Antrag der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates
vom 19. September 2016 Zustimmung
16.022 n Internationale Zusammenarbeit 2017-2020. Weiterführung (Differenzen)
16.022 - 3 Bundesbeschluss
über die Weiterführung der Finanz- ierung der technischen Zusammenar- beit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie über die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft in den Jahren 2017–2020
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfas- sung1
und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesge- setzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusam- menarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20163, beschliesst:
1 SR 101 2 SR 974.0 3 BBl 2016 2333
Entwurf des Bundesrates vom 17. Februar 2016
1
Beschluss des Nationalrates vom 2. Juni 2016
Beschluss des Ständerates vom 15. September 2016
Bundesrat Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates Art. 1
1 Für die Weiterführung der Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwick- lungsländern sowie für die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft wird ein Gesamtkredit von 8695 Millionen Franken bewilligt.
2 Der Gesamtkredit wird
auf die folgenden Rahmenkredite auf- geteilt:
Mio. Fr.
a. Rahmenkredit für die Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklung- sländern 6635 b. Rahmenkredit für die Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Ei- dgenossenschaft 2060
3 Die Kreditperiode beginnt am 1. Jan- uar 2017. Die zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Verpflichtungssaldi aus den laufenden Rahmenkrediten für die Weiterführung der technischen Zusam- menarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie für die Weiterführung der internationalen hu- manitären Hilfe der Eidgenossenschaft werden gestrichen.
4 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit kann in der Peri- ode 2017–2020 zwischen den beiden Rahmenkrediten Verschiebungen in der Höhe von maximal 120 Millionen Franken vornehmen.
Art. 1 ∇ Ausgabenbremse (Abs. 1 und 2)
(Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Art. 1 ∇ Ausgabenbremse (Abs. 1 und 2) (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht)
5 …
...
Hilfe unterstützt werden. Der Bericht erfolgt unter Beizug externer Evaluato- ren, mit anerkannten Messmethoden und erwähnt auch verfehlte Ziele und Mass- nahmen zur Verbesserung.
Art. 1a
Die internationale Zusammenarbeit und die Migrationspolitik werden dort, wo es im Interesse der Schweiz ist, strategisch miteinander verknüpft, indem Konflikt- und Migrationsursachen bearbeitet werden. Der Abschluss von Abkommen und Partnerschaften im Migrationsbereich wird vorangetrieben.
5 Der Bundesrat berichtet dem Parlament in der Mitte und am Ende der Laufzeit des Rahmenkredites über die Zielerreichung und die Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen. Er berichtet in Form von thematischen Evaluations- und Wirkungs- berichten über die Ergebnisse der länderbezogenen Programme und jener Massnahmen, die über die multilaterale Hilfe unterstützt werden.
Art. 1a
Die Programme und Projekte nehmen wenn immer möglich Elemente der Migra- tionspolitik auf.
Entwurf des Bundesrates vom 17. Februar 2016
2
Beschluss des Nationalrates vom 2. Juni 2016
Antrag der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates
vom 19. September 2016 Zustimmung
Bundesbeschluss
über die Weiterführung der Finan- zierung der wirtschafts- und handel- spolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2017-2020
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfas- sung1
und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesge- setzes vom 19. März 19762
über die internationale Entwick- lungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20163, beschliesst:
1 SR 101 2 SR 974.0 3 BBl 2016 2333
Beschluss des Ständerates vom 15. September 2016
Art. 1 ∇ Ausgabenbremse (Abs. 1) (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht)
3 …
...
Hilfe unterstützt werden. Der Bericht erfolgt unter Beizug externer Evaluatoren, mit anerkannten Messmethoden und erwähnt auch verfehlte Ziele und Massnahmen zur Verbesserung.
Art. 1
1 Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwick- lungszusammenarbeit wird ein Rahmen- kredit von 1,14 Milliarden Franken für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt.
2 Die Kreditperiode beginnt am 1. Jan- uar 2017. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflicht-
ungssaldo aus dem laufenden Rahmen- kredit für die Weiterführung der Finan- zierung der wirtschafts- und handel- spolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird gestrichen.
Art. 1 ∇ Ausgabenbremse (Abs. 1) (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht)
3 Der Bundesrat berichtet dem Parlament in der Mitte und am Ende der Laufzeit des Rahmenkredites über die Zielerreichung und die Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen. Er berichtet in Form von thematischen Evaluations- und Wirkungs- berichten über die Ergebnisse der länderbezogenen Programme und jener Massnahmen, die über die multilaterale Hilfe unterstützt werden.
Entwurf des Bundesrates vom 17. Februar 2016
3
Bundesbeschluss
über die Weiterführung der Finan- zierung der Transitionszusammenar- beit mit den Staaten Osteuropas in den Jahren 2017-2020
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesver- fassung1
und auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 und vom ...2 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteu- ropas,
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20163, beschliesst:
1 SR 101 2 SR ..., BBl ...
3 BBl 2016 2333
Beschluss des Nationalrates vom 2. Juni 2016
Beschluss des Ständerates vom 15. September 2016
Antrag der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates
vom 19. September 2016 Zustimmung
Art. 1
1 Für die Weiterführung der Finanzierung der Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas wird ein Rahmen- kredit von 1040 Millionen Franken für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt.
