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Archiv "Das Stichwort: Diagnosis Related Groups" (17.07.2000)

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an den aktuellen medizinischen Stan- dard angepasst – ein Umstand, der in den anderen Ländern, die auf DRG-Sy- steme zurückgreifen, weniger zutrifft.

Ein Vorteil des australischen Systems:

Das Klassifikationssystem erfüllt die gesetzlichen Vorgaben von § 17 b KHG.

Einig ist man sich darüber, dass aus- ländische Abrechnungssysteme, die von Fallpauschalen aus-

gehen, nicht unverändert dem deutschen Kranken- haussystem übergestülpt werden dürfen. Vielmehr bedarf es einer modifi- zierten „deutschen“ Lö- sung und der Implemen- tierung spezifischer Vor- gaben. DasFallpauschal- Entgeltsystem gibt es nicht. Zudem fehlen in den deutschen Kranken- häusern die Erfahrun- gen. Einzelne Kranken- häuser haben damit be- reits abgerechnet und un- ter Beweis gestellt, dass sowohl die Leistungser- bringer als auch die Ko-

stenträger vom DRG-System profitie- ren können. DKG-Experte Achner räumte ein: „Deutschland hat insbeson- dere in den letzten fünf bis sieben Jah- ren europäische und weltweite Entwick- lungen in dieser Hinsicht verschlafen.“

Fallpauschal-Entgeltsysteme in der Krankenhauswirtschaft werden bei- spielsweise in den USA bereits seit mehr als 15 Jahren praktiziert, mit auf Deutschland kaum transferierbaren strukturellen und Gliederungselemen- ten. Auch in Europa, zum Beispiel in den skandinavischen Ländern, in Frankreich, in Österreich und teilweise auch in der Schweiz, in Australien und in verschiedenen asiatischen Ländern gibt es unterschiedlich ausgeprägte DRG-Abrechnungssysteme. Bisher ist nur der afrikanische Kontinent von die- ser „Neuerung“ unberührt geblieben.

Die DRG-Systeme werden für fol- gende Problemlösungen eingesetzt:

Qualitätssicherung; Krankenhausver- gleiche; krankenhausinterne Steue- rungszwecke; Benchmarking, Budget- bemessung und als leistungsorientier- tes einheitliches und flächendeckendes Vergütungssystem.

Die Vorgaben für die Patientenklassi- fikation und entsprechende Finanzie- rungsregeln nach Maßgabe der DRG:

Sämtliche operativen und konservativen Krankenhausleistungen werden in das Fallpauschalsystem einbezogen. Das Vergütungssystem gilt für sämtliche all- gemeinen voll- und teilstationären Kran- kenhausleistungen (Ausnahme: Fach- bereich Psychiatrie). Mit dem Entgeltsystem wird auch ein Umdenkungs- prozess in den abrech- nungstechnisch und am Management oftmals iso- liert geführten Abteilun- gen einhergehen müssen.

Erforderlich ist, dass die spezifischen deutschen Versorgungs- und Kosten- strukturen objektiviert er- fasst, leistungsgerecht be- wertet und in einzelne Leistungskomplexe zu- sammengefasst werden.

Die Ko-Morbiditäten müssen mit eingeschlos- sen werden.

Die Bundesärztekam- mer und die DKG pochen darauf: Kei- nesfalls dürfen das neue Abrechnungs- system und die Fallklassifikation dazu eingespannt werden, um das Vergü- tungssystem gegen die Leistungsträger, die Krankenhäuser und das Fachperso- nal der Kliniken zu richten. Es kann nicht angehen, dass das Morbiditätsrisi- ko von den eigentlichen Kostenträgern, den Krankenkassen und der PKV, auf die Krankenhausträger verlagert wird.

Solchen Versu- chen werden sich die Ärzteschaft und die Kranken- hausträger ge- schlossen wider- setzen und nicht zulassen, dass das Fallpauschalsy- stem zu einem rei- nen Mittelvertei- lungssystem dege- neriert. Der Lei- stungsbezug der Krankenhäuser muss erhalten blei- ben. Das Prinzip der verursacher-

gerechten Leistungserfassung muss im Vordergrund stehen. Die Kranken- hausträger sehen darin eine Chance, dass sie sich als wirtschaftliche und ver- sorgungsnotwendige Betriebe im ge- gliederten Gesundheitswesen verteidi- gen können.

Die Krankenhausträger erwarten, dass die bisher übliche Quersubvention von der privaten zur Gesetzlichen Krankenversicherung zumindest abge- baut werden kann. Durch ein einheitli- ches Entgeltsystem, so die Hoffnungen, werde die Wettbewerbsfähigkeit der Krankenhäuser innerhalb Europas ver- bessert und der Dienstleistungsaus- tausch über nationale Grenzen hinaus gefördert. Auch kann die innerbetrieb- liche Steuerung durch die Kongruenz der externen Krankenhausfinanzie- rungsbedingungen mit den internen Leistungs-, Kosten- und Erlösdaten verbessert werden – falls alles zielge- recht installiert wird. Die Behandlungs- abläufe können dann mehr patienten- orientiert gesteuert werden, auch die Menge der Krankenhausleistungen kann prospektiv vereinbart werden, mit der Konsequenz, dass Abschläge bei Mengenüberschreitungen zum Zuge kommen.

Das weitere Procedere

❃ Basisadaption des Klassifikations- systems bis zum 30. November 2000 durch die Selbstverwaltungsparteien.

Vorrangig sollen die Handbücher über- setzt, auf die deutschen Diagnosen- und Prozedurenschlüs- sel übertragen und die Leistungsab- bildungen gegebe- nenfalls angepasst werden. Diese Grundversion ist Grundlage für die ab 2001 beginnen- de Kalkulation der Relativgewichte.

❃ Die Grund- version wird zwi- schen 600 und 800 Fallgruppen um- fassen und ist von den Vertragspar- teien festzulegen.

P O L I T I K

A

A1940 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 28–29½½½½17. Juli 2000

Das Stichwort

Diagnosis Related Groups

DRGs sind ein Patientenklassifikationssystem.

Verknüpft mit entsprechenden Finanzierungsre- gelungen werden DRGs als pauschalierte Entgelte zur Vergütung von Krankenhausleistungen einge- setzt. Australien verfügt bereits über langjährige Erfahrungen mit der Entwicklung und dem Einsatz von DRGs. Die erste Version wurde dort 1992 ein- geführt.Bei den jetzigen AR-DRGs handelt es sich um ein weiterentwickeltes System, das seit 1998 eingesetzt wird. Es besteht aus 661 Fallgruppen und zeichnet sich durch eine sinnvolle Differenzie- rung nach Krankheitsschweregraden, relevanten Nebendiagnosen und Komplikationen aus.

Mehr Informationen zu den AR-DRGs im Inter-

net unter:

www.health.gov.au/casemix/ardrg.htm Mitinitiator der neuen Fallpau-

schalensystematik: der Ge- schäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Ste- phan Achner

Foto: DKG

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