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Antwort des Regierungsrates Die Zuständigkeit für die Sanierung von Niveauübergängen liegt bei den Bahnunterneh- mungen, die gemäss Eisenbahngesetz die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu tref- fen haben

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M 042/2005 BVE 3. August 2005 49C Motion

2331 Fuchs, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 14.02.2005

Sicherung aller unüberwachten Bahnübergänge im Kanton Bern

In den letzten Monaten hat sich die Zahl von traurigen und meist tödlichen Unfällen an unüberwachten Bahnübergängen gehäuft. Allein im laufenden Jahr sind bereits elf Personen, oftmals Kinder, solch unbewachten Bahnübergängen zum Opfer gefallen.

Beim letzten bekannten Unfall in Oberburg hat der Regionalverkehr Mittelland (RM) den Bahnübergang kurzerhand geschlossen, was bei der betroffenen Bevölkerung grossen Unmut hervorrief.

Leider werden unbewachte Bahnübergänge auch heute noch teilweise intensiv genutzt und es ist Sache der Behörden bei solchen Bahnübergängen die nötige Sicherheit zu garantieren.

Ich beauftrage den Regierungsrat alle unbewachten Bahnübergänge (öffentliche Strassen und Wege) kantonsweise zu erfassen und aufzulisten sowie pro Übergang eine Risikoanalyse sowie einen Sanierungsvorschlag zu erarbeiten. Bei den Bundesbehörden ist abzuklären, ob Bundesmittel zur Verfügung stehen. Die Sicherung der Übergänge hat nicht mittels Luxuslösungen zu erfolgen, sondern durch zweckmässige Schrankenanlagen oder neuartige Warnsysteme. Wo eine Sanierung nicht möglich ist, sind Schliessungen zu prüfen.

Antwort des Regierungsrates

Die Zuständigkeit für die Sanierung von Niveauübergängen liegt bei den Bahnunterneh- mungen, die gemäss Eisenbahngesetz die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu tref- fen haben. Die Finanzierung ist Sache der Bahnen und der Strasseneigentümer (je nach Strasse die Kantone, die Gemeinden oder Private). Grundsätzlich leistet der Bund auf- grund der Sparmassnahmen seit 1998 nur noch an die Sanierung von sehr gefährlichen Übergängen (Sichtzeit von unter 6 Sekunden) einen Beitrag von zwei Dritteln der Kosten bzw. maximal 100'000 Franken pro Übergang. Die Bundesbeiträge sind befristet, die Sa- nierungsprojekte für die beitragsberechtigten Übergänge müssen durch die Eisenbahnun- ternehmungen bis Ende 2006 beim Bundesamt für Verkehr eingereicht werden.

Die übrigen ungesicherten Bahnübergänge sind - gemäss der Verordnung über den Bau und Betrieb der Eisenbahn (Eisenbahnverordnung, EBV, Änderung vom 12. November 2003, Art. 37 f) - bis spätestens 31. Dezember 2014 entweder aufzuheben oder so mit

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Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden kön- nen. Die Kosten werden nach den Festlegungen im Eisenbahngesetz (EBG), Art. 25 – 29, zwischen der Bahnunternehmung und dem Strasseneigentümer aufgeteilt. Der Kanton kann aus dem Investitionsrahmenkredit für den öffentlichen Verkehr in Härtefällen Beiträge an die Aufhebung oder Sanierung von ungesicherten Übergängen leisten.

Im Weiteren hat das Bundesamt für Verkehr eine Taskforce eingesetzt, die u.a. daran ar- beitet, dass wirtschaftlich tragbare Lösungen zur Sanierung der unbewachten Bahnüber- gänge gefunden werden können. Konkrete Lösungsvorschläge sind zurzeit in Bearbeitung.

Für die Anliegen der Motion – Erfassung der Übergänge, Risikoanalyse, Sanierungsvor- schlag, Finanzierungsmöglichkeiten – liegt die Zuständigkeit nicht beim Kanton, sondern bei den Bahnunternehmungen. Die Rahmenbedingungen sind bereits durch den Bund und die entsprechenden Gesetze vorgegeben. Als Folge der Sparmassnahmen sind jedoch die Mittel für die notwendigen Sanierungen sehr knapp.

Da die Zuständigkeiten und die Verfahren gesetzlich vorgeschrieben sind, würde ein vom Kanton erarbeitetes Sanierungsprogramm keine Verbindlichkeit entfalten.

Antrag

Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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