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Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt Berlin, den 7. Juni 2010 und Verbraucherschutz Tel (928) 1253 Verbindungsstelle

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(1)

An die

Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

An den

Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft, Technologie und Frauen An die

Vorsitzenden der Fraktionen

der SPD, CDU, Die Linke, Bündnis90/Die Grünen, FDP über

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen –

Antrag der Fraktion der CDU über

Mehr Offenheit am Hauptbahnhof – Ladenöffnungsgesetz nachbessern -Drucksache 16/3122-

63. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 22. April 2010

Als Anlage erhalten Sie die vom Senat in seiner 160. Sitzung am 1. Juni 2010 beschlossene Stellungnahme zum o.g. Antrag.

Katrin Lompscher

Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

(2)

Anlage Der Senat von Berlin

GesUmV IV C 3 9028 1680

Stellungnahme

zur Senatsvorlage Nr. über den Antrag der CDU: Mehr Offenheit am Hauptbahnhof – La- denöffnungsgesetz nachbessern! (Drs. 16/3122)

Zum Antrag der FDP über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berliner Laden- öffnungsgesetzes (Drucksache 16/2691), mit dem eine Gleichstellung der Verkaufsstellen auf den Berliner Bahnhöfen mit denen auf dem Flughafen Tegel angestrebt wird, wurde bereits im Dezember 2009 eine Stellungnahme des Senates gefertigt. Gemäß Protokoll hat der Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Frauen des Abgeordnetenhauses den FDP- Antrag in seiner Sitzung am 11. Januar 2010 vertagt.

Das Berliner Ladenöffnungsgesetz enthält folgende Regelungen:

§ 5 Besondere Verkaufsstellen

An Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember dürfen geöffnet sein.

3. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals für das Anbieten von Reisebedarf. Auf dem Flughafen Berlin-Tegel dürfen darüber hinaus Waren des täg- lichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushalts- bedarf, Textilien, Sportartikel, sowie Geschenkartikel angeboten werden.

§ 2 Absatz 3 Reisebedarf

Reisebedarf sind Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreib- materialien, Andenken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bedarf für Reiseapotheken, Ver- brauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Dieses Sortiment, das auf Bahnhöfen und Flughäfen verkauft werden darf, war bereits ab- schließend im Bundes- Ladenschlussgesetz geregelt, es wurde 1:1 in das Berliner Gesetz übernommen. Nur wenige Länder haben in ihren Landesgesetzen das Sortiment ausgeweitet (s. Anlage 3). In keinem Land darf auf Bahnhöfen das gleiche Sortiment wie auf Flughäfen verkauft werden.

Nunmehr liegt ein Antrag zu diesem Thema von Seiten der CDU vor, der abweichend vom Antrag der FDP vorschlägt, dass an Sonn- und Feiertagen nur auf dem Hauptbahnhof das gleiche Sortiment wie auf dem Flughafen Tegel angeboten werden darf. Begründet wird der Vorschlag mit der vergleichbaren Funktion vom Flughafen Tegel und dem Hauptbahnhof als zentrale Verkehrsknotenpunkte und Anlaufstellen des internationalen Fernreiseverkehrs und dem großen Passagieraufkommen im Hauptbahnhof. Um den weiteren Ausbau des Haupt- bahnhofes in ein Einkaufszentrum zu vermeiden, soll eine Stichtagsregelung eingeführt wer- den.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Fragen wird auf die Stellungnahme zum FDP-Antrag ver- wiesen. Darüber hinaus wird zum CDU-Antrag ergänzend ausgeführt:

● Der Vorschlag stößt auf rechtliche Bedenken, denn es ist nicht erkennbar, was den Haupt- bahnhof im Rahmen seiner Verkehrsfunktion über die anderen Bahnhöfe stellt. ICE`s halten auch auf den Bahnhöfen Gesundbrunnen, Ostbahnhof, Spandau und Südkreuz.

(3)

schäfte hinter dem Check-in liegen, so dass sie nicht unter das brandenburgische Laden- öffnungsgesetz fallen werden.

● Die Größe und die Anzahl der Geschäfte im Flughafen Tegel sind heute schon nicht mit denen im Hauptbahnhof zu vergleichen. Wenn Tegel geschlossen wird, bleibt nur der Haupt- bahnhof als „Einkaufszentrum mit Bahnanschluss“ (Zitat des Geschäftsführers des Handels- verbandes Berlin-Brandenburg, Herrn Busch-Petersen) übrig.

● Der Berliner Einzelhandel spricht sich gegen die zusätzliche Privilegierung des Haupt- bahnhofs aus, die diesem einen deutlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde. Alle Bahnhöfe sind bereits durch die Erlaubnis, den in § 2 Abs. 3 definierten Reisebedarf ver- kaufen zu dürfen, privilegiert.

● Im Urteil des BVerfG vom 1.12.2009, Absatz 171, wird darauf eingegangen, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass Vergünstigungen gewährt werden können, auf die andere, wegen unterschiedlicher tatsächlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen, keinen An- spruch haben. Es wird die Bevorzugung von Einzelhändlern an Standorten wie Tankstellen, Raststätten, Flughäfen und Bahnhöfen benannt.

