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Vergabeunterlagen Teil D: Angebotsunterlagen (Dienstleistungsvertrag mit Anlagen)

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Ausschreibung von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen für die Liegen- schaften und Bewachungsobjekte der Gesundheitseinrichtungen

des Bezirks Oberfranken

Vergabenummer: 2021-012-006

Vergabeunterlagen

Teil D: Angebotsunterlagen

(Dienstleistungsvertrag mit Anlagen)

Los 2 Bezirkskrankenhaus Bayreuth – Forensik

vom Bieter (bzw. der Bietergemeinschaft) gemäß den Vergabeunterlagen ausgefüllt und unterschrieben einzureichen

(2)

Inhaltsverzeichnis

I. Dienstleistungsvertrag mit Anlagen ... 3

1. Dienstleistungsvertrag... 3

Präambel ... 4

Abschnitt A: Vertragsstruktur und Leistungen ... 4

§ 1 Vertragsgegenstand und Befähigung zur Leistungserbringung ... 4

§ 2 Struktur, Vertragsbestandteile und Rangfolge ... 5

Abschnitt B: Ergänzende Regelungen zu den Leistungen ... 6

§ 3 Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers ... 6

§ 4 Personaleinsatz ... 7

§ 5 Vorlage von Corona-Tests ... 9

§ 6 Nutzung von Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenständen ... 10

Abschnitt C: Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ... 10

§ 7 Objektleitung des Auftragnehmers ... 10

§ 8 Objektleiter(in) sowie dessen/deren Stellvertreter(in) ... 11

§ 9 Unterauftragnehmer ... 11

§ 10 Mitwirkungs- und Koordinationspflichten ... 12

Abschnitt D: Geheimhaltung und Datenschutz ... 12

§ 11 Geheimhaltungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten ... 12

§ 12 Datenschutz und -verarbeitung ... 13

Abschnitt E: Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung ... 14

§ 13 Vergütung und Entgeltanpassung ... 14

§ 14 Rechnungsstellung und Zahlung ... 15

Abschnitt F: Haftung und Versicherungspflicht... 16

§ 15 Haftung ... 16

§ 16 Betriebs- und Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ... 16

Abschnitt G: Vertragslaufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung ... 16

§ 17 Vertragslaufzeit, Leistungsbeginn und Vertragsverlängerung ... 16

§ 18 Außerordentliche Kündigung ... 17

Abschnitt H: Sonstige Vertragsbestimmungen ... 18

§ 19 Freistellung von Ansprüchen Dritter ... 18

§ 20 Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten ... 18

§ 21 Schlussbestimmungen ... 18

2. Anlage 1: Projekt- und Aufgabenbeschreibung ... 20

3. Anlage 2: Leistungsbeschreibung ... 20

4. Anlage 3: Objektliste nebst Lageplan mit Kontrollpunkten ... 20

5. Anlage 4: Schutzerklärung des Auftragnehmers nach Maßgabe der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Scientology-Organisation vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 ... 21

6. Anlage 5: Konzept zur Auftragsdurchführung ... 22

7. Anlage 6: Preisblatt ... 23

II. Unterschrift(en) für das gesamte Angebot ... 26

(3)

I. Dienstleistungsvertrag mit Anlagen 1. Dienstleistungsvertrag

von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen für die Liegenschaften und Bewachungsobjekte der Gesundheitseinrichtungen des Bezirks

Oberfranken

zwischen dem

Kommunalunternehmen

GeBO – Gesundheitseinrichtungen des Bezirks Oberfranken AdöR Nordring 2

95445 Bayreuth

Bundesrepublik Deutschland

- nachstehend „Auftraggeber“ (AG) genannt - und

- nachstehend „Auftragnehmer“ (AN) genannt - - nachstehend einzeln „Partei“ bzw. gemeinsam „Parteien“ genannt -

(4)

Präambel

Die Gesundheitseinrichtungen des Bezirks Oberfranken („Klinikum“) ist ein Zusammen- schluss von Krankenhäuser und Heime des Bezirks Oberfranken. Das Klinikum beschäftigt ca. 2.000 Mitarbeiter und beherbergen auch zwei Pflegeschule. Das Klinikum hat die Rechts- form einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

Das Klinikum benötigt Wach- und Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Objekten, um den staatlichen Vorgaben und Empfehlungen zur Sicherung der Gesundheitseinrichtungen im Katastrophenfall entsprechen zu können. Diese Aufgaben können seitens des Klinikums auf- grund der Personalsituation nicht in eigener Verantwortung wahrgenommen werden, sondern es bedarf eines Kooperationspartners.

Vor diesem Hintergrund hat das Klinikum als Auftraggeber mit internationaler Bekanntma- chung ein Vergabeverfahren zur Vergabe eines Vertrages über Wach- und Sicherheitsdienst- leistungen (Objektschutz) für die Liegenschaften und Bewachungsobjekte des Klinikums durchgeführt, in dem der Auftragnehmer den Zuschlag erhält. Grundlage dieses Vertrages sind auch die von dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren übergebenen Erklärungen und Nachweise sowie seine in diesem Vergabeverfahren festgestellte Eignung. Für das Klinikum sind das Fortbestehen dieser Eignung und eine kontinuierliche, zuverlässige und fachgerech- te Erbringung der Leistungen von wesentlicher Bedeutung.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

Abschnitt A: Vertragsstruktur und Leistungen

§ 1 Vertragsgegenstand und Befähigung zur Leistungserbringung

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die nachfolgend und dazu ergänzend in der Projekt- und Aufgabenbeschreibung (Anlage 1) und der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) nä- her definierten Wach- und Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz) für das Bezirks- krankenhaus Bayreuth-Forensik zugeordneten Liegenschaften und Bewachungsobjek- te.

