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Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Absatz 1 NKRG

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Dr. Johannes Ludewig Vorsitzender des Nationalen Normenkontrollrates

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 (1 BvR 2835/17) (NKR-Nr. 5500, BKAmt)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger

Keine Auswirkungen Wirtschaft

Keine Auswirkungen Verwaltung

Bund

Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 125 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 403 Mio. Euro Evaluierung Eine fortlaufende Evaluierung der Vorgaben

zur technischen Aufklärung erfolgt auf Grundlage von § 58 des Gesetzentwurfes.

Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium.

Ziel: Sicherstellung effektiver Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.

Berlin, 7. Dezember 2020

Bundeskanzleramt Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin

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Kriterien/Indikatoren: u.a.: Auskömmlichkeit der personellen und sächlichen Mittel zur Ausübung der Kon- trolltätigkeit; Beanstandungen sowie Ak- zeptanz der Vorgaben des administrativen Kontrollorgans (z.B. die Häufigkeit der Anrufung der gerichtlichen Kontrolle durch das administrative Kontrollorgan).

Datengrundlage: Daten des Unabhängigen Kontrollrats.

Der Nationale Normenkontrollrat erkennt die Einschränkungen bei der Ermittlung und Darstellung von Folgekosten, die zur Wahrung von Geheimschutzinteressen unerlässlich sind, grundsätzlich an. Er erhebt daher keine Einwände gegen die Darstellung der Geset- zesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 19. Mai 2020 festgestellt, dass die nachrichtendienstliche Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland auf der Grundlage des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) in seiner derzeiti- gen Fassung gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit verstößt. Dies betrifft sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten, als auch die Über- mittlung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse an andere Stellen sowie die Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das BVerfG hat zugleich festgestellt, dass das vor allem durch die technische Aufklärung betroffene Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmel- degeheimnis des Artikel 10 GG auch auf nichtdeutsche Staatsangehörige im Ausland Anwen- dung findet.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neufassung des BNDG bis zum 31. Dezember 2021 gesetzt.

Durch die folgenden wesentlichen Maßnahmen sollen verfassungskonforme gesetzliche Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung geschaffen werden:

• Neuregelungen zur Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rah- men der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung.

• Umsetzung gerichtlicher Maßgaben zur Aussonderung der Telekommunikationsdaten von Deutschen und Inländern und zur Begrenzung des Volumens der zu erhebenden Daten.

• Regelungen zum Datenaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten.

• Schaffung verfassungskonformer Rechtsgrundlagen zur Erhebung bzw. Weiterverar- beitung von Verkehrsdaten.

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• Regelungen zu Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Aus- land.

• Einführung eines Unabhängigen Kontrollrats zur Rechtskontrolle der technischen Aufklärung des BND, der im Hinblick auf die strategische Ausland-

Fernmeldeaufklärung seine Tätigkeit in gerichtsähnlicher Weise ausübt und den Pro- zess der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung eigeninitiativ und stichproben- artig im Rahmen der administrativen Kontrolle einsehen und prüfen kann.

II.1. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Verwaltung (Bund)

Mit der Umsetzung des Gesetzes entsteht Erfüllungsaufwand für den einzurichtenden Unab- hängigen Kontrollrat sowie beim Bundesnachrichtendienst.

Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat Der Unabhängige Kontrollrat hat zwei Bestandteile:

1. Gerichtsähnliches Kontrollorgan: Prüft ex ante und mit abschließender Entschei- dungsbefugnis die wesentlichen Verfahrensschritte (u.a. Rechtmäßigkeit der Anord- nung strategischer Aufklärungsmaßnahmen) der strategischen Fernmeldeaufklärung durch den BND.

2. Administratives Kontrollorgan: Unterstützt das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durchführung seiner Kontrollbefugnisse und überprüft eigeninitiativ und stichpro- benmäßig den gesamten Prozess der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung auf Rechtmäßigkeit.

Der Unabhängige Kontrollrat handelt gemäß seinem gesetzlichen Auftrag bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig, er ersucht weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

Der Erfüllungsaufwand zur Durchführung der gerichtsähnlichen und administrativen Rechtskontrolle wird auf etwa jährlich 8.800 Personentage (44 Personenjahre) geschätzt.

Damit geht ein jährlicher Personalaufwand von rund 4,8 Millionen Euro einher. Hinzu kom- men einmaliger Aufwand zur Bereitstellung der für die Aufgabenerfüllung benötigten gesi- cherten Infrastruktur, darunter insbesondere Verschlüsselungskomponenten und VS- konforme Arbeitsplätze, sowie für die Kontrolltätigkeiten relevante Soft- und Hardware. Die zugehörigen einmaligen Sachkosten werden auf 2,6 Millionen Euro geschätzt.

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IT-Anpassungen beim Bundesnachrichtendienst

a) Einrichtung und Betrieb der Steuerungs- und Kontrollmechanismen einschließlich der Schnittstelle zum Unabhängigen Kontrollrat

Der BND muss seine IT-Infrastruktur kontinuierlich so pflegen, dass sie den neuen Anforde- rungen an die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat genügt und hinreichen- de Transparenz sowie Nachvollziehbarkeit gewährleisten kann. Insgesamt wird der zugehöri- ge Aufwand jährlich geschätzt etwa 20 Millionen Euro betragen.

b) Anpassung von IT-Strukturen zur Gewährleistung des notwendigen Grundrechtschutzes bei der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung

Abgeleitet aus praktischen Erfahrungen bei anderen Großvorhaben des BND mit vergleichba- ren Aufgabenstellungen wird der einmalige Personal- sowie Sachaufwand für Hardware, Software und externe Entwicklungsleistungen zur Anpassung der IT-Strukturen auf rund 400 Millionen Euro geschätzt. Insbesondere fällt dieser an, um die geänderten Prozessabläufe der strategischen Ausland-Fernaufklärung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderun- gen (u.a. Filtermechanismen zur Aussonderung der Telekommunikationsdaten von Deut- schen und Inländern sowie ggf. deren unwiederbringliche Löschung) umzusetzen.

Jährlich ergeben sich nach Anpassung der IT-Strukturen laufende Personal- und Sachauf- wände (Lizenzen, Wartung und Anpassungsarbeiten) von geschätzt 100 Millionen Euro.

II.2. Evaluierung

Eine fortlaufende Evaluierung der Vorgaben zur technischen Aufklärung erfolgt auf Grundla- ge von § 58 des Gesetzentwurfes. Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Das Bundeskanzleramt erhält vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht. Die Evaluation soll das Ziel des Regelungsvorhabens, die Sicherstellung der effektiven Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat, überprü- fen. Indikatoren sind u.a. die Auskömmlichkeit der personellen und sächlichen Mittel zur Ausübung der Kontrolltätigkeit, Anzahl und Art der Beanstandungen und die Akzeptanz der Vorgaben (z.B. die Häufigkeit der Anrufung der gerichtlichen Kontrolle durch das administra- tive Kontrollorgan). Die für die Evaluation notwendigen Daten werden vom Unabhängigen Kontrollrat erhoben.

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III. Ergebnis

Der Nationale Normenkontrollrat erkennt die Einschränkungen bei der Ermittlung und Darstellung von Folgekosten, die zur Wahrung von Geheimschutzinteressen unerlässlich sind, grundsätzlich an. Er erhebt daher keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig

Vorsitzender und Berichterstatter

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Dokument: 201207_5500_Aktualisiertes Schreiben an Ressort mit U+ID.doc Stand: 07.12.2020 08:32, NKR

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