Das BVerfG hat sich nicht dazu geäußert, welches Sortiment angemessen ist. Dazu muss auf die Ausführungen zu den grundsätzliche Voraussetzung für eine Sonntagsöffnung zurückgegriffen werden: Es müssen besondere Gründe/ Verhältnisse/Anlässe für eine Er- weiterung des bisherigen Sortiments auf Bahnhöfen vorliegen, die ein Abweichen vom ver- fassungsrechtlichen Schutz der Sonntags- und Arbeitsruhe notwendig machen.

● Die vom Antragsteller vorgeschlagene Stichtagsregelung ist nicht kontrollierbar. Der für den Vollzug zuständige Bezirk müsste einen Mitarbeiter bereitstellen, der ständig die Bau- und Umbaupläne der einzelnen Geschäfte und des Bahnhofes insgesamt überprüft. Es gibt zahlreiche „Ladengeschäfte“ die nicht dem Berliner Ladenöffnungsgesetz unterliegen, wie Friseure, gastronomische Einrichtungen, Autovermietungen, Apotheken, Hotel-

reservierungen etc. Sollen diese in die Fläche eingerechnet werden? Wie wird die Fläche berechnet, wenn diese ausziehen und z.B. ein Schuhgeschäft einzieht? Darf dieses Schuh- geschäft dann als einziges am Sonntag nicht öffnen, weil die Fläche überschritten wurde?

(4)

Anlage Der Senat von Berlin

GesUmV IV C 3 9028 1680

Ländervergleich der auf Bahnhöfen für den Sonntagsverkauf zulässigen Sortimente Stand Januar 2010 (

(Sortimente, die über die in Berlin Zulässigen hinausgehen sind fett gedruckt und unter- strichen)

Land Zulässiges Sortiment/ Begriffsbestimmung

Berlin

§ 2 (3) Reisebedarf sind Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeit- schriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Andenken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bedarf für Reiseapotheken, Verbrauchs- material für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geld- sorten.

MV

§ 2 Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapo- theken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

HE

§ 2 (3)„Reisebedarf“ insbesondere Presseerzeugnisse, Bücher, Straßen- karten, Stadtpläne, Schreibmaterialien, Bild und Tonträger aller Art, Reiseandenken, Spielzeug, Bedarf für die Reiseapotheke und Reise- toilette, Tabakwaren, Blumen, Lebens- und Genussmittel sowie aus- ländische Geldsorten und Zubehörartikel, sofern diese eine Neben- leistung der aufgeführten Waren darstellen;

SN

§ 2 (4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeit- schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spiel- zeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

BB

§ 2 (2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeit- schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielwaren von geringem Wert, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geld- sorten.

sowie Geschenkartikel

BW

§ 2 (4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeit- schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungs- schutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens -und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

(5)

eldsorten.

G

HH

en

§ 2 (3)Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind die den Bedürfniss der Reisenden dienenden Waren wie insbesondere Zeitungen, Zeit- schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild-, Ton- und Datenträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringer Wertes, Lebens- und G

en enussmittel in kleineren Mengen sowie aus- ndische Geldsorten.

NI

artikel und Schmuck Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungs

3.

§ 2 (2) Waren des täglichen Kleinbedarfs sind

1. Bäckerei -und Konditorwaren, 2. Zeitungen, Zeitschriften, Straßen- karten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren, Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachts- bäume, 4. Toiletten- und Hygieneartikel, 5. Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger, 6. Andenken, Geschenkartikel un Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Werts handelt, 7. Lebens- und

d Genussmittel in kleinen Mengen und 8. aus- ndische Geldsorten.

NRW ,

und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geld- orten.

§ 3 (3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeit- schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Be- darf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes Lebens-

s

RP ,

- en Ge- und Verbrauchs und Geschenkartikel

§ 2 (3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeit- schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Be- darf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geld sorten. Auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs... dürfen auch

Waren des täglich ab-

gegeben werden.

SH ,

und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geld- orten.

§ 2 (3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeit- schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Be- darf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes Lebens-

s

SL

§ 2 (3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeit- schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Verbrauchsmaterial fü Film- und Fotozwecke, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reisean denken und S

r - pielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in

(6)

Land Zulässiges Sortiment/ Begriffsbestimmung kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

ST

-

ns- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische eldsorten.

§ 2 (3) Reisebedarf sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadt pläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Ton- träger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Spielzeug geringeren Wertes, Lebe

G

TH

und Genussmittel in kleineren Mengen owie ausländische Geldsorten.

§ 2 (3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeit- schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spiel- zeug geringeren Wertes, Lebens-

s

BY

Gesetz über den Laden- schluss vom 2.

Juni 2003

e- enussmittel in kleineren Mengen sowie aus- ndische Geldsorten.

§ 2 (2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeit- schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, B darf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und G

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