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Der Regierungsrat stellt auf geeignete Weise sicher, dass bei solchen Unternehmun- gen die Interessen des Kantons auch ohne Regierungsmitglieder in den Verwaltungs- räten wahrgenommen werden

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M 143/2001 M 156/2001 M 162/2001 M 187/2001

FIN FIN FIN FIN

31. Oktober 2001 47C

Motion

3467 SVP (Zaugg, Fahrni)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 28.08.2001

Keine Regierungsrätinnen und Regierungsräte mehr als Verwaltungsratsmitglieder von Unternehmungen mit bedeutenden staatlichen Beteiligungen

1. Der Regierungsrat wird verpflichtet, künftig keine Mitglieder mehr in Verwaltungsräte von Unternehmungen mit bedeutenden staatlichen Beteiligungen abzuordnen.

2. Der Regierungsrat stellt auf geeignete Weise sicher, dass bei solchen Unternehmun- gen die Interessen des Kantons auch ohne Regierungsmitglieder in den Verwaltungs- räten wahrgenommen werden.

Begründung:

Die Mitgliedschaft der Regierungsrätinnen und Regierungsräte in Verwaltungsräten von Unternehmungen mit bedeutenden staatlichen Beteiligungen (u.a. BLS Lötsch-bergbahn, BKW Energie AG) wird seit Jahren diskutiert. Die Meinungen gehen bei diesem Thema stark auseinander. Bisher wurde mehrheitlich der Doktrin nachgelebt, dass die Regie- rungsmitglieder gestützt auf die staatliche Beteiligung am Aktienkapital Einfluss auf die strategischen Entscheide der Unternehmungen nehmen sollen. Die Diskussionen rund um die Probleme am Inselspital zeigen aber einmal mehr, dass Regierungsmitglieder in sol- chen Verwaltungsräten mehrere Rollen auszuüben haben. Sie haben sowohl die Interes- sen des Kantons wahrzunehmen als auch für die Belange der Unternehmung einzustehen.

Zudem üben sie oft die Funktion der Aufsichtsbehörde aus und entscheiden mitunter auch bei Submissionen über die Vergabe von Aufträgen.

Das Beispiel Berner Kantonalbank, an deren wirtschaftlicher Entwicklung der Kanton Bern ein vitales Interesse hat, zeigt, dass Unternehmungen mit bedeutender staatlicher Beteili- gung auch ohne Regierungsmitglieder in den Verwaltungsräten auskommen. Bei der Kan- tonalbank hat sich die neue Regelung offensichtlich bewährt. Bis heute sind jedenfalls kei- ne Gründe auszumachen, nach denen daraus dem Kanton Nachteile erwachsen wären.

Aus diesem Grund ist auf die Abordnung von Regierungsmitgliedern in die Verwaltungsrä- te von Unternehmungen mit bedeutenden staatlichen Beteiligungen zu verzichten.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 06.09.2001.

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M 156/2001 FIN

Motion

Bieri, Spiez (SP)

Weitere Unterschriften: 46 Eingereicht am: 03.09.2001

Personalvertreter in Verwaltungsräten

Der Regierungsrat wird beauftragt, in allen Unternehmungen in denen der Kanton alleine oder zusammen mit anderen Kantonen und/oder dem Bund Mehrheitsaktionär ist, dem Personal eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat einzuräumen.

Begründung:

Die in Frage kommenden Unternehmungen sind vorwiegend im Dienstleistungssektor tä- tig. Dieser Bereich ist traditionellerweise sehr personalintensiv und deshalb abhängig von gutem und motiviertem Personal. Entsprechend wichtig ist die frühzeitige Mitwirkung von Personalvertretungen. Die Entscheide des Verwaltungsrats können sehr grosse Auswir- kungen auf das Personal haben, schon Details vermögen negative Reaktionen auszulö- sen. Gerade solche Details werden unter dem Einbezug von Personalvertretern aus einer ganz anderen Sichtweise diskutiert und umgesetzt, dies hilft mit, Fehlinvestitionen und Konfliktsituationen zu vermeiden. Im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit kann durch die Einbindung von Personalvertretungen im Verwaltungsrat das Vertrauen im Per- sonal für die langfristige Strategie der Unternehmung verbessert werden.

Der Bund hat all dem Rechnung getragen und mit den geänderten Rahmenbedingungen für Post, Swisscom und SBB die Einsitznahme von Personalvertretungen in den jeweiligen Verwaltungsräten eingeführt. Die schon dreijährige Erfahrung hat zu guten Resultaten ge- führt. Die endpolitisierten Verwaltungsräte erhalten vom Eigner gute Noten. Die erfolgte Umstellung vom Beamtenrecht hin zu einer vertraglich ausgehandelten Sozialpartner- schaft konnte nicht zuletzt dank den Personalvertretungen in den Verwaltungsräten ohne grosse Misstöne durchgeführt werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 06.09.2001.

M 162/2001 FIN

Motion

Pfister, Zweisimmen (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 03.09.2001

Keine Verwaltungsräte, die gleichzeitig ins Bestellerverfahren involviert sind oder Auf- sichtsfunktionen wahrnehmen

• Die Mitglieder des Regierungsrats sollen sich kurzfristig aus sämtlichen Verwaltungsrä- ten und Institutionen zurückziehen.