(2) Der Auftragnehmer hat seine im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage der behördlichen Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung nachgewiesene Be- fähigung zur Leistungserbringung für die Vertragsdauer aufrecht zu erhalten.

(5)

§ 2 Struktur, Vertragsbestandteile und Rangfolge

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind Vertragsbestandteile. Diese sind vom Auftrag- nehmer als Grundlage seiner Leistungserbringung heranzuziehen. Es gelten in der nachfolgenden Anwendungsreihenfolge:

a) die Bestimmungen dieses Vertrages;

b) die Projekt- und Aufgabenbeschreibung (Anlage 1);

c) die Leistungsbeschreibung (Anlage 2);

d) der Lageplan mit Kontrollpunkten (Anlage 3);

e) die Schutzerklärung des Auftragnehmers nach Maßgabe der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Scientology-Organisation vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 (Anlage 4);

f) das vom Auftragnehmer ausgefüllte Formblatt mit dem Konzept zur Auftrags- durchführung (Anlage 5);

g) das vom Auftragnehmer ausgefüllte Formblatt Preisblatt (Anlage 6); sowie

h) die Angaben und Erklärungen des Auftragnehmers zu seiner Eignung sowie die Ergebnisse einer möglichen Aufklärung als Bestandteil seines Angebots.

(2) Bei Widersprüchen zwischen unterschiedlichen Vertragsbestandteilen gehen die jeweils in der obenstehenden Reihenfolge vorherigen Bestandteile den in dieser Reihenfolge späteren Bestandteilen vor. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungser- bringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, ist er verpflich- tet, auf diese hinzuweisen.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftrag- nehmers werden zu keinem Zeitpunkt Inhalt dieses Vertrages, auch nicht durch spätere Einbeziehung wie z. B. bei Abdruck auf Anschreiben oder Rechnungen, sofern die Par- teien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

(4) Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere der §§ 611 ff. BGB, und die gesetzlichen Bestimmungen zur Ent- lohnung von Mitarbeitern im Bereich von Wach- und Sicherheitsdiensten sowie behörd- liche Auflagen.

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Abschnitt B: Ergänzende Regelungen zu den Leistungen

§ 3 Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen in eigener personeller, organisatori- scher und struktureller Verantwortlichkeit unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Projekt- und Aufgabenbeschreibung (Anlage 1), der Leistungsbeschreibung (Anla- ge 2) sowie der Objektliste nebst Lageplan mit Kontrollpunkten (Anlage 3).

(2) Für die Erbringung der Grundleistungen gilt eine vom Auftraggeber beauftragte Dienst- zeit (Abruf eines Stundenkontingents) von maximal

a) Montag bis Freitag am Erfüllungsort für jeweils 24 Stunden (Rundumbewachung) sowie

b) Samstag und Sonntag inklusive der gesetzlichen Feiertage im Freistaat Bayern und am Erfüllungsort für jeweils 24 Stunden (Rundumbewachung).

Der Auftragnehmer hat nach schriftlicher Beauftragung der Leistung vom Auftraggeber für die Dienstzeiten der Grundleistungen jeweils mindestens einen Mitarbeiter vor Ort einzusetzen.

(3) Weitere zusätzliche Leistungen können vom Auftraggeber durch gesonderte schriftliche Vereinbarung und unter Berücksichtigung einer im Einzelfall die beiderseitigen Interes- sen der Parteien in ausreichendem Maße berücksichtigenden angemessenen Pla- nungszeit des Auftragnehmers abgerufen werden (einseitiges Leistungsbestimmungs- recht). Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung der zusätzlichen Leistungen, sofern ihm dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist.

(4) Dem Auftragnehmer wird für den festgelegten Zeitraum der Leistungserbringung (Dienstzeit) vom Auftraggeber das Hausrecht übertragen, sodass der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Personal sowie gegebenenfalls seine Erfüllungsgehilfen über die Befugnis verfügt/verfügen, in eigener Verantwortung Anweisungen gegenüber Dritten zu erteilen. Vorstehendes gilt jedoch nur bei Gefahr in Verzug und in Situatio- nen, die einen sofortigen Handlungsbedarf des Auftragnehmers bzw. des von ihm ein- gesetzten Personals erfordern, beispielsweise zum Schutz von Rechtsgütern des Auf- traggebers sowie der Patienten und Besucher des Auftraggebers.

(5) Der Auftragnehmer kann im Rahmen der Leistungserbringung (Grundleistungen) ein von ihm zu stellendes elektronisches Wächterkontrollsystem betreiben und damit die nach Maßgabe dieses Vertrages erbrachten Dienstleistungen der einzelnen Mitarbeiter

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zu erfassen und zu dokumentieren (Leistungsnachweis). Die Parteien verpflichten sich in jedem Fall, in dem der Auftraggeber von seinem einseitigen Leistungsbestimmungs- recht Gebrauch macht (Abruf zusätzlicher Leistungen), sich einvernehmlich unter Be- rücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien über die Modalitäten der Er- fassung und Dokumentation der in diesem Rahmen erbrachten Dienstleistungen der einzelnen Mitarbeiter des Auftragnehmers (bspw. durch Führen eines Wachbuches) zu verständigen.

(6) Ergänzend zu Absatz 5 ist der Auftragnehmer sowohl im Rahmen der Leistungserbrin- gung (Grundleistungen) als auch im Rahmen der Leistungserbringung (Abruf zusätzli- cher Leistungen) verpflichtet, ein Wachbuch zur Dokumentation und zum Nachweis der Arbeitszeit des Auftragnehmers bzw. des von ihm eingesetzten Personals zu führen (Zeiterfassung). Die Arbeitszeiten des Auftragnehmers bzw. des von ihm eingesetzten Personals sind hierbei jeweils sowohl bei Dienstantritt als auch bei Dienstbeendigung durch die Mitarbeiter der Pforte des Auftraggebers schriftlich zu bestätigen.

