Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 38 vom 19. September 2019 1
Chronologische Gesetzessammlung
Die beiliegende Broschüre Nr. 11 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:
GS-Nr. Titel Publ. Intern.
2019.042 Teilrevision des Reglements über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion
13.08.2019 2019.043 Teilrevision der Verordnung zum Polizeigesetz
(Kompetenzübertrag an Langenbruck)
06.09.2019 2019.044 Teilrevision der Verordnung zum Einführungsgesetz
über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL)
06.09.2019
2019.045 Teilrevision des Dekrets über die Stiftung Kirchengut 06.09.2019 2019.046 Teilrevision der Geschäftsordnung des Landrats 06.09.2019 Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter https://bl.clex.ch/app/de/change_documents bzw.
https://bl.clex.ch.
Bei Gesetzen und Dekreten ist im Internet als Anhang und erste Materialienquelle jeweils ein Vademecum abrufbar mit Informationen und Links zu den Landratsvorlagen, -beratungen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen und ihren Änderungen zugrunde liegen.
Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats und Verordnungen des Regierungsrats) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, seit Veröffentlichung des Erlasses im
massgebenden Publikationsorgan beim Kantonsgericht als Verfassungsgericht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4
Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. Nicht angefochten werden können
Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge, Richtpläne und kantonale und kommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementen.
Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.
Reglement über die Zuständigkeiten für
Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion
Änderung vom 8. August 2019
Die Vorsteherin der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Der Erlass SGS 145.111 (Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgaben- bewilligungen in der Sicherheitsdirektion vom 8. Februar 2018) (Stand 1. Janu- ar 2019) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1
1 Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen des Generalsekretariats sind zuständig für die Bewilligung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000,
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75‘000.
§ 3 Abs. 1
1 Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin des Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat ist zusätzlich zu § 1 zuständig für die Bewilligung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000,
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75‘000.
§ 4 Abs. 1
1 Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin der Zivilrechtsverwaltung ist zusätzlich zu § 1 zuständig für die Bewilligung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000,
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75'000.
2
GS 2019.042
§ 5 Abs. 1
1 Der Leiter oder die Leiterin Vizekommando und die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen der Polizei Basel-Landschaft sind je zuständig für die Bewilligung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000,
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75‘000.
§ 6 Abs. 1
1 Der stellvertretende Amtschef oder die stellvertretende Amtschefin, der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Geschäftsführung und Ressourcen sowie der Leiter oder die Leiterin und dessen bzw. deren stellvertretende Person der Ab- teilung Asyl und Rückkehrberatung des Amts für Migration sind je zuständig für die Bewilligung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000,
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75‘000.
§ 7 Abs. 1
1 Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz sind zuständig für die Bewilligung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000,
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75‘000.
§ 8 Abs. 1
1 Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin der Motorfahrzeugkontrol- le ist zusätzlich zu § 1 zuständig für die Bewilligung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000,
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75‘000.
§ 8a Abs. 1
1 Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen sowie zusätzlich zu
§ 1 der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin des Amts für Justizvoll- zug sind zuständig für die Bewilligung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000;
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75‘000.
§ 9 Abs. 1
1 Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin der Jugendanwaltschaft ist zusätzlich zu § 1 zuständig für die Bewilligung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000,
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75‘000.
§ 10 Abs. 1
1 Der Leiter oder die Leiterin des psychologisch-forensischen Dienstes des Massnahmenzentrums für junge Erwachsene Arxhof ist zuständig für die Be- willigung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000,
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75‘000.
§ 11 Abs. 1
1 Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin der Staatsanwaltschaft ist zusätzlich zu § 1 zuständig für die Bewilligung:
a. (geändert) von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 100‘000,
b. (geändert) von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000 bis CHF 75‘000.
II.
Keine Fremdänderungen.
