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Vertragsbestandteil BL Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (TK ABU 2008)

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ALTE LEIPZIGER

Versicherung Aktiengesellschaft

Vertragsbestandteil BL 229.1

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversi- cherung von Unternehmerleistungen (TK ABU 2008)

TK 6155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz TK 6232 Repräsentanten

TK 6236 Innere Unruhen TK 6237 Streik, Aussperrung TK 6254 Radioaktive Isotope TK 6256 Aggressives Grundwasser

TK 6257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit; Risse im Beton TK 6260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in

denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird TK 6263 Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollenarbeiten TK 6290 Nachhaftung (erweiterte Deckung)

TK 6291 Nachhaftung

TK 6364 Einschluss von Auftraggeberschäden

TK 6365 Tiefbau-Auftraggeber als Versicherungsnehmer TK 6761 Schäden infolge von Mängeln

TK 6793 Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren TK 6794 Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren (Jahres-

verträge) TK 6825 Makler

TK 6850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Tech- nischen Versicherungszweige

TK 6858 Bergbaugebiete

TK 6859 Gefahr des Aufschwimmens

TK 6862 Jahresverträge nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008)”

TK 6866 Verzicht auf Rückgriff gegen Subunternehmer (erweitert) TK 6868 Verzicht auf Rückgriff gegen Subunternehmer

TK 6877 Glasbruchschäden

TK 6155

Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz

1. Versicherte Sachen

Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen unmittel- bar nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 versicherte Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden, durch die in ihre tragende Konstruktion eingegriffen wird oder durch die sie unterfangen werden.

2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versicherter

Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare Folgen der an den Altbauten ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind und soweit ein versicherter Unternehmer ersatzpflichtig ist.

Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, wenn der Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise ab- gebrochen werden muss.

b) Ist das Interesse des Auftraggebers gemäß Abschnitt A § 3 versi- chert, so wird Entschädigung auch für Schäden geleistet, für die der Auftraggeber die Gefahr trägt.

c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Schäden durch Rammarbeiten;

bb) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;

cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Voraussetzungen von a) gegeben sind;

dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder unter- gebracht sind;

ee) Schäden an der künstlerischen Ausstattung (z. B. Stuckierung, Fassadenfiguren) und an Reklameeinrichtungen.

3. Versicherungssumme

Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs- summe auf Erstes Risiko versichert.

Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Ent- schädigungen (Nr. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den verein- barten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Prämie zeitantei- lig nachzuentrichten.

4. Umfang der Entschädigung

Abweichend von Abschnitt A § 7

a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen;

b) ist die Grenze der Entschädigung die vereinbarte Versicherungs- summe auf Erstes Risiko;

c) wird der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag um den ver- einbarten Selbstbehalt gekürzt;

d) leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der Schaden durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt ist.

5. Obliegenheiten

a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte ak- tenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen.

Risse sind zu markieren und zu überwachen.

b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat nach Abschluss der Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1.

(2)

ALTE LEIPZIGER

Versicherung Aktiengesellschaft

TK 6232

Repräsentanten

Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.

Als Repräsentanten gelten bei Aktiengesellschaften

die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten Gesellschaften mit beschränkter Haftung

die Geschäftsführer Kommanditgesellschaften die Komplementäre

offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter

Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter

Einzelfirmen die Inhaber

anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts Kommunen)

die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsor- gane

ausländischen Firmen

der entsprechende Personenkreis.

Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwortlich handelnden Montage-/- Bauleiter.

TK 6236

Innere Unruhen

1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 h) Ent- schädigung für Schäden durch Innere Unruhen.

2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung stö- renden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- den durch Verfügung von hoher Hand.

4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schaden- ersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.

6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.

TK 6237

Streik, Aussperrung

1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 i) Ent- schädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung.

2. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt werden.

Die Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.

TK 6254

Radioaktive Isotope

1. Ergänzend zu Abschnitt A § 2 leistet der Versicherer nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens Entschädigung bis zu der in dem Versicherungsschein bezeichneten Summe auf Erstes Risiko für Schäden durch betriebsbedingt vorhandene radioaktive Isotope an versicherten Sachen.