• Die Kantonsinteressen sind grundsätzlich durch Mandatsträger sicher zu stellen wel- che weder Besteller noch Aufsichtsfunktionen inne haben.

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• Der Regierungsrat soll prüfen, ob Artikel 95 der Kantonsverfassung angesichts der beschränkten Aufsichtsmöglichkeiten durch Regierung und Parlament bei Aktienge- sellschaften revidiert werden sollte.

Begründung

In einem Schreiben vom 27. November 2000 an alle Kantone zur Thematik Interessens- konflikte durch Verwaltungsratsmandate im Bereich des öffentlichen Verkehrs, empfiehlt der Bundesrat den Kantonen, auf Doppelmandate zu verzichten und damit Besteller- und Eigentümerfunktion klar zu trennen. Das heisst konkret, dass weder mit Besteller- oder Aufsichtsaufgaben betraute Beamte noch ihre Vorgesetzten in Betriebskommissionen Ein- sitz nehmen, noch Verwaltungsratsmandate wahrnehmen sollten: Denn wer gleichzeitig Besteller- oder Aufsichtsfunktionen ausübt und Verwaltungsrat eines Unternehmens sei, könne in einen Interessenkonflikt geraten.

Beispiele auf Bundesebene im Bereich Bahn: Trotz 100%-iger Beteiligung des Bundes an der SBB nimmt kein Bundesvertreter Einsitz im Verwaltungsrat.

Die Bestrebungen des Bundes gehen dahin, auf Bundesvertreter in Verwaltungsräten von Unternehmen mit Bundesbeteiligung zu verzichten.

Beispiel auf Kantonsebene: Der Kanton ist z.B. mit zwei Regierungsräten und dem Vor- steher des kantonalen Hochbauamtes im Verwaltungsrat des Inselspitals vertreten, dies in einer Zeit wo verschiedene wichtige Entscheide im Zusammenhang mit dem Neubaupro- jekt gefällt werden musste. Es ist nicht auszuschliessen, dass solche Doppelfunktionen zu Interessenskonflikten führen können.

Beispiel auf Gemeindeebene: Im Bereich Entsorgung/Sonderentsorgung werden die Betei- ligungsinteressen durch Beamte mit Aufsichtsaufgaben wahrgenommen, die in ihrer Doppelrolle die Meinungsäusserung der Gemeindedelegierten hemmen könnte.

Rolle und Aufgaben der Verwaltungsräte sind gesetzlich klar definiert.

Mitglieder eines Verwaltungsrats sind dazu verpflichtet, ausschliesslich die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen. Anliegen von Firmen und Körperschaften sind nicht durch einen Verwaltungsrat einzubringen. Der Verwaltungsrat ist dazu nicht das geeignete In- strument.

Die Kantonsverfassung schreibt in Artikel 95 Absatz 3 vor, dass die „Träger öffentlicher Aufgaben unter der Aufsicht des Regierungsrates stehen. Das Gesetz sorgt für eine an- gemessene Mitwirkung des Grossen Rates“. Da sich die Aufsicht durch Regierung und Parlament bei Aktiengesellschaften vermutlich auf die Wahrnehmung der Aktionärsrechte nach Obligationenrecht beschränkt, wäre zu prüfen, ob die Kantonsverfassung in diesem Punkt revidiert werden müsste.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 06.09.2001.

M 187/2001 FIN

Motion

von Escher-Fuhrer, Seedorf (GFL)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 12.09.2001

Verwaltungsratsmandate öffentlich ausschreiben

Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Vorlage vorzubereiten, damit Verwaltungsratsman- date, welche durch den Regierungsrat ernannt oder vorgeschlagen werden, in Zukunft in der Regel öffentlich ausgeschrieben werden.

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Begründung:

Bisher war die Regel, dass vom Regierungsrat zu vergebende Verwaltungsratsmandate an Parteimitglieder der Regierungsparteien verteilt wurden.

Wohl sind in letzter Zeit nicht bloss Mandatsträger/-innen der Parteien zum Zug gekommen, sondern auch Basismitglieder mit teilweise spezifischen Kenntnissen.

Die Wahl von Mitgliedern von nicht Regierungsparteien oder gar von Parteiungebundenen sind nach wie vor die Ausnahme.

Zum Wohle des Kantons sollen aber alle Mandate des Kantons an bestqualifizierte und nicht an in den Parteien bestbekannte Personen vergeben werden. Probleme in der Ver- gangenheit (BEKB/BEDAG/INSEL) haben deutlich gezeigt, dass hier Handlungsbedarf be- steht. Bisher waren einige der Verwaltungsratsmandate von Amtes wegen an einzelne Re- gierungsmandate gebunden. Auf diese Mandatsbindung soll in Zukunft in der Regel ver- zichtet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen gut begründet und entspre- chend in der Vorlage verankert werden.

