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Rundschreiben ALP 2/2007 Nachfolgend informieren wir über Aktualitäten im Bereich Futtermittel.

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP Sicherheit & Qualität

Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux Posieux, CH-1725 Posieux

Tel. +41 26 407 71 11, Fax +41 26 407 73 00 www.alp.admin.ch

ALP, buc, Posieux, CH-1725 Posieux

Posieux, 12. Juli 2007

Rundschreiben ALP 2/2007

Nachfolgend informieren wir über Aktualitäten im Bereich Futtermittel.

1. Falscher Maiskleber aus China

Im 2. Quartal dieses Jahres musste festgestellt werden, dass seit einigen Monaten ein Gemisch in der Hauptsache aus Weizenprodukten und Harnstoff als chinesischer Maiskleber in die Schweiz importiert und in Verkehr gebracht worden ist.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung des falschen Maisklebers ist seit dem 1. Juli 2007 wie folgt geregelt:

• Enthält der kontaminierte resp. gefälschte Maiskleber nur Harnstoff, kann er mit korrekter, d.h. an die tatsächliche Zusammensetzung angepasste Deklaration für die Verfütterung an Wiederkäuer in Verkehr gebracht werden. Harnstoff muss als Zusatzstoff mit Gehalt deklariert werden.

• Enthält der Maiskleber weniger als 10 g Melamin und verwandte Substanzen (Cyanursäure, Ammelin, Ammelid) pro kg, kann dieser mit korrekter, d. h. an die tatsächliche Zusammenset- zung angepasste Deklaration für die Verfütterung an Wiederkäuer in Verkehr gebracht wer- den. Harnstoff muss als Zusatzstoff mit Gehalt deklariert werden. Die Gehalte an Melamin und verwandten Substanzen (Cyanursäure, Ammelin, Ammelid) müssen - wenn enthalten - eben- falls deklariert werden.

• Enthält der Maiskleber dagegen mehr als 10 g Melamin und verwandte Substanzen (Cyanur- säure, Ammelin, Ammelid) pro kg, muss dieser reexportiert oder vernichtet werden.

Wir verweisen im Weiteren auf die entsprechende Pressemitteilung vom 26. Juni 2007.

Ebenfalls seit dem 1. Juli gilt für Ausgangsprodukte/Einzelfuttermittel ein provisorischer Grenzwert von 1 g Melamin und verwandte Substanzen (Cyanursäure, Ammelin, Ammelid) pro kg.

2. Benzoesäure

Der Zusatzstoff Benzoesäure ist am 30. Juni 2007 in der EG wieder in der Kategorie

Säureregulatoren zugelassen worden. Die zugelassene Anwendung betrifft Mastschweine, die Dosierung 5000 bis 10'000 mg/kg Alleinfuttermittel mit 88 % Trockensubstanz. Diese Zulassung wird in der Schweiz ebenfalls umgesetzt, der Anhang 2 der Futtermittelbuch-Verordnung wird angepasst. Parallel dazu ist VevoVitall (Benzoesäure) in der Schweiz und in der EG in der Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe als Wachstumsförderer für Mastschweine und Ferkel zugelassen. Die Zulassung von VevoVitall lautet auf den Namen der Firma DSM, Basel. Die Verwendung dieses Zusatzstoffes bedingt eine Zulassung zur Herstellung von Mischfuttermitteln.

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3. Ambrosia

Die im Laufe eines Jahres erhobenen Ergebnisse in beprobten Futtermitteln für Vögel zeigen, dass der im April 2006 vorläufig festgelegte Interventionswert von 0.02 % Ambrosiasamen in Ausgangsprodukten mit den von der Branche getroffenen Massnahmen deutlich unterschritten werden konnte.

In Rücksprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW wurde deshalb entschieden, den Eintrag von Ambrosiasamen im Anhang 10 der Futtermittelbuch-Verordnung weiter zu belassen.

Damit soll die Ausbreitung der Allergien auslösenden Ambrosiapflanzen verhindert werden.

Für die Beurteilung von positiven Befunden wird neu ein interner Interventionswert von 0.005 % Ambrosiasamen (entsprechend 0.05 g/kg) in Ausgangsprodukten angewendet.

Ausgangsprodukte und Mischfuttermittel werden von der Kontrolle durch ALP erfasst. In Mischfut- termitteln wird der Anteil der allenfalls betroffenen Ausgangsprodukte berücksichtigt.

4. Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP) bei Handelsbetrieben

Gemäss Art. 20e der Futtermittel-Verordnung muss, wer Futtermittel produziert, lagert oder in Verkehr bringt, über ein schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analy- sis and Critical Control Point) verfügen. Diese Forderung gilt auch für Handelsbetriebe. Der Ge- setzgeber hat dazu zwei Möglichkeiten geschaffen:

a) Ein eigenes, individuelles Konzept gemäss den HACCP-Grundsätzen oder

b) die Anwendung einer von einer Branche erarbeiteten und vom BLW genehmigten Leitline für eine gute Verfahrenspraxis.

Der Handelsbetrieb entscheidet sich für eine dieser Möglichkeiten.