§ 4 Personaleinsatz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den personellen Einsatz für die ordnungsgemäße Erfüllung der geschuldeten Leistungen in eigener Verantwortung zu planen und eine ausreichende Anzahl an verfügbarem hinreichend qualifiziertem Personal sicherzustel- len.

(2) Die Leistungen müssen grundsätzlich von einem für die Leistungserbringung festgeleg- ten und im Laufe der Zeit dem Auftraggeber auch bekannten Stammpersonal geleistet werden. Bei Vertragsbeginn ist dem Auftraggeber eine Liste der vorgesehenen Mitar- beiter inklusive Vertretungen unter Angabe von Namen, Qualifikation und Beschäfti- gungsverhältnis vorzulegen. Diese Liste ist bei Auswechslung einzelner Personen des vorgesehenen Stammpersonals durch den Auftragnehmer unverzüglich zu aktualisieren und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Die eingesetzten Mitarbeiter müssen mindestens über eine bestandene Sachkundeprüfung nach § 34a GewO verfügen und dürfen keine einschlägigen Vorstrafen wie z.B. Eigentums-, Vermögens- oder Körper- verletzungsdelikte sowie Betäubungsmitteldelikte aufweisen, was durch Vorlage eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister nachzuweisen ist. In Abstimmung mit dem Auftraggeber kann der Nachweis auch durch Vorlage einer ordnungsgemäßen und ak- tuellen Eintragung im Bewacherregister erfolgen. Der Nachweis ist auch im Falle der Auswechslung einzelner Personen des vorgesehenen Stammpersonals unverzüglich und unaufgefordert durch den Auftragnehmer zu erbringen. Forderungen der DGUV Vorschrift 23 müssen bekannt sein und erfüllt werden.

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(3) Abweichend von Absatz 2 müssen die vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungs- erbringung (zusätzliche Leistungen) eingesetzten Mitarbeiter zumindest die für die im Einzelfall zu erbringenden zusätzlichen Leistungen erforderlichen Qualifikationen auf- weisen. Diese sind in § 34a GewO sowie ergänzend in der Verordnung über das Bewa- chungsgewerbe (BewachV) normiert und für jeden Fall der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch den Auftragnehmer zu prüfen.

(4) Der Auftragnehmer hat in jedem Fall (Grundleistungen und zusätzliche Leistungen) sicherzustellen, dass die von ihm zur Leistungserbringung vorgesehenen Mitarbeiter ausschließlich entsprechend ihrer tatsächlichen Qualifikation eingesetzt werden.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen monatlichen Einsatzplan unter Benennung des für die Leistungserbringung vorgesehenen Personals aufzustellen. Dieser monatliche Einsatzplan ist dem Auftraggeber jeweils fünf Werktage (Montag bis Freitag) vor Beginn des in Rede stehenden neuen Kalendermonats zur Freigabe durch den Auftraggeber vorzulegen. Der Auftragnehmer ist ausschließlich bei vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Abweichungen von dem durch den Auftraggeber freigegebenen monatlichen Einsatzplan vorzunehmen. Der Auftrag- geber ist auf gesondertes Verlangen jederzeit berechtigt, Einsicht in den aktuellen Ein- satzplan des Auftragnehmers zu nehmen.

(6) Auftraggeber und Auftragnehmer werden durch organisatorische Maßnahmen gewähr- leisten, dass das von dem Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung der vertragsge- genständlichen Leistungen eingesetzte Personal ausschließlich dem Direktionsrecht und der Disziplinargewalt des Auftragnehmers untersteht. Tätigkeitsbezogene Weisun- gen erfolgen ausschließlich im Rahmen der nach diesem Vertrag vereinbarten Aufga- benverteilung.

(7) Ein direktes Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber Mitarbeitern des Auftrag- nehmers ist nur bei Gefahr im Verzug sowie bei groben Verstößen des Auftragnehmers bzw. der von ihm eingesetzten Mitarbeiter insbesondere gegen die Leistungsbeschrei- bung (Anlage 2) sowie bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen gegeben.

(8) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal die zur Leis- tungserbringung erforderliche fachliche Qualifikation zum Zeitpunkt des Einsatzes auf- weist und auch auf dem erforderlichen Niveau während des gesamten Einsatzes auf- rechterhalten bleibt. Etwaige Maßnahmen zur projektbezogenen Einweisung, Schulung und Fortbildung von Personal obliegen dem Auftragnehmer in alleiniger Verantwortung.

(9) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das eingesetzte Personal während der Leis- tungserbringung durch entsprechende Dienstkleidung mit Aufschrift als externes Si- cherheitspersonal erkennbar ist und dass dieses durch Tragen des Dienstausweises

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bzw. des personalisierten Klinikausweises identifizierbar ist.

(10) Das Mitführen von Waffen aller Art, Munition, Sprengmitteln etc. aber auch von Model- len und Attrappen oder von Einzelteilen der vorgenannten Gegenstände ist sämtlichen Mitarbeitern des Auftragnehmers in den Liegenschaften und Objekten des Auftragge- bers ausdrücklich untersagt.

(11) Zur Sicherstellung einer jederzeitigen, bedarfsgerechten Kontaktaufnahme des Auf- traggebers zu den von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitern während der Leis- tungserbringung werden klinikeigene DECT-Telefone zur Verfügung gestellt. Der Auf- tragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die klinikei- genen DECT-Telefone während ihrer Einsatz- und Dienstzeit ununterbrochen bei sich tragen.