4
GS 2019.042
III.Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Liestal, 8. August 2019 Im Namen der Direktion die Vorsteherin: Schweizer der Generalsekretär: Mathis
Verordnung
zum Polizeigesetz
Änderung vom 13. August 2019
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Der Erlass SGS 700.11 (Verordnung zum Polizeigesetz vom 9. Februar 1999) (Stand 1. April 2018) wird wie folgt geändert:
§ 6c Abs. 4
4 Der Regierungsrat hat folgende Kompetenzen übertragen:
Tabelle geändert:
Gemeinde Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Ordnungsbussenverfahren (§ 7 Bst. a Polizeigesetz1))
Kontrolle des fahrenden Ver- kehrs mit technischen Gerä- ten ohne Anhaltung der Fahrzeuge im Ordnungsbus- senverfahren (§ 7 Bst. b Poli- zeigesetz2))
Führung einer Gemeindepo- lizei inklusive Kontrolle des ruhenden und fahrenden Verkehrs (Gemeindepolizei- en können Fahrzeuge auch anhalten, §§ 7f ff. Polizeige- setz3))
Aesch JA JA JA
Allschwil JA JA JA
Anwil NEIN NEIN NEIN
Arboldswil NEIN NEIN NEIN
Arisdorf JA NEIN NEIN
Arlesheim JA JA JA
Augst JA JA JA
Bennwil NEIN NEIN NEIN
Biel-Benken NEIN NEIN NEIN
Binningen JA JA JA
Birsfelden JA JA JA
Blauen NEIN NEIN NEIN
Böckten NEIN NEIN NEIN
Bottmingen JA JA NEIN
Bretzwil NEIN NEIN NEIN
Brislach NEIN NEIN NEIN
Bubendorf NEIN NEIN NEIN
Buckten NEIN NEIN NEIN
Burg im Leimental NEIN NEIN NEIN
Buus NEIN NEIN NEIN
Diegten JA NEIN NEIN
Diepflingen NEIN NEIN NEIN
Dittingen NEIN NEIN NEIN
Duggingen NEIN NEIN NEIN
Eptingen NEIN NEIN NEIN
1) GS 32.778, SGS 700 2) GS 32.778, SGS 700 3) GS 32.778, SGS 700
2
GS 2019.043
Gemeinde Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Ordnungsbussenverfahren (§ 7 Bst. a Polizeigesetz))
Kontrolle des fahrenden Ver- kehrs mit technischen Gerä- ten ohne Anhaltung der Fahrzeuge im Ordnungsbus- senverfahren (§ 7 Bst. b Poli- zeigesetz))
Führung einer Gemeindepo- lizei inklusive Kontrolle des ruhenden und fahrenden Verkehrs (Gemeindepolizei- en können Fahrzeuge auch anhalten, §§ 7f ff. Polizeige- setz))
Ettingen JA JA JA
Frenkendorf JA JA JA
Füllinsdorf JA JA JA
Gelterkinden NEIN NEIN NEIN
Giebenach JA JA JA
Grellingen JA NEIN NEIN
Häfelfingen NEIN NEIN NEIN
Hemmiken NEIN NEIN NEIN
Hersberg NEIN NEIN NEIN
Hölstein JA NEIN NEIN
Itingen JA NEIN NEIN
Känerkinden NEIN NEIN NEIN
Kilchberg NEIN NEIN NEIN
Lampenberg NEIN NEIN NEIN
Langenbruck JA NEIN NEIN
Läufelfingen NEIN NEIN NEIN
Laufen JA JA JA
Lausen JA NEIN NEIN
Lauwil NEIN NEIN NEIN
Liedertswil NEIN NEIN NEIN
Liesberg NEIN NEIN NEIN
Liestal JA JA JA
Lupsingen NEIN NEIN NEIN
Maisprach NEIN NEIN NEIN
Münchenstein JA JA JA
Muttenz JA JA JA
Nenzlingen NEIN NEIN NEIN
Niederdorf JA NEIN NEIN
Nusshof NEIN NEIN NEIN
Oberdorf JA NEIN NEIN
Oberwil JA JA JA
Oltingen NEIN NEIN NEIN
Ormalingen NEIN NEIN NEIN
Pfeffingen NEIN NEIN NEIN
Pratteln JA JA JA
Ramlinsburg NEIN NEIN NEIN
Reigoldswil NEIN NEIN NEIN
Reinach JA JA JA
Rickenbach NEIN NEIN NEIN
Roggenburg NEIN NEIN NEIN
Röschenz NEIN NEIN NEIN
Rothenfluh NEIN NEIN NEIN
Rümlingen NEIN NEIN NEIN
Rünenberg NEIN NEIN NEIN
Schönenbuch JA JA NEIN
Seltisberg NEIN NEIN NEIN
Sissach JA NEIN NEIN
Tecknau NEIN NEIN NEIN
Tenniken NEIN NEIN NEIN
Therwil JA JA JA
Thürnen NEIN NEIN NEIN
Titterten NEIN NEIN NEIN
Wahlen NEIN NEIN NEIN
Waldenburg JA NEIN NEIN
Wenslingen NEIN NEIN NEIN
Wintersingen NEIN NEIN NEIN
Wittinsburg NEIN NEIN NEIN
Zeglingen NEIN NEIN NEIN
Ziefen NEIN NEIN NEIN
Zunzgen JA NEIN NEIN
Zwingen JA NEIN NEIN
II.