2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

TK 6256

Aggressives Grundwasser

1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles, sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- und – falls erforder- lich – eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beach- ten.

2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab- schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 6257

Undichtigkeit und Wasserdurchlässig- keit; Risse im Beton

1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht herge- stellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen sind nicht entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der Bauleistung dar- stellen.

2. Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie un- vorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vorhersehbar insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Tempe- ratur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstehen.

TK 6260

Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das

Grundwasser durch Gewässer beein- flusst wird

1. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) leistet der Versicherer Ent- schädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder Ansteigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädi- gungspflichtigen Schadens eintreten.

2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände und Fangedämme sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen

a) in einem standsicheren Zustand zu errichten und

b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten.

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegen- heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leis- tungsfrei sein.

(3)

ALTE LEIPZIGER

Versicherung Aktiengesellschaft

Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Satz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

3. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 leistet der Versicherer Ent- schädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers.

Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind:

Gewässer:

Pegel:

Fluss-km:

Pegelnull: m ü. NN

Wasserstände/Wassermengen:

Nov. Dez. Jan. Febr. März April

Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt.

4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht verein- bart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.

Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.

5. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer abwei- chend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 Entschädigung für Schäden durch au- ßergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert er- reicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären.

Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind:

Gewässer:

Pegel:

Fluss-km:

Pegelnull: m ü. NN

Wasserstände/Wassermengen:

Nov. Dez. Jan. Febr. März April

Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt.

6. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht verein- bart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge, von denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grund- wassers infolge von Hochwasser unabwendbare Umstände im Sinn der VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung darstellen.

TK 6263

Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollenarbeiten

Ergänzend zu Abschnitt A § 2 Nr. 3 leistet der Versicherer keine Ent- schädigung für Abweichungen von der Soll-Linie oder von einer vorge- sehenen Ausbruchlinie bei Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollen- arbeiten.

TK 6290

Nachhaftung (erweiterte Deckung)

1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet der Versicherer während der Nachhaftungszeit von _ Monaten Entschä- digung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen, a) die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden;

b) die während des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B §§ 2, 3 auf dem Versicherungsort verursacht wurden.

2. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs- fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.

3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

TK 6291 Nachhaftung

1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet der Versicherer während der Nachhaftungszeit von _ Monaten Entschä- digung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen, die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden.

2. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs- fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.

3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

TK 6364

Einschluss von Auftraggeberschäden

1. Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 sind Lieferungen und Leistungen, die der Auftraggeber erstellt, versichert, soweit sie in der Versicherungs- summe berücksichtigt sind.

2. Ergänzend zu Abschnitt A § 3 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen für die der Auftraggeber die Gefahr trägt.

Abschnitt A § 3 Nr. 3 gilt auch für Ansprüche des Auftraggebers.

3. Ergänzend zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 c) ist die Umsatzsteuer für Liefe- rungen und Leistungen des Auftraggebers in den Versicherungswert einzubeziehen, wenn der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht be- rechtigt ist.

4. Für die Berechnung der Entschädigung bei Schäden an Lieferungen und Leistungen gemäß

(4)

ALTE LEIPZIGER

Versicherung Aktiengesellschaft

a) Nr. 1 gilt Abschnitt A § 7 Nr. 2;

b) Nr. 2 gilt Abschnitt A § 7 Nr. 4.

TK 6365

Tiefbau-Auftraggeber als Versiche- rungsnehmer

1. Abweichend zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 gilt:

a) Versichert ist das Interesse des Tiefbau-Auftraggebers als Versiche- rungsnehmer.

b) Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Tiefbau-Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen so- weit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausge- schlossen ist.

2. Abschnitt A § 3 Nr. 3 gilt auch für Ansprüche versicherter Unterneh- mer.

3. Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1, wird der Versicherungswert aus den endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistun- gen des Versicherungsnehmers, des Neuwertes der Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe, sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen, gebildet.