(12) Ergänzend zu Absatz 11 muss das von dem Auftragnehmer eingesetzte Personal zu- mindest im Rahmen der Leistungserbringung (Grundleistungen) mit Dienstmobiltelefo- nen ausgestattet sein, um festgestellte Fälle von Vandalismus und Fehlverhalten sowie gegebenenfalls aktuell stattfindende Straftaten fotografisch in einer auswertbaren Quali- tät (Digitalkamera oder Fotohandy mit Blitz und einer Auflösung von mindestens 5 MPi- xel) festzuhalten und die Bilder zeitnah der Polizei bzw. dem Auftraggeber über Daten- oder Mobilfunknetz übermitteln zu können.

(13) Die Parteien verpflichten sich während der Vertragslaufzeit wechselseitig die zur Er- bringung der Leistungen eingesetzten Mitarbeiter der jeweils anderen Partei weder di- rekt noch indirekt abzuwerben.

(14) Die Parteien verpflichten sich, sich bezüglich des Personaleinsatzes und des weiteren Vorgehens in begründeten und objektiv nachvollziehbaren Einzelfällen (bspw. in Kri- sensituationen (Ausbruch einer Pandemie und damit einhergehende (unverschuldete) Personalreduzierung aufseiten des Auftragnehmers bzw. erhöhter Personalbedarf auf- seiten des Auftraggebers)) unverzüglich mit dem Auftraggeber abzustimmen.

§ 5 Vorlage von Corona-Tests

(1) Aufgrund der derzeit andauernden SARS-CoV2-Pandemie und der besonders schutz- bedürftigen Umgebung zur Sicherstellung eines unterbrechungsfreien Klinikbetriebes ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Leistungserbringung eingesetzte Personal re- gelmäßige Corona-Tests mit Negativbefund nachzuweisen.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist der Auftragnehmer darüber hinaus verpflichtet, dem Auftrag- geber unverzüglich bei einem Corona-Test mit Positivbefund schriftlich den betreffen- den Mitarbeiter zu melden, um eine Identifikation und Rückverfolgung von Infektionsket-

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ten zur Eingrenzung des Infektionsgeschehens zur Verhütung und Bekämpfung von In- fektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sicherzustellen.

(3) Die Corona-Tests für das Personal des Auftragnehmers können nach vorheriger Ab- stimmung mit dem Auftraggeber in dessen Räumlichkeiten des Klinikums durchgeführt werden.

§ 6 Nutzung von Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenständen

Die vom Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Räum- lichkeiten und Ausstattungsgegenstände bleiben in dessen Eigentum und sind vom Personal des Auftragnehmers mit aller Sorgfalt zu behandeln. Die Sachen dürfen ausschließlich auf- tragsbezogen für den Auftraggeber verwendet werden und sind nach Beendigung des Ver- tragsverhältnisses zurückzugeben.

Abschnitt C: Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber

§ 7 Objektleitung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer benennt als fachlich verantwortliche(n) Objektleiter(in) sowie als Stellvertreter(in) die in Teil C der Vergabeunterlagen bezeichneten Personen als zent- ralen Ansprechpartner für sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Vertragsdurch- führung. Der Auftragnehmer wird die Kontaktdaten dieser Ansprechpartner an den Auf- traggeber kommunizieren und eine Erreichbarkeit zu den üblichen Geschäftszeiten si- cherstellen.

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass sowohl der fachlich verantwortliche Objektleiter als auch der Stellvertreter einen Abschluss als „Geprüfter Meister für Schutz und Sicher- heit“ oder „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ durch Vorlage der Berufszulassung o- der vergleichbar nachweisen. Näheres finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.

(3) Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die für die Objektleitung benannten Personen über die gesamte Vertragsdauer eingesetzt werden. Der Einsatz anderweiti- ger Personen als verantwortlicher Objektleiter bzw. stellvertretendem Objektleiter be- darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Dabei hat der Auftragnehmer die entsprechende fachliche Eignung der Person nachzuweisen, die den verantwortlichen Objektleiter bzw. stellvertretenden Objektleiter ersetzen soll. Der Auftragnehmer ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund berechtigt, den vorgenannten verantwortlichen Objektleiter bzw. stellvertretenden Objektleiter durch andere Personen zu ersetzen.

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(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abberufung des Objektleiters oder sonstigen am Projekt Beteiligten zu verlangen. Dies kann insbesondere erfolgen, wenn Probleme in der Leistungserbringung auftreten oder das Vertrauensverhältnis gestört ist.

§ 8 Objektleiter(in) sowie dessen/deren Stellvertreter(in)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die genannten verantwortliche(n) Objektleiter(in) sowie dessen/deren Stellvertreter(in) mit der Aufgabe der Entgegennahme und Bearbeitung drin- gender Erklärungen des Auftraggebers zu benennen. Der vom Auftraggeber zu benennende Verantwortliche und dessen Stellvertreter sind Kontaktstellen für den Verantwortlichen des Auftragnehmers und dessen Stellvertreter. Die Verantwortlichen und deren Stellvertreter sind unter Angabe ihrer Namen und Kontaktdaten in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) be- nannt.

§ 9 Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer darf zur Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon Unterauftragnehmer grundsätzlich nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich schriftlich im Vorfeld zustimmt. Den Einsatz oder den Wechsel eines Unterauftragnehmers hat der Auftragnehmer dem Auftrag- geber grundsätzlich einen Monat vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit des Unterauftrag- nehmers schriftlich mitzuteilen und entsprechende Nachweise über die Eignung und Leis- tungsfähigkeit des vorgesehenen Unternehmens vorzulegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Auftragnehmer in begründeten und objektiv nach- vollziehbaren Einzelfällen (bspw. in Krisensituationen (Ausbruch einer Pandemie und damit einhergehende (unverschuldete) Personalreduzierung aufseiten des Auftragnehmers)) und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen berechtigt, zur Ausfüh- rung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon Unterauftragnehmer ausnahmsweise auch ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzusetzen oder eingesetz- te Unterauftragnehmer auszuwechseln. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen verpflichtet, sowohl die schriftliche Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber als auch die Vorlage der ent- sprechenden Nachweise über die Eignung und Leistungsfähigkeit des eingesetzten Unter- nehmens, soweit sie dem Auftraggeber nicht bereits vorliegen, unverzüglich und unaufgefor- dert nachzuholen.