Antwort des Regierungsrates

Die vorliegende Antwort des Regierungsrates beinhaltet die gemeinsame Beantwortung der folgenden in der Septembersession 2001 eingereichten Vorstösse:

- M 143/01 Hans-Rudolf Zaugg „Keine Regierungsrätinnen und Regierungsräte mehr als Verwaltungsratsmitglieder von Unternehmungen mit bedeutenden staatlichen Beteili- gungen“

- M 156/01 Hans Bieri „Personalvertreter in Verwaltungsräten“

- M 162/01 Hans-Jörg Pfister „Keine Verwaltungsräte, die gleichzeitig ins Bestellerver- fahren involviert sind oder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen“

- M 187/01 Barbara von Escher-Fuhrer „Verwaltungsratsmandate öffentlich ausschrei- ben“

Die Motionen Zaugg, Bieri und Pfister wurden am 6. September 2001 vom Büro des Gros- sen Rates für dringlich erklärt.

Nach Art. 90 Abs. a der Kantonsverfassung obliegt dem Regierungsrat die Vertretung des Kantons nach aussen. In seiner Zuständigkeit liegen sowohl die Beteiligungen im Finanz- vermögen als auch die Aufsicht über die Träger öffentlicher Aufgaben (Art. 95 Abs. 3 Kan- tonsverfassung).

Soweit die vorliegenden Vorstösse verlangen, dass Regierungsmitglieder nicht in Verwal- tungsräten Einsitz nehmen dürfen, können sie als Gesetzgebungsaufträge gedeutet wer- den, mit dem Ziel, den Mitgliedern des Regierungsrates generell derartige Mandate zu untersagen. Ansonsten handelt es sich bei den vorliegenden Motionen um Motionen im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotionen / ge- mäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen rela- tiv grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mit- tel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags, und die Entscheidverant- wortung bleibt beim Regierungsrat.

In Bezug auf das Inselspital ist zu beachten, dass der Grosse Rat am 7. November 1984 mit der Genehmigung des Vertrags mit dem Inselspital explizit festgelegt hat, dass Regie- rungsmitglieder von Amtes wegen im Verwaltungsrat des Inselspitals Einsitz nehmen müssen.

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1. Ausgangslage

Die vier oben genannten Motionäre erheben die folgenden Forderungen:

Vorstoss: Forderungen:

M 143/01 Zaugg - Die Wahrnehmung der kantonalen Interessen an Unternehmen mit einer bedeutenden staatlichen Beteiligung soll ohne die Einsitz- nahme von Mitgliedern des Regierungsrates im Verwaltungsrat er- folgen.

M 156/01 Bieri - Das Personal soll in Verwaltungsräten von Unternehmungen mit einer bedeutenden Beteiligung des Kantons vertreten sein.

M 162/01 Pfister - Die Mitglieder des Regierungsrates sollen sich aus sämtlichen Verwaltungsräten zurückziehen.

- Die Wahrnehmung der Interessen soll durch unabhängige Man- datsträger erfolgen (Personen, die weder in Besteller- noch in Auf- sichtsfunktionen involviert sind).

M 187/01 von Escher- Fuhrer

- Verwaltungsratsmandate, die durch den Regierungsrat ernannt oder vorgeschlagen werden, sollen ausgeschrieben werden.

Alle vier Vorstösse betreffen dieselbe Thematik. Ausgehend davon, dass der Kanton an Unternehmen mit kantonaler Beteiligung Interessen betreffend Erreichung der Unterneh- mensziele, Investitionsschutz oder anderer Aspekte besitzt, stellt sich die grundsätzliche Frage, wie und durch wen diese Interessen wahrgenommen werden können und sollen. Im Vordergrund steht der Aspekt der Mitwirkung des Kantons in den Leitungsgremien einer Unternehmung mit kantonaler Beteiligung (z.B. im Verwaltungsrat). Folglich geht es um die Klärung der Frage nach dem geeigneten Vertretungsmodell zur Wahrnehmung der spezifi- schen Interessen des Kantons an Unternehmungen mit kantonaler Beteiligung.

Im Allgemeinen ist die Einsitznahme von Regierungsmitgliedern in Verwaltungsräten in keinem Kanton verboten. In elf Kantonen ist die Einsitznahme jedoch nur erlaubt, wenn dies vom Gesetz auch vorgesehen ist. Im Kanton Zürich beispielsweise sind Verwaltungs- ratsmandate des Regierungsrates nur mit Erlaubnis des Kantonsrates möglich. Ein kurzer Vergleich zeigt überdies, dass die Mitglieder der Zürcher Regierung, ähnlich wie im Kanton Bern, in Verwaltungsräten von bedeutenden Unternehmungen mit kantonaler Beteiligung vertreten sind. So haben die Mitglieder der Zürcher Regierung beispielsweise in folgenden Unternehmen Einsitz im Verwaltungsrat: Schweizerische Südostbahn AG, Flughafen Zü- rich AG, Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, Axpo, Eurogate Zürich AG, MCH Messe Schweiz AG, Opernhaus Zürich AG, Schauspielhaus Zürich AG, u.a.

2. Bisherige Politik des Regierungsrates

Die bisherige Politik des Regierungsrates stützt sich grundsätzlich auf Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 20. Juni 1995 (Organisationsgesetz), wonach die Mitglieder des Regierungsrates den Verwal- tungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen nur dann angehören dürfen, wenn es im Interesse des Kantons nötig ist.