TK 6761

Schäden infolge von Mängeln

Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs- fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.

TK 6793

Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren

Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ist die Grenze der Entschädigung für Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwem- mung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages EUR _____.

Diese Summe steht je Gefahr für Gesamtdauer des Versicherungsvertra- ges _ mal zur Verfügung.

TK 6794

Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren (Jahresverträge)

Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ist die Grenze der Entschädigung für Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwem- mung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages EUR _____.

Diese Summe steht je Gefahr und pro Versicherungsjahr _ mal zur Verfügung.

TK 6825 Makler

Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegen- zunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüg- lich an den Versicherer weiterzuleiten.

TK 6850

Mitversicherungs- und Prozessfüh- rungsklausel für die Technischen Ver- sicherungszweige

1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet wor- den sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamt- schuldner.

2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenser- klärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8 Nr. 1 die Versicherungsverträge zu kündigen.

3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der beteiligten Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt a) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungs- grenzen über die im Versicherungsschein genannten prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenan- passungen im Rahmen der Bestimmungen für die vertraglich vorge- sehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Prämie);

b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versiche- rungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Versicherungs- dauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Re- gelung gewährt werden; ferner bleibt die Berechtigung des führen- den Versicherers zur Kündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 unbe- rührt;

c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des Selbstbehaltes und/oder der Prämie.

4. Bei Schäden, die voraussichtlich EUR 500.000 übersteigen oder für die Mitversicherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf Verlangen der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.

5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:

a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we- gen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern er- mächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressansprü- chen) auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu füh- ren. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechts- kräftig gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versi- cherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlos- senen Vergleiche.

c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflich- tet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Ver- sicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5 b) (Satz 2) nicht.

TK 6858

Bergbaugebiete

1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbaugebieten die Baupläne vor Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtigten und der zuständi- gen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entspre- chen.

(5)

ALTE LEIPZIGER

Versicherung Aktiengesellschaft

2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab- schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 6859

Gefahr des Aufschwimmens

1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen und Leistungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht.

2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab- schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 6862

Jahresverträge nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsver- sicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008)”

1. Versicherte Sachen

a) Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen der Bau- vorhaben gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1, die der Versicherungsneh- mer während der Dauer dieses Vertrages ausführt oder durch Nach- unternehmer ausführen lässt.

b) Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, sind jedoch nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer diese Sachen und ihren Neuwert dem Versicherer schriftlich anmeldet.

c) Bauvorhaben mit einer Versicherungssumme von mehr als EUR 500.000 sind nur versichert, wenn diese jeweils einzeln unver- züglich angemeldet werden.

2. Versicherte Gefahren

Nur wenn dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für

a) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;

b) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, in Folge von

aa) ungewöhnlichem Hochwasser;

bb) außergewöhnlichem Hochwasser.

3. Versicherte Interessen

Nur wenn dies für bestimmte Bauleistungen besonders vereinbart ist, gehen abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 b) Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen Subunternehmer in Zusammenhang mit einem versicherten Schaden an anderen Bauleistungen als denen dieses Subunternehmers zustehen, nicht auf den Versicherer über.

4. Versicherungsort

a) Versicherungsort gemäß Abschnitt A § 4 sind alle Baustellen der gemäß Nr. 1 versicherten Bauvorhaben.

b) Nur soweit dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben verein- bart ist, gelten zugehörige Lagerplätze sowie Transportwege zwi- schen zugehörigen Lagerplätzen und Baustellen oder zwischen meh- reren Baustellen oder zugehörigen Lagerplätzen als Versicherungs- ort.

Das Gleiche gilt für provisorische Fabrikationsplätze von Fertigteilen („Feldfabriken”).

5. Versicherungssummen

Als Versicherungssummen gelten die jeweiligen Bausummen gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 2 der einzelnen Bauvorhaben.