(3) Unterauftragnehmer im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 sind rechtlich selbständige natürliche oder juristische Personen, die vom Auftragnehmer beauftragt sind und auf dessen Rechnung und in keinem Auftragsverhältnis zum Auftraggeber stehend be- stimmte Teilbereiche des gegenständlichen Auftrags – also einen Teil der in der Leis-

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tungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis festgelegten Leistungen – selbständig ausführen. Unterauftragnehmer sind auch solche, die von einem Unterauftragnehmer seinerseits bei der Ausführung eingesetzt werden. Kein Unterauftragnehmer und viel- mehr bloßer Lieferant ist, wer dem Auftragnehmer lediglich die nötigen Mittel wie z.B.

Ausrüstung, Material, Geräte etc. zur Verfügung stellt.

(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm zur Leistungserbringung eingesetzte Un- terauftragnehmer und Lieferanten allen gesetzlichen und nach diesem Vertrag festge- legten Verpflichtungen nachkommen und weist dies dem Auftraggeber auf gesonderte Anforderung nach.

§ 10 Mitwirkungs- und Koordinationspflichten

(1) Die Parteien verpflichten sich, die Qualität der Leistungserbringung kontinuierlich zu verbessern und die hierfür erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu leisten.

(2) Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer verpflichten sich zur Koordination im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nach diesem Vertrag. Dies beinhaltet insbesondere den fortlaufenden Informationsaustausch zu anstehenden Tä- tigkeiten und hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten etc.

(3) Die Parteien verpflichten sich zudem mindestens einmal monatlich nach vorheriger Ab- stimmung eine Einsatzbesprechung vor Ort beim Auftraggeber abzuhalten und sich über aktuellen Themen wie z.B. Personaleinsatz, Anforderungen an die Leistungser- bringung, Zufriedenheit des Personals sowie Patienten / Besuchern etc. mit dem Ziel der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung abzustimmen sowie gegebenenfalls Maß- nahmen zu vereinbaren. Im beiderseitigen Einverständnis der Parteien und nach recht- zeitiger vorheriger Absprache zwischen den Parteien kann die Einsatzbesprechung im Einzelfall auch telefonisch erfolgen.

Abschnitt D: Geheimhaltung und Datenschutz

§ 11 Geheimhaltungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten

(1) Die Parteien sind verpflichtet, über Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und sonstige Umstände, insbesondere wirtschaftlicher, personeller und projektbezogener Art der am Projekt Beteiligten, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit auf Grundlage der gegenständlichen Vereinbarung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. So- wohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber verpflichten sich, die im Rahmen seiner Leistungserbringung erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich für die vertragsgegenständlichen Zwecke zu nutzen. Die vertraulichen Informationen sind gegen unbefugte Zugriffe Dritter zu schützen. Dies gilt nicht für solche Umstände, die

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zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gehören. Im Übrigen gelten für beide Parteien die gesetzlichen Bestimmungen zum Geheimschutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenle- gung.

(2) Bei drohenden oder bestehenden Rechtsstreitigkeiten des Auftraggeber mit Projektbe- teiligten ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber ohne besondere Vergü- tung die notwendigen Auskünfte zu erteilen und etwaig benötigte Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die die Vertragsdurchführung betreffenden Unterla- gen für eine Dauer von zehn Jahren nach Erfüllung der letzten vertraglich zu erbringen- den Leistung aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat er sie schriftlich dem Auftraggeber zur Übernahme, für die kein gesondertes Entgelt anfällt, anzubieten.

Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, solche Unterlagen zu übernehmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zu vernichten.

§ 12 Datenschutz und -verarbeitung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich alle in Ausführung der beauftragten Leistungen erlangten (personenbezogenen) Daten, Informationen, Unterlagen und Kenntnisse ver- traulich zu behandeln, insbesondere nicht zu verwerten oder anderen zugänglich zu machen.

(2) Soweit die Parteien personenbezogene Daten verarbeiten verpflichten sich die Parteien, diese personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden daten- schutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere solcher der Datenschutz- Grundverordnung EU/2016/679 (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), des Bayerischen Krankenhausgeset- zes (BayKrG) und des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungs- verfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), ausschließlich im Auftrag und nach den Wei- sungen des Auftraggebers zu verarbeiten und nur, soweit dies für die Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber erforderlich ist.

(3) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und/oder nutzt sämtliche personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftraggebers gemäß in einer zwischen dem Auftragnehmer ei- nerseits sowie dem Auftraggeber andererseits abzuschließenden gesonderten Auf- tragsdatenverarbeitungsvereinbarung näher festgelegten Bestimmungen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die von ihm und von dem von ihm eingesetzten Personal aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwertet werden.

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Abschnitt E: Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung

§ 13 Vergütung und Entgeltanpassung

(1) Die Vergütung für die beauftragte zu erbringenden Grundleistungen richtet sich nach der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Vergütung (Anlage 6) in EUR (netto zzgl. jeweiliger Umsatzsteuer). Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Ta- riftreue, Mindestentlohnung sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Zahlung der Sozi- alversicherungsbeiträge an seine Mitarbeiter.

(2) Die Vergütung für die zusätzlichen Leistungen richtet sich nach dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer dieses Vertrages vereinbarten Umfang, wobei die vereinbarten Stundensätze (Anlage 6) in EUR (netto zzgl. jeweiliger Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.

