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Wer Inklusion will sucht Wege - 10 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

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Wer Inklusion will sucht Wege -

10 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Ein Blick aus oberbayerischer Perspektive Sozial- und Gesundheitsausschuss, 06.06.2019

(2)

Um was geht es

 Bedeutung und Zielrichtung der UN-BRK

 Zentrale Inhalte der UN-BRK

 Umsetzung der UN-BRK in Deutschland

 Umsetzung der UN-BRK im Bezirk Oberbayern

Bewusstseinsbildung, Partizipation, Barrierefreiheit, Unabhängige Lebensführung, Arbeit und Beschäftigung

 Weitere Wege

(3)

Bedeutung und Zielrichtung der UN-BRK

 26. März 2009: Die UN-BRK gilt in Deutschland (50 Artikel…)

 Etablierung von Behinderung als Menschenrechtsthema

 Verständnis von Behinderung als Wechselwirkung zwischen Betroffenen (Selbstvertretern) und Barrieren

 nicht mehr Fürsorge oder Rehabilitation, sondern gleichberechtigte selbstbestimmte Teilhabe

 Verschiedenheit als gesellschaftlichen Gewinn

(4)

Bedeutung und Zielrichtung der UN-BRK

 Gesellschaftlicher Lernprozess mit einem menschenrechtlich verbindlichen Ziel

 Aufforderung zum Umdenken und Gewichtung von

Gemeinsamkeit und sozialer Zugehörigkeit als Wert an sich

 UN-BRK spricht deutlich das Problem der Strukturen an und fordert strukturellen Wandel – Veränderung der

Rahmenbedingungen

(5)

Zentrale Inhalte der UN-BRK

Autonomie / Unabhängigkeit

Teilhabe / Partizipation / Mitwirkung

Nichtdiskriminierung

Chancengleichheit

Gleichberechtigung von Mann und Frau

Barrierefreiheit / Zugänglichkeit

Entwicklung von Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen

das sind die Wege zur Inklusion!

(6)

KEINE Bedeutung und Zielrichtung der UN-BRK

Darum geht es nicht:

 Gleichmacherei – für alle das Gleiche oder alle wollen das Gleiche

 Verkennung von Inklusionsunfähigkeit („Es wird immer Menschen geben, die…“)

 Illusion / neue Ideologie des Zwangs

 Kostet mehr als wir haben

(7)

Umsetzung der UN-BRK in Deutschland

(8)

Umsetzung der UN-BRK im Bezirk Oberbayern

 Art. 8 UN-BRK Bewusstseinsbildung

 Art. 3 UN-BRK Partizipation und Teilhabe

 Art. 9 UN-BRK Barrierefreiheit/Zugänglichkeit

 Art. 19 UN-BRK Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

 Art. 27 UN-BRK Arbeit und Beschäftigung

(9)

Art. 8 UN-BRK Bewusstseinsbildung

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen

zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen

zum Abbau von Klischees und Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderungen

zur Schärfung des Bewusstseins für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen

(10)

 Fachtag Inklusion 2011

 Inklusionspreis des Bezirks Oberbayern

 Inklusive Kulturarbeit

 Leitbild Inklusion

 Projekt Inklusionsplan

 Charta der Vielfalt – Mitgliedschaft des Bezirks Oberbayern Art. 8 UN-BRK – Bewusstseinsbildung und Bezirk Oberbayern

(11)

Art. 4 und Art. 29 Absatz b UN-BRK – Partizipation/Teilhabe

Die Vertragsstaaten verpflichten sich….

….bei z. B. politischen Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen betreffen…führen die Vertragsstaaten über die Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein….

(12)

Art. 4 und Art. 29 Absatz b UN-BRK – Partizipation/Teilhabe und Bezirk Oberbayern

 Beauftragte des Bezirks Oberbayern für die Belange der Menschen mit Behinderungen

 Interessensvertretungen in verschiedenen Ausschüssen/Gremien

 Personenkonferenzen

 Fallmanagement

 EX-IN - Genesungsbegleiter

(13)

… um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und volle Teilhabe zu ermöglichen….

…müssen Maßnahmen getroffen werden, die den Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Informationen und Kommunikation…gewährleisten….

Art. 9 UN-BRK - Barrierefreiheit/Zugänglichkeit

(14)

Art. 9 UN-BRK - Barrierefreiheit/Zugänglichkeit und Bezirk Oberbayern

 Gebäude und Liegenschaften der Bezirksverwaltung/kamerale Einrichtungen barrierefrei gestalten

 Mobile Induktionsschleife

 Publikationen und homepage in Leichter/Einfacher Sprache

 Mitwirkung an örtlichen Teilhabeplanungen/Aktionspläne

(15)

Art. 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

…es werden wirksame und geeignete Maßnahmen getroffen…., dass Menschen mit Behinderungen …

…ihren Aufenthaltsort wählen können

….entscheiden können, wo und mit wem sie leben…

….nicht verpflichtet sind in besonderen Wohnformen zu leben…

(16)

Art. 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft und Bezirk Oberbayern

 Umsetzung Bundesteilhabegesetz

 Freisinger Appell

 Aktuell Projekt Nr. 20 – Gremium GSV

 Barrierefreie Wohnung für Auszubildende

 Gespräche mit Oberbayerischer Heimstätte

(17)

Die Vertragsstaaten erkennen an, das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit – das beinhaltet:

Das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem

offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen

zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird…..

Art. 27 – Arbeit/Beschäftigung

(18)

Art. 27 – Arbeit/Beschäftigung und Bezirk Oberbayern

 Umsetzung Bundesteilhabegesetz

 Beteiligung Modellprojekt BÜWA/Budget für Arbeit

 Schwerbehindertenquote von ca. 11 Prozent

 Überlegungen dazu, dass Bezirk Oberbayern selbst Arbeitgeber für Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) ist

(19)

Wer Inklusion will sucht Wege

 Es gibt Ängste und Unsicherheiten in Zeiten der Veränderungen

ernst nehmen und darauf eingehen

 Die Umsetzung der UN-BRK braucht Rahmenbedingungen und auch Austausch und Verständigung

 Gemeinsame Strategieentwicklung – strategisches Vorgehen zur Umsetzung der UN-BRK

 Installierung einer Anlaufstelle beim Bezirk Oberbayern (Art. 33 UN-BRK – Focal Point)

Gehen wir gemeinsam inklusive Wege!

Referenzen

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