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Gemeinsame Resolution

Keine Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten von Berufsgeheimnisträgern!

Die oben genannten Berufskammern vertreten die Interessen von mehr als 500.000 Berufsträgerinnen und Berufsträgern in der Bundesrepublik Deutschland. So unterschiedlich die Berufe unserer Mitglieder auch sind – allen gemeinsam ist, dass sie Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB sind. Danach ist es verboten, Geheimnisse, die im Rahmen der Berufsausübung anvertraut wurden, zu offenbaren. Diese strafbewehrte Verpflichtung besteht zum Schutz des zwingend erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu unseren PatientInnen und MandantInnen.

Der Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ sieht jedoch vor, dass auch die Verkehrs- und Standortdaten unserer Mitglieder gespeichert werden sollen. Lediglich die Verwertung dieser Daten soll dann, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO besteht, ausgeschlossen sein.

Gegen die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten bestehen generell gravierende verfassungs- und europarechtliche Bedenken. Auf jeden Fall muss zum Schutz von Mandanten und Patienten die geplante Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten aller Berufsgeheimnisträger verhindert werden.

Bereits die Speicherung der Daten stellt eine nicht zu akzeptierende Beeinträchtigung des Berufsgeheimnisses und damit des zwingend erforderlichen Vertrauensverhältnisses dar. Die Speicherung der Daten ermöglicht die Erstellung aussagekräftiger individueller Persönlichkeits- und Bewegungsprofile und die Aufdeckung von Entscheidungsabläufen. Ob, wann und wie lange jemand z. B. mit einem Abgeordneten, Arzt, Apotheker, Journalisten, Rechtsanwalt oder Steuerberater Kontakt aufgenommen hat, unterliegt bereits dem Berufsgeheimnis und muss ohne jede Ausnahme vertraulich bleiben. Durch das Bewusstsein über eine Speicherung der Kontaktaufnahme entsteht das Gefühl von staatlicher Überwachung und Kontrolle, das dazu führen kann, dass der oder die Betroffene eine Kontaktaufnahme unterlässt. Der freie, ungehinderte und vertrauliche Zugang zu medizinischer Versorgung, rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung sowie Vertretung muss jedoch

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uneingeschränkt gewährleistet bleiben. Ein ungestörtes und vor staatlicher Kontrolle geschütztes Vertrauensverhältnis zwischen den Berufsgeheimnisträgern und ihren PatientInnen und MandantInnen ist essentiell für ein funktionierendes Gesundheitssystem und eine funktionierende Rechtspflege.

Der aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend gebotene Schutz der Berufsgeheimnisträger kann nur dadurch gewährleistet werden, dass die Daten aller Berufsgeheimnisträger nicht von der Speicherpflicht erfasst werden. Die Behauptung, eine Ausnahme von der Speicherung sei nicht möglich, trifft nicht zu! Denn der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass die Daten von allen Einrichtungen und Personen, die telefonische Beratungen in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten, nicht gespeichert werden dürfen.

Dass es technisch möglich ist, definierte Anschlüsse besonders zu behandeln, ergibt sich auch aus dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz. Nach dessen § 6 sind die Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, in Krisenfällen den Betrieb von Anschlüssen und Verbindungswegen der dort genannten Telekommunikationsbevorrechtigten vorrangig sicherzustellen.

Dazu gehören u. a. Aufgabenträger im Gesundheitswesen, z. B. Apotheken und Arztpraxen.

Das Argument, eine Ausnahme von der Speicherung sei technisch nicht möglich, rechtfertigt das geplante Vorgehen auch aus einem weiteren Grund nicht. Gemäß § 99 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird bereits eine Liste bei der Bundesnetzagentur mit den Verkehrsdaten der Seelsorger geführt. Diese Liste kann erweitert werden, da den Kammern der Berufsgeheimnisträger die Rufnummern der Kammerangehörigen bekannt sind. Teilweise werden ständig aktualisierte elektronische Verzeichnisse geführt, aus denen sich die Zugehörigkeit zum Beruf und die jeweiligen Telekommunikationsdaten ergeben (z.B. § 31 BRAO). Insoweit können diese Verzeichnisse problemlos genutzt werden, um für alle Berufsgeheimnisträger eine Erhebung der Daten auszuschließen.

Das in § 100g Abs. 4 StPO-E vorgesehene Erhebungs- und Verwertungsverbot vermittelt keinen ausreichenden Schutz. Schon das Erhebungsverbot greift nicht, wenn sich der entsprechende Zugriff nicht unmittelbar gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten richtet, sondern gegen den Patienten bzw. den Mandanten. Werden bei diesen die entsprechenden Kommunikationsdaten erhoben, so erlangen die staatlichen Stellen ohne weiteres Kenntnis von dem fraglichen Kommunikationsvorgang, also u. a. auch darüber, ob, wann, wie oft und wie lange der Bürger mit seinem Abgeordneten, Anwalt, Arzt, Journalisten oder Psychotherapeuten telefoniert hat. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Behörden im Fall einer Ermittlung gegen Dritte regelmäßig und rechtzeitig erkennen können, dass sich die erhobenen Daten auf eine grundsätzlich geschützte Kommunikation mit einem Berufsgeheimnisträger beziehen. Verkehrsdaten sieht man nicht an, ob sie einem Berufsgeheimnisträger zuzuordnen sind. Sie werden zunächst zwangsläufig erhoben und erst in einem zweiten Schritt bei der Auswertung kann festgestellt werden, ob die Verkehrsdaten einem Berufsgeheimnisträger zuzuordnen sind. Dann aber ist genau das erhoben, was vermieden werden soll, nämlich die Tatsache einer geschützten Kommunikation eines Bürgers mit Berufsgeheimnisträgern.

Auch der Europäische Gerichtshof hat in einer anlasslosen Datenspeicherung auf Vorrat einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gesehen, wenn sie keine Ausnahme von der Speicherpflicht für Personen vorsieht, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliegt (EuGH, Urt. v. 08.04.2014, NJW 2014, 2169).

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