(3) Mit den Monats- bzw. Stundenverrechnungssätzen nach vorstehendem Absatz 1 und Absatz 2 sind sämtliche Aufwände im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nach diesem Vertrag abgegolten. Die Monats- bzw. Stunden- verrechnungssätze beinhalten etwaige tariflichen Zuschläge incl. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, An- und Abfahrt, Urlaubs-, Kranken- und Weihnachtsgeld, Ersatz- gestellung bei Ausfällen, Ausbildungskosten sowie Dienstkleidung.

(4) Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen nach diesem Vertrag alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Rege- lungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejeni- gen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts nach Tarif zu ge- währen, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Ta- rifvertrag oder einer nach §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(5) Die nach vorstehendem Absatz 1 und Absatz 2 vereinbarten Monats- bzw. Stundenver- rechnungssätze gelten bis zum Ablauf. Im Falle der Änderung verbindlicher Mindest- lohn- oder Tarifvorgaben für das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist der Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung unter Vorlage der entsprechenden Nachwei- se berechtigt, die Stundenverrechnungssätze unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu erhöhen.

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§ 14 Rechnungsstellung und Zahlung

(1) Der Auftragnehmer rechnet die Vergütung zum Ende eines Monats für die beauftragte zu erbringenden Grundleistungen in EUR (netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) ab.

Die Zahlung erfolgt nach erbrachter Leistung und Abnahme nach Rechnungseingang für den zurückliegenden Monat.

(2) Der Auftragnehmer rechnet die Vergütung für die zusätzlichen Leistungen in EUR (net- to zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Stunde) nach Abschluss der erbrachten Leis- tungen ab.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Abrechnung nach Absatz 1 und Absatz 2 zur Vorlage einer prüffähigen aufwands- und mitarbeiterbezogenen Tätigkeitserfassung unter Benennung des eingesetzten Personals jeweils bis spätestens den 5. Werktages eines Kalendermonats für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat. Dabei muss die Abrechnung differenziert nach Grundleistungen und zusätzlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgen.

(4) Der monatlichen Abrechnung sind zudem sämtliche gegengezeichnete Auszüge der Zeiterfassung als prüffähige Nachweise beizufügen.

(5) Der monatlichen Abrechnung ist außerdem, soweit diese die erbrachten Grundleistun- gen betrifft, zudem ein prüffähiges Protokoll der Erfassungen und Dokumentationen des elektronischen Wächterkontrollsystems beizufügen. Soweit die monatliche Abrechnung zusätzliche Leistungen betrifft verpflichten sich die Parteien entsprechend der Rege- lung, sich einvernehmlich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Par- teien über die Modalitäten des Nachweises der erbrachten zusätzlichen Leistungen (bspw. Vorlage eines Auszugs aus dem von dem Auftragnehmer zu führendenden Wachbuch) zu verständigen.

(6) Nach Eingang der Rechnung(en) und sofern keine Einwände des Auftraggebers beste- hen, ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich innerhalb von 30 Kalendertagen zur Zah- lung fällig. In begründeten und objektiv nachvollziehbaren Einzelfällen (bspw. in Krisen- situationen (Ausbruch einer Pandemie und damit einhergehender (unverschuldeter) er- höhter Personalbedarf und Personaleinsatz aufseiten des Auftragnehmers)) verpflich- ten sich die Parteien, sich einvernehmlich unter Berücksichtigung der beiderseitigen In- teressen der Parteien über die Modalitäten, u.a. auch möglicherweise verkürzte Zah- lungsziele des Auftraggebers, zu verständigen. Die Zahlung des Auftraggebers erfolgt auf ein vom Auftragnehmer in der Rechnung anzugebenden Kontoverbindung.

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Abschnitt F: Haftung und Versicherungspflicht

§ 15 Haftung

Für die Haftung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach diesem Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 16 Betriebs- und Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Betriebs- und Vermögensschadenshaftpflicht- versicherung abzuschließen. Die Versicherung muss für den Fall der Liquidation des Versicherungsnehmers eine Nachhaftungsfrist von mindestens fünf Jahren aufweisen.

Die Versicherung des Auftragnehmers muss folgende Deckungssummen pro Versiche- rungsfall aufweisen:

 Personenschäden: 3.000.000 EUR

 Sach- und Vermögensschäden: 5.000.000 EUR

 Abhandenkommen der den Versicherungsnehmer oder seiner Angestellten zur Durchführung der Bewachung überlassenen Schlüssel: 250.000 EUR

(2) Der Nachweis der ausreichenden Versicherung ist bei Vertragsabschluss zu führen.

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus jährlich Belege über den Fortbestand des Versi- cherungsschutzes vorzulegen. Wird der Versicherungsnachweis trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist nicht geführt, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Nachweis der ausreichenden Versicherung ist Fälligkeitsvoraussetzung für sämtliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nach diesem Vertrag.

Abschnitt G: Vertragslaufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung

§ 17 Vertragslaufzeit, Leistungsbeginn und Vertragsverlängerung

(1) Der gegenständliche Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspar- teien in Kraft und gilt mit einer Laufzeit von zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2023 (Festvertragslaufzeit).

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Vertrag zweimal um jeweils weitere 12 Monate durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweils geltenden Vertragslaufzeit zu verlängern (einseitiges Op- tionsrecht). Unter Berücksichtigung des einseitigen Optionsrechts des Auftraggebers

(17)

ergibt sich eine Vertragslaufzeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 (Maximalver- tragslaufzeit).

(3) Sofern der Auftraggeber das Vertragsverhältnis nicht durch Ausübung seines einseiti- gen Optionsrechts verlängert bzw. die Maximalvertragslaufzeit erreicht ist, endet dieses ohne dass es einer Kündigung durch eine der Parteien bedarf.

(4) Die Ausübung des einseitigen Optionsrechts seitens des Auftraggebers im Sinne von vorstehendem Absatz 2 muss schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erklärt werden.