Entscheidet sich der Betrieb für die Möglichkeit a) (betriebseigenes Konzept), erstellt er für sich gemäss den HACCP-Grundsätzen, wie sie in Art. 20e Abs. 3 aufgeführt sind, ein Konzept. We- sentlich dabei ist die Ermittlung der möglichen Gefahren für die Futtermittelsicherheit. Im Gegen- satz zum Produktionsbetrieb sind diese bedeutend kleiner und betreffen insbesondere die Lage- rung und den Transport.

Handelsbetriebe ohne eigene Lagerung und Transport müssen der amtlichen Futtermittelkontrolle nachweisen können, dass ihre Lagerhalter und Transportunternehmen über ein Konzept gemäss den HACCP-Grundsätzen verfügen.

Unabhängig vom gewählten Vorgehen ist der Betrieb verpflichtet, die Durchführung der Mass- nahmen zu dokumentieren und jederzeit auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Dokumente sind auf Verlangen bei einer amtlichen Kontrolle abzugeben.

5. Deklaration von importierten Futtermitteln

Häufig wird an uns die Frage gestellt, ob importierte Futtermittel mit dem Namen einer in der Schweiz ansässigen Firma deklariert sein müssen resp. das Anliegen vorgetragen, Futtermittel, namentlich aus der EG, nicht mit den Angaben einer Schweizer Firma versehen zu müssen.

Dazu nehmen wir wie folgt Stellung: Die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften sind in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung sowie in den Artikeln 19 bis 26 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) klar geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass jedes in der Schweiz in Verkehr gebrachte Fut- termittel mit Namen und Adresse einer in der Schweiz ansässigen Firma oder Person bezeichnet sein muss. Bei Mischfuttermitteln wird zusätzlich die Angabe der Zulassung- oder Registrierungs- nummer verlangt.

6. Warenfluss von Tieren und tierischen Produkten in der EG (TRACES)

Im Rahmen des Abbaus der gegenseitigen grenztierärztlichen Kontrollen und der Kontrolle der Importe aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EG tritt ab dem 1. Juli 2007 eine revi- dierte Verordnung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten (EDAV) in Kraft. In dieser Verordnung ist ein elektronisches Voranmeldeverfahren für die Einfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen aus Ländern ausserhalb der EG festgehalten. Das System heisst TRACES (Trade Control and Expert System) und wird in der gesamten EG bereits eingesetzt.

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In TRACES müssen alle Betriebe, welche Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten der EG sowie tierische Nebenprodukte aus Drittstaaten sowie aus EG-Mitgliedstaaten importieren oder expor- tieren, registriert sein. Wichtig dabei ist, dass Namen und Adresse aller Handelsbeteiligter sowie die Bestimmungsorte (Lager etc.) im System erfasst sind. Nähere Informationen finden Sie unter www.bvet.admin.ch -> Themen -> Einfuhr und Durchfuhr -> TRACES / GVDE.

7. Abgrenzung zwischen Futtermitteln und Tierarzneimitteln

Wie im Rundschreiben 1/2007 mitgeteilt, wurde in der Zwischenzeit mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic eine Liste zur Einstufung pflanzlicher Stoffe und Zubereitungen als Tierarzneimittel oder als Futtermittel erstellt. Diese umfasst zurzeit 23 Pflanzen, welche entweder als Tierarzneimittel oder als Ausgangsprodukt eingeteilt wurden. Produkte, welche als Tierarz- neimittel eingeteilte Pflanzen enthalten, müssen bei Swissmedic zur Zulassung angemeldet wer- den und dürfen nicht mehr als Futtermittel in Verkehr gebracht werden.

Die Liste und die dazugehörenden Erläuterungen sind auf unserer Internetseite www.alp.admin.ch publiziert.

8. Ergebnis der amtlichen Futtermittelkontrolle im ersten Halbjahr 2007

Im laufenden Jahr musste eine Zunahme der kostenpflichtigen Beanstandungen festgestellt wer- den. Der Anteil beträgt rund 15 % gegenüber 11.5 % im Jahre 2006. Die Gründe sind das Nichteinhalten der Gehaltsvorgaben einerseits sowie der deklarierten Gehalte andererseits.

9. Personalwechsel bei der amtlichen Futtermittelkontrolle

Herr Norbert Trenkner ging auf den 1. Juli 2007 in Pension. Während annähernd 40 Jahren hat er seine Schaffenskraft der Bundesverwaltung zur Verfügung gestellt. Im Jahre 1968 trat er in den Dienst der Eidg. Getreideverwaltung, später Bundesamt für Landwirtschaft, ein. Während Jahren führte er das Brotgetreidelabor. In den 90er Jahren überwachte er als Inspektor die Brotgetreide- übernahmen sowie die Lagerhaltung. Bedingt durch die Aufhebung der Übernahmepflicht des Brotgetreides durch den Bund wechselte er zur amtlichen Futtermittelkontrolle nach Posieux.

Während rund zehn Jahre war er bei uns als Inspektor tätig.

Wir danken Herrn Trenkner für seine grosse Arbeit, seinen unermüdlichen Einsatz sowie seine langjährige Treue und stete Loyalität sehr herzlich. Wir wünschen ihm alles Gute für die Zukunft.

Herr Yann Scheidegger hat am 1. Mai 2007 seine Nachfolge angetreten. Er ist Ing. Agr. ETH und stammt aus dem Kanton Jura.

Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP

Dr. Daniel Guidon Sicherheit & Qualität

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