Zu Beginn des Jahres 1994 hat der Regierungsrat zudem das Verhältnis zwischen dem Kanton und seinen öffentlichen bzw. gemischtwirtschaftlichen Unternehmen analysiert, damit konkrete Grundsätze für die zukünftige Gestaltung dieses Verhältnisses festgelegt werden konnten. Insbesondere wurden Fragen zur Beteiligungspolitik des Kantons, des Verhältnisses zwischen dem Kanton und öffentlichen bzw. gemischtwirtschaftlichen Unter- nehmen sowie der Instrumente des Kantons zur strategischen Steuerung der Unterneh- men erörtert und konkrete Handlungsanweisungen formuliert. Der Untersuchungsgegens- tand beschränkte sich damals auf öffentliche und gemischtwirtschaftliche Unternehmen wie beispielsweise die BKW, die BLS, weitere Transportunternehmungen, die Gebäude- versicherung und andere. Stiftungen (z.B. Inselspital) sind in diese Untersuchung nicht einbezogen worden.

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Mit Regierungsbeschluss 994/1995 vom 12. April 1995 wurde ein Grundlagenbericht ver- abschiedet, mit welchem die Grundsätze des Verhältnisses des Kantons Bern zu seinen öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen festgelegt wurden (VKU- Grundsätze).

Im Zusammenhang mit der Diskussion der vier Vorstösse ist zunächst von Interesse, wel- che Grundsätze für die Bestellung und die Zusammensetzung von Verwaltungsräten öf- fentlicher und gemischtwirtschaftlicher Unternehmen im Allgemeinen und für die Kantons- vertretungen im Speziellen in den VKU-Richtlinien festgelegt wurden. Folgende Grundsät- ze sind massgebend:

Grundsätze bezüglich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates:

- Angesichts der grossen Herausforderungen, vor denen die meisten öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen stehen, und aufgrund der verschärften Be- stimmungen über die Pflichten und Verantwortlichkeiten im revidierten Aktienrecht, ist die Qualität der Verwaltungsräte von zentraler Bedeutung. Der Kanton muss deshalb in allen Unternehmungen in seinem Einflussbereich dafür sorgen, dass die Verwal- tungsräte so zusammengesetzt werden, dass sie den massiv gestiegenen Anforderun- gen gerecht werden können.

- Der Verwaltungsrat eines öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmens soll in der Regel höchstens 9 Mitglieder umfassen. Dieses Ziel soll bis zum Jahr 2000 erreicht werden.

- Die zuständige Direktion erstellt für jeden Verwaltungsrat im Einflussbereich des Kan- tons in Absprache mit dem betreffenden Unternehmen ein Anforderungsprofil zuhan- den des Regierungsrates. Dieses Anforderungsprofil stellt dar, welche Fähigkeiten und Kenntnisse im Verwaltungsrat vorhanden sein müssen, damit er seine Funktion als oberstes Führungsorgan erfüllen kann. Die Auswahl der einzelnen Verwaltungsräte er- folgt aufgrund dieses Anforderungsprofils.

Grundsätze bezüglich der Kantonsvertretung:

- Die Kantonsvertretungen in Verwaltungsräten sind im Hinblick auf Neuwahlen syste- matisch auf Notwendigkeit und Grösse zu überprüfen.

- Die Wahl der Kantonsvertreter ist auf das oben genannte Anforderungsprofil für den Gesamtverwaltungsrat auszurichten. Es ist dafür zu sorgen, dass der Verwaltungsrat als Führungsorgan erfolgreich operieren kann und die unternehmensspezifisch richtige Kombination von Fähigkeiten und Kenntnissen aufweist.

- Eine generelle Festlegung, ob der Kanton nur Verwaltungsräte nach OR 707 (freies Mandat) oder nach OR 762 (gebundenes Mandat) wählen soll, ist nicht zweckmässig.

Im Einzelfall ist zu entscheiden, welche Kategorie besser geeignet ist, um die Ziele des Kantons zu erreichen.

Kantonsvertreter nach OR 762, die durch den Regierungsrat gewählt werden, sind dort vorzusehen, wo:

- die Instruktionsmöglichkeit wichtig ist und faktisch auch durchgesetzt werden kann und die Übernahme der Haftung durch den Kanton aus politischen Gründen geboten sowie das entsprechende Risiko vertretbar ist;

- dies die einzige Möglichkeit darstellt, einen Vertreter in den Verwaltungsrat zu entsenden.

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Diese VKU-Grundsätze sind auf Grundlage der Bestimmungen im Organisationsgesetz ab 1995 systematisch umgesetzt worden. Sie konstituieren damit die Politik des Regierungs- rates zur Frage der Kantonsvertretung und Interessenwahrnehmung in Unternehmungen mit kantonaler Beteiligung. Im Zusammenhang mit verschiedenen parlamentarischen Vor- stössen wurde diese Politik vom Regierungsrat anhand konkreter Fälle insbesondere aus dem Verkehrsbereich erläutert und bestätigt, so zum Beispiel in den Antworten auf die Interpellation 202/1999 Flückiger „Kantonsangestellte als Verwaltungsräte von Transport- unternehmungen“ oder die Interpellation 014/2001 Antener „Künftige Rolle des Kantons bei konzessionierten Transportunternehmungen“.