§ 18 Außerordentliche Kündigung

(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn

a) der Auftragnehmer trotz schriftlicher Abmahnung ihm obliegende Verpflichtungen wiederholt verletzt oder die geschuldeten Leistungen wiederholt nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in schlechter Qualität erbringt oder in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten (einschließlich der Schlechtleistung durch den Auf- tragnehmer) verstößt,

b) die Eignung und Zuverlässigkeit der eingesetzten Mitarbeiter oder Unterauftrag- nehmer nicht gewährleistet ist oder

c) dem Auftragnehmer die Tätigkeit aufgrund Untersagung der zuständigen öffentli- chen Stellen untersagt wird.

(2) Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Vertragsverstoß so schwerwiegend ist, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

(3) Außerordentliche Kündigungen der Parteien müssen schriftlich per Einschreiben ge- genüber der jeweils anderen Vertragspartei erklärt werden.

(18)

Abschnitt H: Sonstige Vertragsbestimmungen

§ 19 Freistellung von Ansprüchen Dritter

(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die an den Auftraggeber herangetragen werden wegen Verstößen des Auftragnehmers, dessen Personals oder eines seiner Erfüllungsgehilfen gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haf- tung als auch für Bußgelder.

(2) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Partei im Fall von geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, dem Auftraggeber die für die Rechtsverfolgung und -verteidigung erfor- derlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche in diesem Zusammen- hang entstehenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten sowie sonstige Schäden zu ersetzen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.

§ 20 Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten

Zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leis- tungsverweigerungsrechten ist der Auftragnehmer nur auf der Grundlage unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Im Übrigen ist die Ausübung von Aufrechnungsrechten, Zurückbehaltungs- oder sonstiger Leistungsverweigerungsrechte durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.

§ 21 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklau- sel selbst bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(3) Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall, dass eine Bestim- mung unwirksam oder undurchführbar sein sollte, werden die Vertragsparteien sie durch eine andere Bestimmung ersetzen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass der vorliegende Vertrag eine Rege- lungslücke aufweisen sollte.

(19)

(4) Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen ist der Standort des Auftraggebers, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(5) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(6) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Bayreuth, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand bestimmt ist.

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:

______________ , den ______________ ______________ , den ______________

_________________________________ _________________________________

(Unterschrift(en)) (Unterschrift(en))

_________________________________ _________________________________

(Name(n) in Druckschrift) (Name(n) in Druckschrift)

(20)

2. Anlage 1: Projekt- und Aufgabenbeschreibung

Die Gesundheitseinrichtungen des Bezirks Oberfranken ist ein Zusammenschluss von Krankenhäuser und Heime des Bezirks Oberfranken und ein akademisches Lehrkran- kenhaus der Karlsuniversität Prag. Das Klinikum beschäftigt ca. 2.000 Mitarbeiter und beherbergt auch eine Pflegeschule. Das Klinikum hat die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

Gegenstand des Vertrages sind Wach- und Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz) für die Liegenschaften und Bewachungsobjekte der Gesundheitseinrichtungen des Be- zirks Oberfranken auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages. Mit diesem Dienstleis- tungsvertrag soll den staatlichen Vorgaben und Empfehlungen zur Sicherung der Ge- sundheitseinrichtungen im Katastrophenfall entsprochen werden.

Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören u.a.:

 Erbringung von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz)im Be- reich Forensik nach abrufbaren Stundenkontingent über den Auftraggeber.

3. Anlage 2: Leistungsbeschreibung

Hinweise: Die Leistungsbeschreibung wird im Falle der Auftragserteilung als An- lage 2 zum Bestandteil dieses Vertrages. Siehe Anlage

4. Anlage 3: Lageplan mit Kontrollpunkten

Hinweise: Der Lageplan mit Kontrollpunkten wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 3 zum Bestandteil dieses Vertrages. Siehe Anlage

(21)

5. Anlage 4: Schutzerklärung des Auftragnehmers nach Maßgabe der Bekanntma- chung der Bayerischen Staatsregierung zur Scientology-Organisation vom 29.

Oktober 1996 Nr. 476-2-151

Hinweise: Die Schutzerklärung des Auftragnehmers nach Maßgabe der Bekannt- machung der Bayerischen Staatsregierung zu Scientology-Organisation vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 4 zum Bestandteil dieses Vertrages.

Schutzerklärung

zum Angebot . . . 1. Erklärung zum Vergabeverfahren:

Der Bewerber/Bieter nimmt zur Kenntnis, dass die Nichtabgabe der Erklärung nach Nummer 2 oder die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung den Ausschluss von diesem Verga- beverfahren zur Folge hat.

2. Erklärung für den Fall der Zuschlagserteilung:

2.1 Der Bewerber/Bieter versichert,

- dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertragsdauer die Technologie von L.

Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet, er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht und Beschäftigte oder sonst zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie be- suchen lässt;

- dass nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.

2.2 Der Bewerber/Bieter verpflichtet sich, solche zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Per- sonen von der weiteren Durchführung des Vertrags unverzüglich auszuschließen, die wäh- rend der Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren, in sonsti- ger Weise verbreiten oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen.

2.3 Die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung nach Nummer 2.1 sowie ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Nummer 2.2 berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Ort, Datum...

. . .

Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bewerbers/Bieters

(22)

6. Anlage 5: Konzept zur Auftragsdurchführung

Hinweise: Die Bieter bzw. die Bietergemeinschaften sind gehalten, nachfolgend in dem vorgegebenen Textfeld ihr Konzept zur Auftragsdurchführung dar- zustellen. Dabei sind die in Teil A der Vergabeunterlagen („Verfahrens- und Vergabebedingungen“) enthaltenen Vorgaben zu berücksichtigen.

Das vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft ausgefüllte Textfeld („Kon- zept zur Auftragsdurchführung“) wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 5 zum Bestandteil dieses Vertrages.