2 Die Kreditperiode beginnt am 1. Jan- uar 2017. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflicht-
ungssaldo aus dem laufenden Rahmen- kredit für die Weiterführung der Finan- zierung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS wird gestrichen.
Art. 1 ∇ Ausgabenbremse (Abs. 1) (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht)
3 Der Bundesrat berichtet dem Parlament in der Mitte und am Ende der Laufzeit des Rahmenkredites über die Zielerreichung und die Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen. Er berichtet in Form von thematischen Evaluations- und Wirkungs- berichten über die Ergebnisse der länderbezogenen Programme und jener Massnahmen, die über die multilaterale Hilfe unterstützt werden.
Art. 1 ∇ Ausgabenbremse (Abs. 1) (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht)
3 …
...
Hilfe unterstützt werden. Der Bericht erfolgt unter Beizug externer Evaluatoren, mit anerkannten Messmethoden und erwähnt auch verfehlte Ziele und Massnahmen zur Verbesserung.
Entwurf des Bundesrates vom 17. Februar 2016
4
Bundesbeschluss
über die Weiterführung der Fi- nanzierung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit in den Jahren 2017-2020
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesver- fassung1
und auf Artikel 4 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 20032
über Massnahmen zur zivilen Friedens- förderung und Stärkung der Menschen- rechte,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20163, beschliesst:
1 SR 101 2 SR 193.9 3 BBl 2016 2333
Beschluss des Nationalrates
vom 2. Juni 2016 Zustimmung zum Entwurf
Beschluss des Ständerates vom 15. September 2016
Antrag der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates
vom 19. September 2016 Zustimmung
Art. 1 ∇ Ausgabenbremse
(Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Art. 1 ∇ Ausgabenbremse
(Das qualifizierte Mehr wurde erreicht)
Art. 1a
Die internationale Zusammenarbeit und die Migrationspolitik werden dort, wo es im Interesse der Schweiz ist, strategisch miteinander verknüpft, indem Konflikt- und Migrationsursachen bearbeitet werden. Der Abschluss von Abkommen und Partnerschaften im Migrationsbereich wird vorangetrieben.
Art. 1
Für die Weiterführung der Massnahmen zur Förderung des Friedens und der men- schlichen Sicherheit wird ein Rahmen- kredit von 230 Millionen Franken für eine Laufzeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31.
Dezember 2020 bewilligt.
Entwurf des Bundesrates vom 17. Februar 2016
5
Beschluss des Nationalrates vom 2. Juni 2016
Bundesgesetz
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfas- sung1
nach Einsicht in die Botschaft des Bun- desrates vom 17. Februar 20162, beschliesst:
1 SR 101 2 BBl 2016 2333
Beschluss des Ständerates vom 15. September 2016
Antrag der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates
vom 19. September 2016 Zustimmung
Art. 17 Evaluationen und Berichterstat- tung
1 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel und veranlasst regelmässige Evaluationen.
2 Er erstattet den eidgenössischen Räten darüber für jede Kreditperiode Bericht.
Art. 19 Änderung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 20033 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Men- schenrechte wird wie folgt geändert:
Art. 1, Abs. 2, Bst. b
2 Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:
b. Bundesgesetz vom …4 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteu- ropas.
3 SR 193.9 4 SR …
Art. 17
3 Der Bericht erfolgt unter Beizug externer Evaluatoren, mit anerkannten Messme- thoden und erwähnt auch verfehlte Ziele und Massnahmen zur Verbesserung.
Art. 19 Änderung anderer Erlasse 1. Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 ...
2. Das Bundesgesetz vom 19. März 19761 über die internationale Entwicklungszu- sammenarbeit und humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2
2 Er kann zur Erfüllung der Ziele nach die- sem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.
1 Geschäft des Bundesrats 16.022, BBl 2016 2333..
Bundesrat Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates
Art. 20 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultati- ven Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttre- ten.
3 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezem- ber 2024.
Art. 13a Datenbearbeitung
1 Die zuständige Verwaltungseinheit kann von natürlichen oder juristischen Perso- nen, die mit der Durchführung von Mass- nahmen nach diesem Gesetz betraut oder davon betroffen sind, namentlich folgende Daten bearbeiten:
a. Name, Vorname und Geburtsdatum;
b. Heimatort, Staatsangehörigkeit und Passnummer;
c. Religion;
d. Zivilstand;
e. AHV-Nummer;
f. Angaben zur beruflichen und militäri- schen Laufbahn;
g. Persönlichkeitsprofile;
h. politische und gewerkschaftliche Tätig- keiten;
i. Angaben zur Gesundheit.
2 Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst des Bundes oder der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (SUVA) übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
Art. 20
3 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2024.
4 Die Änderungen gemäss Artikel 19 Ziffer 2 gelten unbefristet.