3. Bemerkungen zu den einzelnen Vorstössen

Der Regierungsrat hat im Frühsommer 2001 veranlasst, die VKU-Grundsätze und die Fra- ge nach der Aufsicht überprüfen zu lassen. Der Regierungsrat gibt im Folgenden einige vorläufige Überlegungen zu bedenken. Dabei kann es ihm angesichts der kurzen, zur Ver- fügung stehenden Zeit zur Beantwortung der dringend erklärten Vorstösse nicht darum gehen, sich bereits heute definitiv festzulegen, sondern es soll eine erste Stellungnahme formuliert werden, die es ermöglicht, die Forderungen der Motionäre in die aus Sicht des Regierungsrates zentralen Fragestellungen einzubetten, die im Rahmen weiterführender Arbeiten beantwortet werden sollen.

a) Motion Zaugg „Keine Regierungsrätinnen und Regierungsräte mehr als Verwaltungs- ratsmitglieder von Unternehmungen mit bedeutenden staatlichen Beteiligungen“

Zur Begründung seiner Motion verweist der Motionär zunächst auf das Beispiel der Berner Kantonalbank. Wörtlich führt er aus: „Das Beispiel Berner Kantonalbank, an deren wirt- schaftlicher Entwicklung der Kanton Bern ein vitales Interesse hat, zeigt, dass Unterneh- mungen mit bedeutender staatlicher Beteiligung auch ohne Regierungsmitglieder in den Verwaltungsräten auskommen. Bei der Kantonalbank hat sich die neue Regelung offen- sichtlich bewährt. Bis heute sind jedenfalls keine Gründe auszumachen, nach denen dar- aus dem Kanton Nachteile erwachsen wären.“

Im Weiteren spricht der Motionär das Beispiel Inselspital an. Der Kanton ist mit zwei Re- gierungsräten im Stiftungsrat des Inselspitals vertreten: „Die Diskussionen rund um die Probleme am Inselspital zeigen aber einmal mehr, dass Regierungsmitglieder in solchen Verwaltungsräten mehrere Rollen auszuüben haben: Sie haben sowohl die Interessen des Kantons wahrzunehmen als auch für die Belange der Unternehmung einzustehen. Zudem üben sie oft die Funktion der Aufsichtsbehörde aus und entscheiden mitunter auch bei Submissionen über die Vergabe von Aufträgen.“

Unter Bezugnahme auf diese beiden Beispiele fordert der Motionär, dass auf eine Abord- nung von Regierungsmitgliedern in die Verwaltungsräte von Unternehmungen mit bedeu- tender staatlicher Beteiligung zu verzichten sei.

Dem Regierungsrat ist der Aspekt möglicher Rollenkonflikte als Folge der Einsitznahme von Regierungs- oder Verwaltungsmitgliedern in einem Verwaltungs- bzw. Stiftungsrat bekannt. Für die Beurteilung der Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates oder von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Kantonsverwaltung im Leitungsgremium einer Un- ternehmung sind allerdings die ganz spezifischen Interessen des Kantons und weiterer Rahmenbedingungen im Einzelfall, d.h. für jede einzelne Beteiligung zu berücksichtigen.

Bezogen auf die unterschiedlich gelagerten Beispiele Berner Kantonalbank und Inselspital sind folgende Beurteilungskriterien massgebend:

- Der Kanton Bern ist, wie in Art. 53 KV vorgesehen, im Besitz einer Bank. In Art. 2 des Gesetzes über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) wird zwar festgehalten, dass die Bank den Kanton und die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Auf- gaben unterstützt und die volkswirtschaftliche und soziale Entwicklung im Kanton för-

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dert. Ein eigentlicher Leistungsauftrag zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben existiert je- doch nicht. Die Bank soll nach ausschliesslich marktwirtschaftlichen Kriterien geführt werden. Auf diese Weise will der Kanton eine unabhängige und erfolgreiche, in allen Regionen tätige Bank mit Entscheidzentrum in Bern erhalten.

Auf Grund dieser Überlegungen hat der Kanton in den letzten Jahren schrittweise ei- nen Teil seines Aktienkapitals an der Berner Kantonalbank veräussert. Bereits mehr als ein Viertel des Aktienkapitals der Berner Kantonalbank ist in den Händen von priva- ten Eigentümern. Dieser Prozess soll in den nächsten Jahren fortgeführt werden. Da- mit hat der Kanton ein öffentliches Interesse am Vermögenszuwachs der Berner Kan- tonalbank. Zur bestmöglichen Wahrnehmung dieses Interesses gibt es keinen zwin- genden Grund, dass Mitglieder des Regierungsrates oder der Kantonsverwaltung im Verwaltungsrat der Bank Einsitz nehmen sollten.

