feststeht, dass dabei keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt, oder wenn eine solche durch ge- eignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann. Vorbehalten bleiben weitere Ausschluss- gründe nach Art. 62 Abs. 3 ArGV 11. Zu den gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten gehören unter anderem:

a) das Bewegen schwerer Lasten von Hand,

b) Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen können (sich erheblich strecken oder beugen, dauernde Kauerstellung etc.),

c) Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind.

II. MUTTERSCHAFTSURLAUB

Art. 7

Dauer Mutterschaftsurlaub

1 Die Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von insgesamt maximal 16 Wochen.

2 Muss das neugeborene Kind nach der Geburt mindestens für drei Wochen im Spital bleiben, kann die Mitarbeiterin ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aufschieben. Während der Zeit des Aufschubs sind grundsätzlich Ferien, Gleitzeitstunden, Überstunden oder ein unbesolde- ter Urlaub zu beziehen. Ist die Mutter während dieser Zeit arbeitsunfähig, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Art. 8

Beginn Mutterschaftsurlaub

1 Muss die Tätigkeit wegen Schwangerschaftsbeschwerden niedergelegt werden, werden die letz- ten zwei Wochen Abwesenheit vor der Geburt an den Mutterschaftsurlaub angerechnet, auch wenn die Niederlegung der Arbeit aufgrund einer vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

2 Wird der Urlaub früher als zwei Wochen vor der Geburt angetreten oder verzögert sich die Ge- burt, so sind die Tage, welche die Zweiwochenfrist überschreiten, mit dem Bezug von Ferientagen, Gleitzeit, Überstunden oder unbezahltem Urlaub auszugleichen.

Art. 9

Ende Mutterschaftsurlaub

Der bezahlte Urlaub endet mit dem Ablauf von 16 Wochen oder wenn die Mitarbeiterin ihre Arbeit wieder aufnimmt. Eine Mitarbeiterin darf mit ihrem Einverständnis nach Ablauf von acht Wochen nach der Niederkunft wieder beschäftigt werden. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entfällt ab diesem Zeitpunkt.

1 SR 822.111

(5)

5

III. LOHNFORTZAHLUNG SCHWANGERSCHAFT / MUTTERSCHAFT

Art. 10

Lohnfortzahlung bei Abwesenheit infolge Schwangerschaft

1 Bei Abwesenheit infolge Schwangerschaft besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Lohn.

Wenn die schwangere Mitarbeiterin aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert ist, er- hält sie die Lohnfortzahlung, wenn ein Arztzeugnis vorliegt.

2 Wenn eine schwangere Mitarbeiterin wegen ihrer Schwangerschaft nicht mehr zur Arbeit kom- men kann und dies durch die Arbeitgeberin anerkannt wurde, wird der Lohn wie bei Krankheit be- zahlt.

Art. 11

Mutterschaftsentschädigung

1 Die Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs beträgt 100 % des vor der Geburt erziel- ten durchschnittlichen Einkommens während dem letzten Jahr.

2 Die Mutterschaftsentschädigung Erwerbsersatzordnung (EO) wird an die Arbeitgeberin ausbe- zahlt, solange diese den Lohn fortzahlt.

Art. 12

Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung EO

Die Mitarbeiterin erhält vom Bereich Personal das Anmeldeformular für die Mutterschaftsentschä- digung EO zugestellt. Der Bereich Personal reicht das ausgefüllte Formular mit den verlangten Un- terlagen der Ausgleichskasse ein.

Art. 13

Fehlgeburt / Totgeburt

1 Bis zur 23. Schwangerschaftswoche richtet sich der Besoldungsanspruch nach den Vorschriften über die Arbeitsunfähigkeit.

2 Ab der 24. Schwangerschaftswoche besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von 16 Wo- chen. Der Nachweis über die Dauer der Schwangerschaft ist durch ein ärztliches Zeugnis zu bele- gen.

IV. WEITERBESCHÄFTIGUNG/BEENDIGUNG NACH MUTTERSCHAFTSURLAUB

Art. 14

Weiterbeschäftigung/Umgestaltung Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub

Nach dem Mutterschaftsurlaub nimmt die Arbeitnehmerin ihre Arbeit gemäss Arbeitsvertrag wieder auf. Will sie das Arbeitsverhältnis nach der Geburt zu anderen Anstellungsbedingungen weiterfüh- ren, reicht sie der vorgesetzten Person rechtzeitig ein Gesuch um Umgestaltung ein. Sie kann kei- nen Rechtsanspruch auf Umgestaltung geltend machen. Beim Entscheid hat die vorgesetzte Per- son dem Bestreben der Arbeitgeberin nach Vereinbarkeit von Arbeit, Privatleben und Betreuungs- aufgaben Rechnung zu tragen.

Art. 15

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Mutterschaft

1 Will die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs nicht wei- terführen, muss sie unter Beachtung der entsprechenden Fristen ihr Arbeitsverhältnis auf Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen.

2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit, ohne Einhaltung der entspre- chenden Fristen, beendet oder umgestaltet werden.

(6)

3 Eine Mitarbeiterin ist während der Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Geburt vor einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschützt. Die Bestimmungen des Personalregle- ments sind sinngemäss anwendbar.

4 Ein befristetes Arbeitsverhältnis, das während des Mutterschaftsurlaubs der Mitarbeiterin abläuft, wird nicht bis Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erstreckt. Der besoldete Mutterschaftsurlaub endet mit Ablauf der Befristung. Ab diesem Zeitpunkt besteht allfällig noch ein Anspruch auf Mutter- schaftsentschädigung EO nach Bundesrecht. Die Entschädigung wird dann von der Ausgleichs- kasse direkt an die Mitarbeiterin ausbezahlt.

V. SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 16 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten auf den 1. Mai 2021 in Kraft.

Horw, 22. April 2021

Ruedi Burkard Irene Arnold

Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin

(7)

7

T a b e l l e

Änderungen der Richtlinien Mutterschaft vom 22. April 2021

Nr. der Änderung Datum Geänderte Stellen Art der Änderung

Keine

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