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Honorarordnung für die Volkshochschule Ostfildern Aufgrund von § 6 Abs. 3 der Satzung für die Volkshochschule Ostfildern hat der Ge-meinderat der Stadt Ostfildern am 28.Juni 2000 folgende Honorarordnung beschlossen:

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Neufassung GR 28.06.2000, Vorlage Nr. 78/1.

Öffentliche Bekanntmachung Stadtrundschau 20.07.2000. Inkrafttreten 01.09.2000

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Honorarordnung für die Volkshochschule Ostfildern

Aufgrund von § 6 Abs. 3 der Satzung für die Volkshochschule Ostfildern hat der Ge- meinderat der Stadt Ostfildern am 28.Juni 2000 folgende Honorarordnung beschlossen:

§ 1

Schriftliche Vereinbarung

Mit den nebenberuflichen oder freiberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der VHS werden schriftliche Vereinbarungen nach Maßgabe dieser Richtlinie abgeschlos- sen.

§ 2 Kurse

Für die Leitung von Kursen werden folgende Honorare gezahlt:

1. Unterrichtskurse, Seminare u.ä.

Honorar je Unterrichtseinheit (45 Min.): 18,50 EUR bis 30 EUR.

2. Informationsabende

Honorar je Unterrichtseinheit (45 Min.): 20 EUR bis 35 EUR.

3. Vorbereitungshonorare in Höhe von 10 % des Kurshonorars gem. § 2 Ziff.1 können bei Kochkursen und nach besonderer Vereinbarung gezahlt werden.

4. Für Korrekturarbeiten können Zuschläge zum Honorar bis zu 15 EUR pro 60 Minu- ten je nach Schwierigkeit und Teilnehmerzahl gezahlt werden.

5. In besonderen Fällen kann vom Leiter/von der Leiterin der Volkshochschule von den in § 2 Ziff. 1 festgesetzten Beträgen für Kurshonorare im Rahmen des Budgets der Volkshochschule abgewichen werden, insofern die Honorarausgaben durch die kal- kulierten Entgelteinnahmen gedeckt werden.

6. Kommt ein Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, erhält der/die Kursleiter /in ein Ausfallhonorar, sofern er/sie am ersten Unterrichtsabend persönlich anwesend war.

7. Muss ein Kurs im Laufe eines Arbeitsabschnittes vorzeitig abgesetzt werden, so er- hält der/die Kursleiter/in das Honorar für die durchgeführte Unterrichtszeit.

8. Wenn zwei Kurse zusammengelegt werden müssen, ist vom Tage der Zusammenle- gung an nur noch das Honorar für einen Kurs zu bezahlen.

9. Für Kursstunden, die der/die Kursleiter/in ohne schriftliche Zustimmung der Leite- rin/des Leiters der Volkshochschule zusätzlich hält, wird kein Honorar gezahlt.

§ 3

Einzelveranstaltungen

1. Für Einzelveranstaltungen können Honorare bis 300 EUR gezahlt werden.

2. In besonderen Fällen kann im Rahmen des Budgets der Volkshochschule vom Lei- ter/von der Leiterin der Volkshochschule ein höheres Honorar vereinbart werden.

3. Muss eine Einzelveranstaltung aus Gründen, die die Volkshochschule zu vertreten hat, abgesetzt werden, so kann ein im Einzelfall zu vereinbarendes Abstandshonorar gezahlt werden.

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Neufassung GR 28.06.2000, Vorlage Nr. 78/1.

Öffentliche Bekanntmachung Stadtrundschau 20.07.2000. Inkrafttreten 01.09.2000

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§4

Podiumsdiskussionen u.ä.

Sofern für die Leitung und/oder Mitwirkung bei Podiumsdiskussionen Honorare gezahlt werden müssen, gilt § 3 entsprechend.

§ 5 Teamarbeit

Wenn mehrere Kursleiter/innen eine Veranstaltung durchführen, wird das Honorar durch die Leiterin/ den Leiter der Volkshochschule festgelegt unter Zugrundlegung von

§ 2 Ziff. 1

§ 6

Führungen und Wanderungen

Für eine Führung sowie die Leitung einer Wanderung gilt die Regelung nach §2 Ziff.1, höchstens jedoch 75 EUR.

§ 7

Studienfahrten und Studienreisen

Für die fachkundige Leitung von Studienfahrten und Studienreisen (mind. 1 Tag) wird ein Honorar bis zu 125 EUR pro Tag zusätzlich zu den Fahrtkosten gezahlt.

§ 8

Fälligkeit der Honorare

1. Die Honorare für die nebenberufliche Mitarbeit an der VHS werden nach Beendi- gung der Veranstaltung fällig, für die sie vereinbart worden sind.

2. Bei Kurshonoraren kann eine Zahlung in Raten vereinbart werden.

§ 9 Fahrtkosten

Fahrtkosten werden grundsätzlich nicht gezahlt. Ausnahmen bedürfen der Genehmi- gung durch die Leiterin/den Leiter der Volkshochschule und müssen sich in der Höhe am Reisekostenrecht des Landes orientieren.

§ 10 Inkrafttreten

Die Honorarordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorar- ordnung vom 13. Mai 1981 (mit allen späteren Änderungen) ausser Kraft.

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