- Das Inselspital ist in einer anderen Situation als die Berner Kantonalbank. Es ist Träge- rin einer öffentlichen Aufgabe, d.h. das Unternehmen Inselspital dient direkt der staatli- chen Aufgabenerfüllung, wie dies in Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (SpG) festgelegt ist: „Der Staat führt im Rahmen der Spital- planung ein Kantons- und Universitätsspital, ...“. Das Inselspital ist für den Kanton ein Instrument, um einen Beitrag zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zu leisten, wie dies in Artikel 31 des Spitalgesetzes ausgeführt wird: „Die kantonale Spitalplanung be- zweckt, der Bevölkerung eine ausreichende Spitalversorgung unter möglichst wirksa- mem Einsatz der verfügbaren öffentlichen Geldmittel zu gewährleisten.“ Im Voran- schlag 2001 beträgt der Betriebsbeitrag an das Inselspital mindestens 135 Millionen Franken, um damit beispielsweise Spitzenmedizin finanzieren zu können. Darüber hin- aus erhält das Inselspital einen Pauschalbetrag von 95 Millionen Franken für die Lehre und Forschung. Bei diesem erheblichen Mitteleinsatz wird aus heutiger Sicht die direk- te strategische Mitgestaltung und Überwachung des Kantons als wichtig erachtet. Das Inselspital dient der unmittelbaren staatlichen Leistungserfüllung und wurde deshalb der direkten staatlichen Steuerung unterstellt. Eine unmittelbare Vertretung des Kan- tons im Leitungsgremium dieses Unternehmens erscheint daher angezeigt.

Für die weitere Diskussion zur Beurteilung der geeigneten Vertretungsmodelle ist somit vorerst zu klären, welches die spezifischen Interessen sind, die der Kanton mit diesen Un- ternehmungen verfolgt. Bei der Berner Kantonalbank steht vor allem das „Vermögensinte- resse“, beim Inselspital das politische „Steuerungsinteresse“ im Vordergrund. Aufgrund dieser Interessenkonstellation ergeben sich für die beiden Unternehmen unterschiedliche Modelle, wie und durch wen die Interessen des Kantons bestmöglichst vertreten werden können. Im Verwaltungsrat der Berner Kantonalbank hat kein Regierungsmitglied Einsitz, weil die Verfolgung des Vermögensinteresses durch professionelle Spezialistinnen bzw.

Spezialisten wahrgenommen werden kann. Im Stiftungsrat des Inselspitals ist die politi- sche Steuerung sicherzustellen, was den Einsitz von Kantonsvertreterinnen und - vertretern in diesem Leitungsgremium, wie dargelegt, begründet. Dabei ist zu beachten, dass der Verwaltungs- resp. Stiftungsrat als Ganzes das für die Führung der Unterneh- mung notwendige Wissen aufweisen muss. Die einzelnen Mitglieder können und müssen sich im Sinne einer Spezialisierung auf Teilaspekte konzentrieren, ohne dass aber ihre Gesamtverantwortung geschmälert wird. Wo die politische Verantwortung und das Ein- bringen einer Gesamtsicht wichtig sind, kann die persönliche Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates angezeigt sein.

Die kurz skizzierte Gegenüberstellung der unterschiedlichen Vertretungsmodelle dieser beiden Unternehmungen zeigt, dass es eine allgemeingültige Regel zur Frage der geeig- neten Kantonsvertretung in Unternehmungen mit kantonaler Beteiligung nicht geben kann.

Die Regel kann weder lauten, dass alle Regierungsmitglieder sämtliche Verwaltungsräte verlassen sollten, noch, dass in jedem Verwaltungsrat ein Mitglied des Regierungsrates oder der Kantonsverwaltung Einsitz zu nehmen habe.

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Die Sicherstellung des Einflusses des Kantons bedeutet im Übrigen nicht zwingend eine Vertretung des Regierungsrates im Verwaltungsrat der betroffenen Unternehmung. Durch- aus denkbar und im Einzelfall zu prüfen ist die Kantonsvertretung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter – in der Regel aus der Führungsebene 1 -, die oder der einerseits über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, andererseits die nötige Nähe zum Regierungsrat aufweist und damit über eine wirkliche Interventionsfähigkeit bzw. – möglichkeit verfügt. In besonderen Fällen kann es auch zweckmässig sein, die Wahrneh- mung der kantonalen Interessen in einem Verwaltungsrat einem aus-senstehenden Spezi- alisten oder einer Spezialistin im Mandatsverhältnis zu übertragen.

Wie erwähnt, ist sich der Regierungsrat möglicher Rollenkonflikte der Kantonsvertreter bewusst. Eine allfällige Änderung des heutigen Vertretungsmodells setzt aus Sicht des Regierungsrates jedoch eine gründliche Abklärung voraus, wie die heute von Mitgliedern des Regierungsrates wahrgenommenen, spezifischen Interessen des Kantons im Stif- tungsrat des Inselspitals auf bestmögliche Weise wahrgenommen werden können. Zu die- sem Zweck und im Hinblick auf das neue Spitalversorgungsgesetz sollen die Beziehungen zwischen dem Kanton und dem Inselspital grundlegend analysiert werden. Zur Unterstüt- zung der aufwändigen Arbeiten wird ein externer Experte beigezogen. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wird dem Regierungsrat voraussichtlich bis Ende Februar 2002 Be- richt über die erzielten Ergebnisse erstatten. Erst auf der Basis dieser Auslegeordnung können die verschiedene Vertretungsmodelle auf Grund ihrer Vor- und Nachteile gegen- einander abgewogen werden.

b) Motion Bieri „Personalvertreter in Verwaltungsräten“

Der Motionär fordert eine angemessene Vertretung des Personals in Verwaltungsräten mit einer bedeutenden kantonalen Beteiligung.

