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Nachtrag Nr. 5 zum Kreisschreiben über die Übernahme der Post- taxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsver- kehr (KSPF)

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Academic year: 2022

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Nachtrag Nr. 5 zum

Kreisschreiben über die Übernahme der Post- taxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsver- kehr (KSPF)

Gültig ab 1. Januar 2021 Stand: Datum

318.107.035 d KSPF 01/21

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EDI BSV | Kreisschreiben über die Übernahme der Post-taxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF)

Gültig ab 1. Januar 2021 | 318.107.035 d

Vorwort zum Nachtrag Nr. 5, gültig ab 1. April 2020

Der vorliegende Nachtrag beinhaltet die Änderungen der Verfahren bei der Aufgabe von Paketen sowie bei der Periodizität der Erhe- bungen für den Postversand der Gemeindezweigstellen und für den Postverkehr, welcher ausschliesslich die anderen Sozialwerke be- trifft. Zudem wird die im Nachtrag 4 aufgehobene Rz 8002 auf An- trag der Postfinance in angepasster Form wieder integriert.

Die Barcodelabels für Pakete können ab 1. Januar 2020 nicht mehr beim BSV bestellt werden (Rz 6006). Die Ausgleichskassen und IV- Stellen können mit dem Kunden-Login der Post (www.post.ch/login) Barcodelabels für Pakete bestellen. Die Bestellung läuft dann über die Rechnung der ZAS. Ihr Kundenberater der Post bzw. der Ver- kauf KMU der Post steht Ihnen bei Bedarf zur Erläuterung des Be- stellverfahrens im Kunden-Login und zur Erstellung der erforderli- chen Verknüpfung der Ausgleichskasse zum ZAS-Login zur Verfü- gung (siehe auch AHV-Mitteilung Nr. 419 vom 6. Februar 2020).

Die Erhebung für den Postversand der Gemeindezweigstellen (Rz 6016) erfolgt weiterhin periodisch und in der Verantwortung der kan- tonalen Ausgleichskassen, aber nicht mehr zwingend alle 2 Jahre.

Die Erhebung für den Postverkehr, welcher ausschliesslich die an- deren Sozialwerke betrifft (Rz 8009), erfolgt weiterhin periodisch und in der Verantwortung der Ausgleichskassen, aber nicht mehr zwin- gend alle 2 Jahre.

Da gemäss den Angaben der Postfinance immer noch eine monatli- che Abrechnung der vom Ausgleichsfonds der Post zu vergütenden Taxen und Gebühren im Bereich Zahlungsverkehr stattfindet, wird die im Nachtrag 4 aufgehobene Rz 8002 auf Antrag der Postfinance in angepasster Form wieder in das KSPF aufgenommen.

Bitte beachten Sie die entsprechenden Bestimmungen in den Rand- ziffern 6006, 6016, 8002 und 8009 des KSPF.

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EDI BSV | Kreisschreiben über die Übernahme der Post-taxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF)

Gültig ab 1. Januar 2021 | 318.107.035 d

Das BSV hat entschieden, das Produkt E-Rechnung/eBill der Postfi- nance den AHV-Ausgleichskassen ab dem 1. Juli 2020 zur Verfü- gung zu stellen. Die Kosten von CHF 0.28 pro e-Rechnung werden analog den anderen Taxen und Gebühren für Post- und Zahlungs- verkehr durch den AHV-Fonds übernommen. Diese Präzisierung wird in Randziffer 3004.1 festgehalten.

Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/21 gekennzeichnet.

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In Abweichung zu den Rz 3001ff und 7001ff des Kreisschreibens über die Übernahme der Post- taxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr

¾ Wir machen auch darauf aufmerksam, dass die Ausgleichskassen für sämtliche Sozialwerke eine gesamte Erhebung durchführen können, wenn Sie Gewähr dafür bieten, dass die