6. Prämiensätze; Widerspruch gegen Prämiensätze

a) Es gelten die vereinbarten Prämiensätze.

b) Soweit Prämiensätze nicht im Voraus vereinbart sind, ermittelt der Versicherer den angemessenen Prämiensatz von Fall zu Fall.

c) Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß b) ermittelten Prämiensatz in Textform Widerspruch erheben, jedoch nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Prämiensatz.

Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Versicherer auf die Folge ihres Ablaufes in Textform hingewiesen hat.

d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch gemäß c), so gilt die Einigung gemäß Nr. 8 c) über den Prämiensatz mit Ablauf der Widerspruchsfrist als zustande gekommen.

e) Vorläufige Prämie

aa) Eine vorläufige Prämie ist für den Rest des bei Beginn der Ver- sicherung laufenden Kalenderjahres sowie für jede folgende Versicherungsperiode im Voraus zu zahlen, gegebenenfalls in den vereinbarten Raten.

bb) Die vorläufige Prämie wird aus dem zuletzt für ein vorausge- gangenes Kalenderjahr im Antrag oder gemäß e) gemeldeten Umsatz berechnet.

f) Endgültige Prämie

aa) Die endgültige Prämie wird für jede Versicherungsperiode aus den Umsätzen dieser Versicherungsperiode berechnet. Ein Dif- ferenzbetrag gegenüber der vorläufigen Prämie ist nachzuent- richten oder zurückzugewähren.

bb) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer spä- testens drei Monate nach Ablauf jeder Versicherungsperiode seine Umsätze auf einem Formblatt bekannt zu geben und ei- nem Beauftragten des Versicherers Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, mit deren Hilfe die Angaben über die Umsätze überprüft werden können.

7. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages

a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit- raum abgeschlossen.

b) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspar- teien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versi- cherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist.

c) Wird der Vertrag gemäß b) oder nach einem entschädigungspflichti- gen Versicherungsfall gemäß Abschnitt B § 14 oder wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt, so endet der gesamte Versiche- rungsvertrag.

d) Sofern dies besonders vereinbart ist, sind jedoch Bauvorhaben, die bei Beendigung dieses Vertrages nicht vollendet waren, über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung hinaus versichert.

(6)

ALTE LEIPZIGER

Versicherung Aktiengesellschaft

8. Beginn des Versicherungsschutzes

a) Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt B § 2 Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen wurden.

b) Für Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, beginnt der Versicherungsschutz erst am Tage des Zugangs der Anmeldung (Nr. 1 b) bei dem Versicherer.

c) Für Bauvorhaben und Deckungserweiterungen für die der Prämien- satz gemäß Nr. 6 b) von Fall zu Fall ermittelt wird, beginnt der Ver- sicherungsschutz frühestens mit der Einigung über den Prämiensatz.

9. Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz endet für jedes versicherte Bauvorhaben gemäß Abschnitt B § 3, spätestens jedoch mit dem Ende des Vertrages.

10. Versicherung durch einen Auftraggeber

Versicherungsschutz besteht nicht, soweit das Interesse des Versiche- rungsnehmers für einzelne Bauleistungen versichert ist durch a) einen Versicherungsvertrag eines Auftraggebers;

b) einen Versicherungsvertrag eines Unternehmers, der den Versiche- rungsnehmer des vorliegenden Jahresvertrages mit den Bauleistun- gen beauftragt hat.

Die Prämie für Bauvorhaben, für die Versicherungsschutz nach a) oder b) nicht oder in vermindertem Umfang bestand, wird die bereits gezahlte Prämie insoweit zurückerstattet.

TK 6866

Verzicht auf Rückgriff gegen Subun- ternehmer (erweitert)

Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben.

TK 6868

Verzicht auf Rückgriff gegen Sub- unternehmer

Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen Subunternehmer als Scha- denverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leis- tungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versi- chert ist.

TK 6877

Glasbruchschäden

Abweichend von Abschnitt B § 3 Nr. 2 endet der Versicherungsschutz für Glasbruch mit dem fertigen Einbau.

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