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Neubauten Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuhaus

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Academic year: 2022

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I 265/2009 GEF 28. Oktober 2009 GEF C Interpellation

1848 Gränicher, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 18 Eingereicht am: 14.08.2009

Sind Beschlüsse des Grossen Rates lediglich unverbindliche Meinungsäusserungen des Kantonsparlaments?

Am 3. April 2008 hat der Grosse Rat des Kantons Bern mit 138 Ja, ohne Gegenstimme, die Kreditvorlage „Ostermundigen / Untere Zollgasse. Universitäre Psychiatrische Dienste (UPD). Neubauten Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuhaus. Mehrjähriger Verpflichtungskredit“, genehmigt. Der bewilligte Kredit betrug 13.344 Mio. Franken.

Mit Brief vom 2. Juni 2009 werden die im Projekt involvierten Stellen vom Amt für Grundstücke und Gebäude der BVE wie folgt informiert: „Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass das Projekt Neubauten Kinder- und Jugendpsychiatrie UPD Neuhaus in diesen Tagen sistiert wurde, da die Finanzierung nicht gesichert ist“.

Dazu bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie verbindlich sind Kreditbeschlüsse des Grossen Rates des Kantons Bern für den Regierungsrat und die Verwaltung?

2. Weshalb unterbreitet der Regierungsrat dem Parlament Kreditanträge, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Vorhaben nicht finanziert werden kann?

3. Wer hat im vorliegenden Fall entschieden, dieses Projekt zu sistieren?

4. Gibt es weitere ähnlich gelagerte Vorhaben, welche der Regierungsrat eigenmächtig, trotz gültigem Kreditbeschluss des Grossen Rates, nicht realisiert?

Es wird Dringlichkeit verlangt Gewährt: 03.09.2009.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat hat Verständnis für die kritischen Fragen des Interpellanten und bedauert, dass die Realisierung des Projektes Neubauten der Kinder- und Jugendpsychiatrie UPD Neuhaus sistiert werden musste. Selbstverständlich hat der Regierungsrat jedes Interesse daran, Projekte, für deren Ausführung er die erforderliche Ausgabenbewilligung beantragt hat, auch tatsächlich realisieren zu lassen. Der sorgfältige Umgang mit Staatsmitteln gebietet jedoch, dass Gründe die nach der Bewilligung durch den Grossen Rat erkannt werden, mit der notwendigen Sorgfalt abgeklärt werden und allenfalls auf die Ausgabe verzichtet wird.

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Zu Frage 1

Geplante Ausgaben, für welche die Voraussetzung gemäss Artikel 43 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG, BSG 620.0) erfüllt sind (Rechtsgrundlage, Voranschlagskredit, Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs) können zwar getätigt werdeb, doch eine Ausgabenverpflichtung besteht nicht.

Zeigt sich im Nachhinein, dass wichtige Gründe gegen eine Ausgabe sprechen, gebietet der haushälterische Umgang mit öffentlichen Geldern, dass die betreffende Ausgabe aufgeschoben oder gar darauf verzichtet wird. In diesem Sinne beschränkt sich die rechtliche Verbindlichkeit aller Ausgabenbeschlüsse auf die Maximalhöhe, die Dauer und den Zweck des gewährten Kredites, die eingehalten werden müssen.

Zu Frage 2

Zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Kreditantrages für die Neubauten „Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuhaus“ an den Grossen Rat, war die Finanzierung gesichert. Es bestanden keine Alternativen zum geplanten Neubau.

In der Folge änderten sich die Rahmenbedingungen drastisch. Die weltweite Finanzkrise wirkte sich auch im Kanton Bern aus. Der Regierungsrat sah sich unter anderem gezwungen, die ordentliche Speisung des Fonds für Spitalinvestitionen zu streichen.

Zusätzlich muss im Rahmen der KVG-Teilrevision, die ab 2012 Auswirkungen auf die Refinanzierbarkeit der Infrastrukturen der Leistungserbringer hat, die Tragbarkeit überprüft werden. Die Details der KVG-Teilrevision wurden erst nach dem Kreditbeschluss bekannt.

Zu Frage 3

Vor dem Hintergrund der finanzpolitischen Lage und im versorgungsplanerischen Kontext wurde nach einer sorgfältigen Analyse das Projektes "Neubauten Kinder- und Jugendpsychiatrie UPD Neuhaus" durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vorläufig sistiert. Es bleibt sistiert, bis die Auswirkungen der finanzpolitischen Lage in Bezug auf die laufenden Arbeiten im Versorgungsbereich Psychiatrie verbunden mit konzeptionellen Aspekten der UPD darüber Aufschluss geben, ob allenfalls auf das zusätzliche Neubauvolumen verzichtet werden könnte.

Zu Frage 4

Wie eingangs erwähnt, hat der Regierungsrat jedes Interesse daran, Projekte, für deren Ausführung er die erforderliche Ausgabenbewilligung beantragt hat, auch tatsächlich realisieren zu lassen. Gleichzeitig hat er jedoch auch den verfassungsmässigen Auftrag, Aufgaben (und damit auch konkrete Projekte) auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit zu überprüfen (Artikel 101 Kantonsverfassung). Zur Zeit sind keine weiteren, dem Grossen Rat unterbreiteten Vorhaben bekannt, deren Realisierung wegen geänderter Rahmenbedingungen verschoben oder gar abgelehnt werden müsste.

An den Grossen Rat

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