Keine Fremdänderungen.
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Liestal, 13. August 2019 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber
die Landschreiberin: Heer Dietrich
Verordnung
zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL)
Änderung vom 20. August 2019
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Der Erlass SGS 831.11 (Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) vom 20. De- zember 1994) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2bis (neu)
2bis Die Aufsichtskommission kann auf Antrag der Geschäftsleitung jährlich eine in Prozenten festgelegte Rückvergütung der Verwaltungskosten für die Arbeit- gebenden beschliessen.
II.
Keine Fremdänderungen.
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Diese Teilrevision tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Liestal, 20. August 2019 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber
die Landschreiberin: Heer Dietrich
Dekret
über die Stiftung Kirchengut
Änderung vom 29. August 2019
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Der Erlass SGS 191.2 (Dekret über die Stiftung Kirchengut vom 8. Juni 2006) (Stand 1. Juli 2011) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
1 Die Stiftung Kirchengut (kurz: Stiftung) hat den Zweck, ihre Kirchen und Pfarr- häuser mit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden und Arealen («Gebäude und Areale») dauernd und in gutem Zustand zu erhalten sowie sie gemäss die- sem Dekret den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden («Kirchgemein- den») am Ort dieser Liegenschaften gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
2 Sie bewirtschaftet ihre übrigen Vermögensbestandteile sowie die von den Kirchgemeinden zurückgegebenen Gebäude und Areale nach kaufmännischen und den denkmalpflegerischen Grundsätzen. Sie kann sie vermieten, verpach- ten und mit Ausnahme der Kirchen veräussern oder im Baurecht abgeben. Sie kann Grundeigentum erwerben.
§ 3 Abs. 2 (neu)
Geschäftsführung, Reglement (Überschrift geändert)
2 Er erlässt ein Reglement über die Gebäude und Areale sowie über die Grund- lagen der Kostenerstattung gemäss § 24c.
§ 5
Aufgehoben.
§ 7 Abs. 1 (geändert)
1 Der Stiftungsrat beschreibt mittels Verfügung für jede Kirchgemeinde die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale nach Art, Umfang und Benützung.
2
GS 2019.045
Titel nach § 17 2.5 (aufgehoben)
§ 18 Aufgehoben.
§ 19 Aufgehoben.
§ 23 Aufgehoben.
§ 24 Aufgehoben.
Titel nach § 24 (neu)
3a Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern
§ 24a (neu) Rückgabe
1 Kirchgemeinden, denen die Stiftung mehrere Kirchen zur Verfügung stellt, können beschliessen, diese – bis auf eine – mit den zugehörigen Nebengebäu- den und Arealen der Stiftung zurückzugeben.
2 Kirchgemeinden, denen die Stiftung Pfarrhäuser zur Verfügung stellt, können beschliessen, diese zusammen mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen der Stiftung zurückzugeben. Dies gilt auch für das Sigristenhaus in Ziefen.
3 Eine teilweise Rückgabe ist unzulässig.
4 Zuständig für den Beschluss einer Rückgabe sind die Kirchgemeindever- sammlungen.
§ 24b (neu) Verfahren
1 Für die Einleitung des Verfahrens, eine Kirche oder ein Pfarrhaus zurückzu- geben, bedarf es eines Antrags der Kirchenpflege an den Stiftungsrat.
2 Gestützt auf den Antrag:
a. passt der Stiftungsrat den Beschrieb gemäss § 7 entsprechend an;
b. bestimmt er die Objekte in der Kirche bzw. im Pfarrhaus, die nicht der Stiftung gehören;
c. führt er zusammen mit der Kirchenpflege das Verfahren für die allfällige Kostenerstattung durch.