Die Personalpolitik ist für jede Unternehmensführung zentral. Mit unterschiedlichen Mitwir- kungsmodellen kann sichergestellt werden, dass die Mitarbeitenden ihr Äusserungs- und Antragsrecht zu betrieblichen Fragen optimal wahrnehmen können. Es gehört zur Selbst- verständlichkeit einer guten Unternehmensführung, den permanenten Dialog mit der Per- sonalseite zu führen.

Eine Institutionalisierung und Uniformierung der Personalvertretung in Unternehmen mit kantonaler Beteiligung bedingt die Klärung verschiedener Zuständigkeitsfragen in den Be- reichen Nomination, Wahl und Instruktion von Personalvertreterinnen und -vertretern. Es müsste zudem geklärt werden, ob Angehörige des Personals verpflichtet werden könnten, ein Verwaltungsratsmandat und die aufgrund der strengen aktienrechtlichen Pflichten da- mit verbundenen Haftungsrisiken anzunehmen.

c) Motion Pfister „Keine Verwaltungsräte, die gleichzeitig ins Bestellerverfahren invol- viert sind oder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen“

Die unter Ziffer 2 erwähnten VKU-Grundsätze wurden auch auf die Transportunterneh- mungen, an welchen der Kanton Bern beteiligt ist, angewendet. Inzwischen haben sich die Rahmenbedingungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs geändert. Per 1. Januar 1996 wurde das Bestellverfahren für den regionalen Personenverkehr eingeführt. Seither kön- nen die Besteller von Verkehrsleistungen – d.h. die Kantone zusammen mit dem Bund – im Rahmen festgelegter Spielregeln Regionalverkehrslinien ausschreiben, um den besten Anbieter auswählen zu können. Das Bestellprinzip wurde mit der Bahnreform I per 1. Ja- nuar 1999 auf das gesamte subventionierte Bahnangebot ausgedehnt.

Damit hat sich auch die Stellung der Transportunternehmungen mit kantonaler Beteiligung gegenüber dem Kanton Bern geändert. Mit der Einführung des Bestellerprinzips ist der Kanton nicht mehr darauf angewiesen, Beteiligungen an Transportunternehmungen zu halten. Der Kanton hat jedoch diese Unternehmen in der Vergangenheit mit namhaften Beträgen unterstützt, damit die notwendigen Infrastrukturvorhaben realisiert werden konn-

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ten. Damit besteht nach wie vor ein öffentliches Interesse an diesen Transportunterneh- mungen, vorab zur Sicherstellung des Investitionsschutzes.

In einem Schreiben des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 27. November 2000 an die kantonalen Verkehrsdirektorinnen und - direktoren und die abgeltungsberechtigten konzessionierten Transportunternehmungen wird auf die Problematik von Verwaltungsräten in Transportunternehmungen hingewiesen, die gleichzeitig ins Bestellverfahren involviert sind oder eine Aufsichtsfunktion wahrneh- men. Da die gleichzeitige Ausübung einer Besteller- oder Aufsichtsfunktion und eines Verwaltungsratsmandats eines offerierenden Unternehmens zu Interessenkonflikten füh- ren kann, wird der Verzicht auf solche Doppelmandate empfohlen.

Gemäss diesem Schreiben bedeutet dies konkret, dass weder mit Besteller- oder Auf- sichtsaufgaben betraute Kantonsangestellte noch ihre direkten und politischen Vorgesetz- ten Verwaltungsratsmandate wahrnehmen sollten. Damit wird aber nicht gesagt, dass Mit- arbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kantonsverwaltung grundsätzlich nicht in Verwaltungs- räten von Unternehmen mit kantonaler Beteiligung Einsitz nehmen sollten. Die Empfeh- lung richtet sich lediglich an jene Personen, die eine Doppelfunktion ausüben.

Der Bund will sich denn auch nicht aus sämtlichen Verwaltungsräten zurückziehen. Kon- kret wird er sich künftig nur noch in Verwaltungsräten jener Unternehmen vertreten lassen, wo er mehr als ein Drittel des Aktienkapitals besitzt (Sperrminorität) oder wo sein prozen- tualer Kapitalanteil multipliziert mit der Bilanzsumme mehr als 100 Millionen Franken aus- macht.

Der Regierungsrat wird prüfen, ob die damals umgesetzten VKU-Grundsätze bezüglich der Kantonsvertretung in Transportunternehmungen im Lichte der oben angesprochenen Problematik von möglichen Rollenkonflikten weiterhin Bestand haben, und gegebenfalls neue Richtlinien beschliessen, welche die verschiedenen Interessen berücksichtigen.

Insbesondere bei der Beurteilung der Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates in Verwaltungsräten von Transportunternehmungen mit bernischer Beteiligung ist jedoch zu beachten, dass auch andere Kantone mit Regierungsmitgliedern in diesen Verwal- tungsräten vertreten sein können. Die Diskussion eines allfälligen Rückzugs der berni- schen Regierungsmitglieder aus diesen Verwaltungsräten müsste im Hinblick auf das poli- tische Gleichgewicht sorgfältig geprüft werden.

d) Motion von Escher-Fischer „Verwaltungsratsmandate öffentlich ausschreiben“

Die Motionärin fordert, dass Verwaltungsratsmandate, welche durch den Regierungsrat ernannt oder vorgeschlagen werden, künftig auszuschreiben seien.

