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Wohnung anmelden: Informationen zur Datenverarbeitung

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Academic year: 2022

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Wohnung anmelden: Informationen zur Datenverarbeitung

Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO:

Stadt Freiburg im Breisgau

Amt für Bürgerservice und Informationsmanagement Fehrenbachallee 12

79106 Freiburg Telefon : 0761 201 0

E-Mail: buergerservice@stadt.freiburg.de

Kontaktdaten des / der dortigen Datenschutzbeauftragten:

Datenschutzbeauftragte_r Stadt Freiburg im Breisgau Rathausplatz 2 – 4

79098 Freiburg

E-Mail: datenschutz@stadt.freiburg.de

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Kategorie Informationen zur Datenverarbeitung Kategorien der

personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden

Vorname, Familienname, Adresse, Geburtsdaten, Familienstand, E-Mail-Adresse, Telefon

Besondere Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden

Religiöse Überzeugungen

Zwecke der Datenverarbeitung Mit diesem Online-Antrag werden personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Art. 9 Abs. 1 DSGVO zum Zwecke der Antragsprüfung von

„Wohnung anmelden“ verarbeitet.

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem

Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.

Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht- öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG).

Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2.

Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige

Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

Speicherdauer Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen.

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Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

Ihre Daten werden nicht länger gespeichert, als sie für die jeweiligen Verarbeitungszwecke benötigt werden. Nach dem Absenden des Antrags werden die Daten nach 180 Tagen gelöscht.

Stellen, denen die Daten

offengelegt werden Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.

Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der

Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann.

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.

Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.

Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.

Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der

Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur

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Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen §§ 17, 21, 22, 25 Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt mit Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO.

Ihre Rechte Sie können von den o.g. Stellen verlangen,

unrichtige Daten zu berichtigen (Art. 16 DSGVO),

Ihre Daten zu löschen (Art. 17 DSGVO),

die Verarbeitung Ihrer Daten einzuschränken (Art. 18 DSGVO),

Ihnen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft zu geben (Art. 15 DSGVO),

Ihnen die von Ihnen eingegebenen Daten in einem Format bereit zu stellen, das maschinell lesbar ist, beispielsweise in einer txt-Datei, oder Ihre Daten direkt an eine andere Person oder

Organisation zu übermitteln (Art. 20 DSGVO).

Wenn Sie eines dieser Rechte ausüben möchten, finden Sie die genauen Voraussetzungen in den genannten Artikeln der Datenschutzgrundverordnung.

Sie können der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen (Art. 21 DSGVO).

Eine einmal erteilte Einwilligung in die Verarbeitung können Sie jederzeit widerrufen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten können Sie sich auch jederzeit an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden:

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Postfach 10 29 32

70025 Stuttgart poststelle@lfdi.bwl.de Onlinebeschwerde Verpflichtung, Daten

bereitzustellen und Folgen der Verweigerung

Ihre personenbezogenen Daten werden benötigt, damit Sie den Antrag (online) stellen können.

Es besteht keine Pflicht, den Antrag elektronisch zu stellen und Ihre Daten elektronisch bereitzustellen. Sie haben die Möglichkeit, die Verwaltungsleistung (schriftlich) bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nachdem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und

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keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG). Die Verpflichtung zur Angabe der erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters ergibt sich aus § 25 Nr. 1 BMG. Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro belegt werden.

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