3 Der Stiftungsrat nimmt die Tätigkeiten gemäss Abs. 2 Bst. a und b mittels Verfügung vor. Er hört vorgängig die Kirchenpflege und die betroffenen Einwohnergemeinden an.
§ 24c (neu) Kostenerstattung
1 Kirchgemeinden, die Kirchen oder Pfarrhäuser zurückgeben, erstatten der Stiftung die Hälfte der aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für die nicht durchgeführten Unterhalts- und Renovationsmassnahmen an diesen.
2 Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Differenz zwischen dem Gebäu- deversicherungswert und dem Substanzwert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Rückgabe.
3 Die von den Kirchgemeinden gemäss § 16 vorgenommenen und selber finan- zierten Innenausbauten werden vom Gebäudeversicherungswert im Umfang ihres Neuwerts sowie vom Substanzwert im Umfang ihres Zeitwerts abgezo- gen.
§ 24d (neu)
Kalkulatorische Kosten
1 Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege bestimmen gemeinsam eine externe Expertenperson zur Errechnung der Höhe der kalkulatorischen Kosten. Bei Un- einigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.
2 Die Expertenperson muss Mitglied der Schätzungsexperten-Kammer des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft sein.
3 Die von der Expertenperson errechnete Höhe der kalkulatorischen Kosten ist für die Stiftung und für die Kirchgemeinde verbindlich.
4 Die Kosten für die Expertenperson werden wie folgt getragen:
a. von der Stiftung, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Rückgabe in- nerhalb 2 Jahre beschliesst, nachdem der Bericht der Expertenperson vorliegt;
b. von der Kirchgemeinde, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Rück- gabe später beschliesst oder wenn sie die Rückgabe ablehnt.
§ 24e (neu) Vollzug
1 Nach dem Rückgabebeschluss:
a. ist die Rückgabe zu vollziehen;
b. ist die Kirchgemeinde im Falle der Rückgabe des Pfarrhauses vom Ent- gelt gemäss § 13 Abs. 1 befreit;
4
GS 2019.045
c. wird die Kostenerstattung fällig.
2 Der Stiftungsrat kann für die Kostenerstattung Teilzahlungen vorsehen.
§ 24f (neu) Endgültigkeit
1 Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlungen, Kirchen oder Pfarrhäuser zu- rückzugeben, sind endgültig. Deren spätere Zurverfügungstellung gemäss die- sem Dekret ist ausgeschlossen.
2 Die Kirchgemeinden und die Stiftung können jedoch jederzeit:
a. einen Mietvertrag über ehemals zurückgegebene Kirchen oder Pfarrhäu- ser abschliessen;
b. einen Kauf- oder Baurechtsvertrag über ehemals zurückgegebene Pfarr- häuser abschliessen.
3 Im Falle von Abs. 2 Bst. b finden die §§ 20–22 keine Anwendung.
Anhänge
1 Vademecum (geändert)
II.
Keine Fremdänderungen.
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Diese Teilrevision tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Liestal, 29. August 2019 Im Namen des Landrats der Präsident: Riebli
die Landschreiberin: Heer Dietrich
Dekret
zum Gesetz über die Organisation und die
Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats)
Änderung vom 29. August 2019
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Der Erlass SGS 131.1 (Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Ge- schäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) vom 21. November 1994) (Stand 1. Oktober 2018) wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 (geändert)
1 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbetrag von CHF 4'400.–, einem Sitzungsgeld von CHF 50.– pro Stunde und ei- ner Wegentschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer.
§ 10 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
2 Das Landratspräsidium bezieht zusätzlich eine jährliche Repräsentationsent- schädigung von CHF 6‘000.–.
3 Die Fraktionspräsidien erhalten eine zusätzliche Entschädigung von CHF 2‘000.– jährlich.
Anhänge
1 Vademecum (geändert)
II.
Keine Fremdänderungen.
2
GS 2019.046
III.Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Die Änderung tritt rückwirkend per 1. Juli 2019 in Kraft.
Liestal, 29. August 2019 Im Namen des Landrats der Präsident: Riebli
die Landschreiberin: Heer Dietrich