Wer Inklusion will sucht Wege -
10 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Ein Blick aus oberbayerischer Perspektive Sozial- und Gesundheitsausschuss, 06.06.2019
Um was geht es
Bedeutung und Zielrichtung der UN-BRK
Zentrale Inhalte der UN-BRK
Umsetzung der UN-BRK in Deutschland
Umsetzung der UN-BRK im Bezirk Oberbayern
Bewusstseinsbildung, Partizipation, Barrierefreiheit, Unabhängige Lebensführung, Arbeit und Beschäftigung
Weitere Wege
Bedeutung und Zielrichtung der UN-BRK
26. März 2009: Die UN-BRK gilt in Deutschland (50 Artikel…)
Etablierung von Behinderung als Menschenrechtsthema
Verständnis von Behinderung als Wechselwirkung zwischen Betroffenen (Selbstvertretern) und Barrieren
nicht mehr Fürsorge oder Rehabilitation, sondern gleichberechtigte selbstbestimmte Teilhabe
Verschiedenheit als gesellschaftlichen Gewinn
Bedeutung und Zielrichtung der UN-BRK
Gesellschaftlicher Lernprozess mit einem menschenrechtlich verbindlichen Ziel
Aufforderung zum Umdenken und Gewichtung von
Gemeinsamkeit und sozialer Zugehörigkeit als Wert an sich
UN-BRK spricht deutlich das Problem der Strukturen an und fordert strukturellen Wandel – Veränderung der
Rahmenbedingungen
Zentrale Inhalte der UN-BRK
Autonomie / Unabhängigkeit
Teilhabe / Partizipation / Mitwirkung
Nichtdiskriminierung
Chancengleichheit
Gleichberechtigung von Mann und Frau
Barrierefreiheit / Zugänglichkeit
Entwicklung von Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen
das sind die Wege zur Inklusion!
KEINE Bedeutung und Zielrichtung der UN-BRK
Darum geht es nicht:
Gleichmacherei – für alle das Gleiche oder alle wollen das Gleiche
Verkennung von Inklusionsunfähigkeit („Es wird immer Menschen geben, die…“)
Illusion / neue Ideologie des Zwangs
Kostet mehr als wir haben
Umsetzung der UN-BRK in Deutschland
Umsetzung der UN-BRK im Bezirk Oberbayern
Art. 8 UN-BRK Bewusstseinsbildung
Art. 3 UN-BRK Partizipation und Teilhabe
Art. 9 UN-BRK Barrierefreiheit/Zugänglichkeit
Art. 19 UN-BRK Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Art. 27 UN-BRK Arbeit und Beschäftigung
Art. 8 UN-BRK Bewusstseinsbildung
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen
zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen
zum Abbau von Klischees und Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderungen
zur Schärfung des Bewusstseins für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen
Fachtag Inklusion 2011
Inklusionspreis des Bezirks Oberbayern
Inklusive Kulturarbeit
Leitbild Inklusion
Projekt Inklusionsplan
Charta der Vielfalt – Mitgliedschaft des Bezirks Oberbayern Art. 8 UN-BRK – Bewusstseinsbildung und Bezirk Oberbayern
Art. 4 und Art. 29 Absatz b UN-BRK – Partizipation/Teilhabe
Die Vertragsstaaten verpflichten sich….
….bei z. B. politischen Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen betreffen…führen die Vertragsstaaten über die Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein….
Art. 4 und Art. 29 Absatz b UN-BRK – Partizipation/Teilhabe und Bezirk Oberbayern
Beauftragte des Bezirks Oberbayern für die Belange der Menschen mit Behinderungen
Interessensvertretungen in verschiedenen Ausschüssen/Gremien
Personenkonferenzen
Fallmanagement
EX-IN - Genesungsbegleiter
… um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und volle Teilhabe zu ermöglichen….
…müssen Maßnahmen getroffen werden, die den Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Informationen und Kommunikation…gewährleisten….
Art. 9 UN-BRK - Barrierefreiheit/Zugänglichkeit
Art. 9 UN-BRK - Barrierefreiheit/Zugänglichkeit und Bezirk Oberbayern
Gebäude und Liegenschaften der Bezirksverwaltung/kamerale Einrichtungen barrierefrei gestalten
Mobile Induktionsschleife
Publikationen und homepage in Leichter/Einfacher Sprache
Mitwirkung an örtlichen Teilhabeplanungen/Aktionspläne
Art. 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
…es werden wirksame und geeignete Maßnahmen getroffen…., dass Menschen mit Behinderungen …
…ihren Aufenthaltsort wählen können
….entscheiden können, wo und mit wem sie leben…
….nicht verpflichtet sind in besonderen Wohnformen zu leben…
Art. 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft und Bezirk Oberbayern
Umsetzung Bundesteilhabegesetz
Freisinger Appell
Aktuell Projekt Nr. 20 – Gremium GSV
Barrierefreie Wohnung für Auszubildende
Gespräche mit Oberbayerischer Heimstätte
Die Vertragsstaaten erkennen an, das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit – das beinhaltet:
Das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem
offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen
zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird…..
Art. 27 – Arbeit/Beschäftigung
Art. 27 – Arbeit/Beschäftigung und Bezirk Oberbayern
Umsetzung Bundesteilhabegesetz
Beteiligung Modellprojekt BÜWA/Budget für Arbeit
Schwerbehindertenquote von ca. 11 Prozent
Überlegungen dazu, dass Bezirk Oberbayern selbst Arbeitgeber für Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) ist
Wer Inklusion will sucht Wege
Es gibt Ängste und Unsicherheiten in Zeiten der Veränderungen
ernst nehmen und darauf eingehen
Die Umsetzung der UN-BRK braucht Rahmenbedingungen und auch Austausch und Verständigung
Gemeinsame Strategieentwicklung – strategisches Vorgehen zur Umsetzung der UN-BRK
Installierung einer Anlaufstelle beim Bezirk Oberbayern (Art. 33 UN-BRK – Focal Point)
Gehen wir gemeinsam inklusive Wege!