Die Bestellung von Verwaltungsräten für Unternehmen mit kantonaler Beteiligung ist nicht mit der Besetzung einer freien Stelle in der Kantonsverwaltung zu vergleichen, welche mittels Ausschreibung am Arbeitsmarkt bewerkstelligt werden kann.

Beim Verwaltungsrat handelt es sich um das strategische Führungsorgan einer Unterneh- mung. Wie im Abschnitt zu den VKU-Grundsätzen beschrieben worden ist, müssen die vom Regierungsrat mandatierten Personen über ein spezifisches Anforderungsprofil ver- fügen. Im Vordergrund stehen die fachlichen und führungsmässigen Kompetenzen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Von besonderer Bedeutung ist zudem das Vertrauens- verhältnis zwischen dem Regierungsrat und dem Mandatsträger, übernimmt doch die Re- gierung eine erhebliche Verantwortung für Auswahl und Aufsicht über ihre Vertretungen.

Aus diesen Gründen erfolgt die Bestellung eines Verwaltungsratsmandats in der Regel durch eine persönliche Anfrage an die zu mandatierende Person. Der Regierungsrat er- achtet aus diesen Gründen die Forderung des Vorstosses nicht als zweckmässig und lehnt die Motion ab.

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4. Schlussfolgerungen und weiteres Vorgehen

Der Regierungsrat vertritt die Meinung, dass die 1995 erarbeiteten und in den folgenden Jahren weitgehend umgesetzten VKU-Grundsätze betreffend der Zusammensetzung von Verwaltungsräten und der Anforderungen an Kantonsvertreterinnen und -vertreter in Un- ternehmungen mit kantonaler Beteiligung immer noch eine gute Grundlage bilden, um das geeignete Vertretungsmodell in den jeweiligen Unternehmungen festzulegen.

Der Regierungsrat stellt fest, dass sich die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen zumindest für einzelne Unternehmen mit kantonaler Beteiligung weiter verändert haben.

Eine eingehende Überprüfung der Vertretungsmodelle ist daher angezeigt. Er ist bereit, die sich stellenden Fragen einer systematischen Prüfung zu unterziehen und ein Grundla- genpapier zu den Kantonsvertretungen in Verwaltungsräten zu erarbeiten. Darin sollen insbesondere auch Themen behandelt werden, wie die politische und unternehmerische Verantwortung von Kantonsvertretungen, Aufsichts- und Haftpflichtfragen und eine Neu- beurteilung der aktuellen Vertretungsmodelle zur Wahrnehmung der spezifischen Interes- sen des Kantons im Verwaltungsrat von Unternehmen mit kantonaler Beteiligung.

Die Erarbeitung dieses Grundlagenpapiers braucht angesichts der Bedeutung und der Komplexität der offenen Fragen sowie der Notwendigkeit der differenzierten Betrachtung eine gewisse Zeit. Es wird damit gerechnet, dass dem Regierungsrat die Ergebnisse so vorgelegt werden können, dass er seine Position zur Frage der Kantonsvertretung in ein- zelnen Unternehmungen mit kantonaler Beteiligung ab Frühjahr 2002 festlegen kann.

Dasselbe gilt bezüglich der Analyse der Beziehungen zwischen dem Kanton und dem In- selspital.

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass es für die Frage der geeigneten Kantonsvertretung keine allgemeine Regel für alle Unternehmen mit kantonaler Beteiligung geben kann. Zu verschieden sind die Unternehmungen, ihre Ziele, ihre organisatorische und finanzielle Beziehung zum Kanton und die Interessen, die für diesen mit der Existenz dieser Unter- nehmungen verbunden sind, als dass eine sinnvolle generelle Vertretungsformel gefunden werden könnte. So unterscheiden sich die Unternehmungen nach der Rechtsform, der Grösse, dem Zweck (ob Trägerin einer öffentlichen Aufgabe oder im öffentlichen Interesse stehend) und den wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen, in welchen sie agieren.

Ein rascher Pauschalentscheid zur Veränderung der Vertretungsmodelle ohne Analyse der Konsequenzen, die sich auf die Einwirkungsmöglichkeiten des Kantons zur Verfolgung seiner Interessen sowie zur Gewährleistung der in der Kantonsverfassung festgeschriebe- nen öffentlichen Aufgaben, auf die politische Verantwortung und die Aufsicht sowie gege- benfalls auf die Sicherstellung des Investitionsschutzes ergeben würden, wäre nicht zu verantworten.

Der Regierungsrat wird dem Grossen Rat im Rahmen eines Berichts darlegen, welches die Ergebnisse seiner Überprüfung der Vertretungsmodelle in den bernischen Beteili- gungsgesellschaften sind und welche Schlussfolgerungen er daraus zieht. In diesem Sin- ne stellt er folgende Anträge:

M 143/01 Zaugg: Annahme als Postulat M 156/01 Bieri: Annahme als Postulat M 162/01 Pfister: Annahme als Postulat M 187/01 von Escher-Fuhrer: Ablehnung

An den Grossen Rat

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