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DIE ROLLE DES BETRIEBSRATES UND DIE MITWIRKUNG DER BESCHÄFTIGTEN

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DIE ROLLE DES BETRIEBSRATES UND DIE MITWIRKUNG DER BESCHÄFTIGTEN

1 0 . B I O M O N I T O R I N G W O R K S H O P D E R B A U A

04.Dezember 2019

(2)

MITBESTIMMUNG IM ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ

§ 87 (1) 7 BetrVG gibt dem BR in Fragen des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes sowie zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit ein Recht auf Mitbestimmung

(3)

MITBESTIMMUNG BEI DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

§ 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

Der Arbeitgeber hat zur konkreten Umsetzung dieser Pflicht einen Handlungsspielraum

Daher hat das BAG die Mitbestimmung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich bestätigt (2004)

(4)

... UND BEIM BIOMONITORING

Außerdem hat das BAG in einer weiteren Entscheidung darauf verwiesen, dass die Regelung der Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung

gemeinsam durch die Betriebsparteien erfolgen muss (2008)

Biomonitoring im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (zur Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen) ist vor diesem Hintergrund nicht ohne die Mitbestimmung des BR denkbar

(5)

ANWENDUNG DER

ARBEITSMEDIZINISCHEN FACHKUNDE

Der/die Arbeitsmediziner*in ist nicht frei in der Durchführung

entsprechender Maßnahmen, auch wenn grundsätzlich die Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde gemäß § 8 ASiG zu gewährleisten ist

Auch die AMR 6.2 zeigt Limitationen auf

Grundrechte der Beschäftigten sind tangiert Körperliche Unversehrtheit

Informationelle Selbstbestimmung

(6)

WEITERE VORAUSSETZUNGEN

Geeignete Analyseverfahren und Parameter

Einbeziehung der Arbeitsbedingungen, nicht nur Laborwerte Biomonitoring soll nicht der Eignungsfeststellung dienen

... und darf nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden

(7)

AKZEPTANZ FÜR BIOMONITORING SCHAFFEN!

§ 9 ASiG verpflichtet den/die Arbeitsmediziner*in

bei der Erfüllung der Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und auf Verlangen hin in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu beraten ... auch über das Biomonitoring z. B. Darlegung der Möglichkeiten des

Biomonitoring, geeignete Analyseverfahren und Aussagefähigkeit der Werte zur Beurteilung

(8)

BERATUNG – Z. B. IM ASA

Im Arbeitsschutzausschuss (ASA) - gemäß § 20 ASiG in Betrieben ab einer Betriebsgröße von 20 Beschäftigten zu bilden - kann über eine

Notwendigkeit und den erforderlichen Rahmen des Biomonitoring beraten werden

Auffälligkeiten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, ...

Aber: Nicht über die Köpfe der Beschäftigten hinweg!

(9)

MITWIRKUNG DER BESCHÄFTIGTEN SETZT INFORMATION VORAUS!

Die Grundrechte der Beschäftigten sind bei der Durchführung von Biomonitoring tangiert (körperliche Unversehrtheit, Schutz sensibler Gesundheitsdaten)

Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden

Die Einwilligung muss freiwillig und informiert erfolgen

Wenn Beschäftigte nicht einwilligen, kann kein Biomonitoring durchgeführt werden

(10)

BETRIEBSVEREINBARUNGEN SCHAFFEN KLARHEIT

In Betriebsvereinbarungen (BV) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können Regelungen zur Anwendung des Biomonitoring

festgehalten/vereinbart werden

BV haben ihre Grenzen in „höherrangigem Recht“.

Das bedeutet, dass mit ihnen die Grundrechte der Beschäftigten auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz sensibler Gesundheitsdaten

(11)

EINE BETRIEBSVEREINBARUNG SOLLTE ... /1

konkrete Ziele der Anwendung des Biomonitoring festhalten (Beitrag zur

Feststellung der tatsächlichen Belastung und Gesundheitsgefährdung, Grundlage für die Ableitung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes)

den betroffenen Personenkreis festlegen

Regelungen vorsehen über mögliche Schlussfolgerungen / konkrete Maßnahmen nach der Auswertung des Biomonitoring (Versetzung? Schulung? ...)

Maßnahmen zur Information und Beratung der betroffenen Beschäftigten (zu den Zielen sowie den rechtlichen Rahmenbedingungen - unter anderem

Grundrechtebezug) festlegen

(12)

EINE BETRIEBSVEREINBARUNG SOLLTE .../2

Rechtskonforme Festlegung zum Umgang mit Gesundheitsdaten enthalten (Verschlüsselung, Aufbewahrung, ...)

Freiwilligkeit der Teilnahme gewährleisten, „Exit-Option“ festhalten

konkrete Angaben zu den Stoffen, TRGS 903-Werten, Beachtung der AMR 6.2 Untersuchungszeitpunkt, Turnus und Methode festlegen

Weitere Festlegungen zum Ablauf vornehmen (Fragestellungen an die

(13)

FAZIT

Betriebsärzt*innen können nicht frei über die Durchführung von Biomonitoring entscheiden

Um die Unterstützung des BR zu erhalten, muss dieser informiert / beraten werden

Betriebsvereinbarungen sollen Ziele, Maßnahmen und Rahmenbedingungen festhalten Grundrechte der Beschäftigten können mit einer Betriebsvereinbarung aber nicht

eingeschränkt werden

Wenn Beschäftigte in Biomonitoring einwilligen sollen, müssen sie informiert sein, um frei entscheiden zu können – ohne Einwilligung kein Biomonitoring!

(14)

IG METALL Vorstand, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz

VIELEN DANK FÜR DIE

AUFMERKSAMKEIT

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