Der Bieter führt dazu folgendes aus:

Teil 1 Umsetzungs- Schulungs- Qualitätssicherungskonzept:

Qualitätssicherungskonzept […]

Möglichkeiten für ein Wächterkontrollsystem / Wachbuch […]

Teil 2 Personal- Unternehmensmanagement:

Konzept zur Personalstruktur / Fester Personalstamm […]

Bekleidung und technische Ausrüstung […]

(23)

7. Anlage 6: Preisblatt

Hinweise: Die Bieter (bzw. die Bietergemeinschaften) haben nachfolgende Anga- ben zur Ermittlung des Preises vorzunehmen. Der Preis bezieht sich auf die projektspezifischen Anforderungen sowie den vertraglich vorge- sehenen Leistungsumfang.

Das Preisblatt wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 6 zum Bestandteil dieses Vertrages.

a) Honorar für Grundleistungen

Nachfolgend hat der Bieter sein Honorar für die beauftragte zu erbringenden Grundleis- tungen in EUR (netto zuzüglich der für den Bieter einschlägigen Umsatzsteuer) anzuge- ben. Der Leistungsumfang der Grundleistungen umfasst die folgenden Leistungsmodali- täten:

 Für die Erbringung der Grundleistungen gelten die vom Auftraggeber beauftrag- te maximalen Dienstzeiten (Stundenkontingent):

o Montag bis Freitag für jeweils 24 Stunden (Rundumbewachung) sowie

o Samstag und Sonntag inklusive der gesetzlichen Feiertage im Freistaat Bayern und am Erfüllungsort für jeweils 24 Stunden (Rundumbewa- chung).

 Der Auftragnehmer hat nach Beauftragung der Dienstleistung vom Auftraggeber für die o.g. Dienstzeiten jeweils mindestens einen Mitarbeiter vor Ort einzuset- zen.

Der Bieter (bzw. die Bietergemeinschaft) gibt folgende Erklärung ab:

Ich / wir biete(n) für die kontinuierlich zu erbringenden Grundleistungen folgendes mo- natliches Pauschalhonorar in EUR (netto zuzüglich der für den Bieter einschlägigen Umsatzsteuer) an.

Monatliches Pauschalhono- rar für die kontinuierlich zu erbringenden Grundleistun- gen

in EUR (netto)

(24)

b) Honorar für zusätzliche Leistungen

Nachfolgend hat der Bieter sein Honorar für zusätzliche Leistungen in EUR (netto zu- züglich der für den Bieter einschlägigen Umsatzsteuer pro Stunde) anzugeben.

Der Bieter (bzw. die Bietergemeinschaft) gibt folgende Erklärung ab:

Ich / wir biete(n) für unsere als zusätzliche Leistungen zu erbringenden Dienstleistun- gen folgende Stundensätze in EUR (netto zuzüglich der für den Bieter einschlägigen Umsatzsteuer pro Stunde) unterschieden nach den einzelnen Qualifikationsstufen der Mitarbeiter an.

Stundensatz für festangestellte Fach- kräfte für Schutz und Sicherheit

in EUR (netto)

Stundensatz für festangestellte Service- kräfte für Schutz und Sicherheit

in EUR (netto)

Stundensatz für Festangestellte mit sonstigem fachrichtungsbezogenem Abschluss

in EUR (netto)

(25)

c) Angaben zur Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)

Über die Berücksichtigung von Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) zu den unter vorstehen- den Ziffern a) und b) angebotenen Nettopreisen gibt der Bieter (bzw. die Bietergemein- schaft) folgende Erklärung ab.

Ich / wir erkläre(n) dazu Folgendes:

Meinem Nettoangebotspreis sind % Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) hinzuzurechnen.

In meinem Nettoangebotspreis ist keine Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ent- halten, weil ich nach Artikel 138, Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (EG-RL USt) bzw. des hierauf basierenden nationalen Mehrwertsteuergeset- zes (Umsatzsteuergesetzes) mehrwert- bzw. umsatzsteuerfrei liefern kann.

Rechtsgrundlage: § des Mehrwertsteuergesetzes (Um- satzsteuergesetzes)

In meinem Nettoangebotspreis ist keine Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ent- halten, weil ich nach Artikel 151, Absatz 1, Buchstabe c), bzw. d) EG-RL USt bzw. des hierauf basierenden nationalen Mehrwertsteuergesetzes (Umsatz- steuergesetzes) mehrwertsteuerfrei (umsatzsteuerfrei) leisten kann.

Rechtsgrundlage: § des Mehrwertsteuergesetzes (Um- satzsteuergesetzes)

In meinem Nettoangebotspreis ist keine Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ent- halten weil ich nach § des Mehrwertsteuergesetzes (Umsatz- steuergesetzes) mehrwertsteuerfrei (umsatzsteuerfrei) leisten kann.

In meinem Nettoangebotspreis ist keine Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ent- halten, weil der Auftraggeber (Leistungsempfänger) die Mehrwertsteuer (Um- satzsteuer) schuldet („reverse charge“).

(26)

II. Unterschrift(en) für das gesamte Angebot

Hinweise: Wird das Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben, gilt es insge- samt als nicht abgegeben. Fehlende Unterschrift(en) können nicht nachgeholt werden.

Die nachfolgende(n) Unterschrift(en) gelten für das gesamte Angebot des Bieters (bzw. der Bietergemeinschaft) bestehend aus dem Vertrag nebst Anlagen und dabei insbesondere den Preisangaben.

__________________________________________________________________

Name des Bieters / der Bietergemeinschaft)

__________________________________________________

Ort, Datum

_________________________________________________

Unterschrift(en) und Firmenstempel

des Bieters / des bevollmächtigten Mitglieds einer Bietergemeinschaft

* * *

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