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Archiv "Hinweis" (25.09.1998)

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KV Nordrhein, 31. Oktober Köln, Ärztehaus, Sedanstraße 10–16, 50668 Köln. Beginn 9.00 Uhr. Der Teilneh- merkreis ist auf 200 Personen begrenzt.

Schriftliche Anmeldungen sind bis zum 9. Oktober 1998 an die KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln (obige Anschrift), Tel 02 21/77 63-1 79, zu richten. Die Teilnah- megebühr von 50,00 DM ist auf das Konto der KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Nr.

104 7256 (BLZ 370 606 15) bei der Deut- schen Apotheker- und Ärztebank Köln, mit dem Vermerk „Einführungslehrgang“

zu überweisen.

KV Nord-Württemberg, 17. Oktober

Stuttgart, Siegfried-Häußler-Haus, Alb- stadtweg 11, 70567 Stuttgart (Möhringen).

Beginn 9.15 Uhr – Ende gegen 17.15 Uhr.

Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer An- schrift an die KV Nord-Württemberg (obi- ge Anschrift), Tel 07 11/78 75-1 85 (Frau Se- stan). Die Teilnahme ist nur zulässig nach schriftlicher Bestätigung. Die Teilnahme- gebühr von 50,00 DM ist nach Erhalt der

schriftlichen Bestätigung mittels des bei- liegenden Überweisungsträgers auf das Konto der KV Nord-Württemberg, Nr.

163 1608 (BLZ 600 906 09) bei der Deut- schen Apotheker- und Ärztebank Stutt- gart oder bei der Dresdner Bank Stutt- gart, Nr. 122 209 000 (BLZ 600 800 00), mit dem Vermerk „Einführungslehrgang“

zu überweisen. Die Anmeldung wird erst nach Eingang der Gebühr registriert.

KV Bayerns, 14. November

München, Ärztehaus Oberbayern, Elsenheimerstraße 39, 80687 München.

Beginn 8.45 Uhr – Ende gegen 15.15 Uhr.

Schriftliche Anmeldungen an die KV Bayerns, Landesgeschäftsstelle, Ärzte- haus Bayern, Postfach 81 05 60, 81905 München, Telefax 0 89/9 20 96-4 43 (Frau Zschischang). Die Teilnahmegebühr von 50,00 DM ist nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung zu entrichten.

1 Weitere Lehrgänge zur Einfüh- rung in die vertragsärztliche Tätigkeit fin- den Sie in DÄ 34–35/1998. N

A-2416

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(68) Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 39, 25. September 1998 Der Bewertungsausschuß nach § 87

Abs. 3 SGB V hat in seiner 53. Sitzung am 10. September 1998 Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. Oktober 1998 und zum 1. Januar 1999 beschlossen. Wegen die- ser EBM-Änderungen wurden vertragli- che Änderungen des Bewertungsmaßsta- bes Ärzte (BMÄ) sowie der Ersatzkas- sen-Gebührenordnung (E-GO) erfor- derlich, die ebenso wie die Änderungen des EBM unter den nachfolgenden Be- kanntmachungen veröffentlicht werden.

Beschlüsse zum 1. Oktober 1998 Mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 wur- de für die Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze ein einheitlicher Auskunftsbogen (Muster 55 der Vor- druckvereinbarung) vereinbart, mit des- sen Hilfe bei den behandelnden Ärzten die erforderlichen Daten erhoben wer- den. Zur Berechnung für das Ausfüllen der Bescheinigung wurde die Leistungs- position Nr. 71 eingeführt.

Die Streichung der Leistungsposition Nr. 136 im Abschnitt Prävention wurde wegen einer inzwischen in Kraft getrete- nen Änderung der Mutterschaftsrichtli- nien vorgenommen. Die Bestimmung des freien Östriols bzw. der Gesamt- östrogene bei Verdacht auf Plazentain- suffizienz ist nicht mehr Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge.

Mit der Leistungsposition 151 wurde die Jugendgesundheitsuntersuchung auf- genommen, die nach den ebenfalls zum 1. Oktober 1998 in Kraft tretenden Richtlinien zur Jugendgesundheitsunter- suchung durchzuführen ist.

Hinsichtlich der Durchführung des

13C-Harnstoff-Atemtests nach Nr. 742 EBM war eine Änderung erforderlich, weil sich zur Kostenerstattung der not- wendigen Materialien für diese Leistung durch Neuerscheinungen auf dem Arz- neimittelmarkt Veränderungen ergeben haben. Die Kosten zur Durchführung dieses Tests sind ab dem 1. Oktober nach Nr. 7152 (Kapitel U) zu berechnen. Wird ein Fertigarzneimittel zur Durchführung

der Leistung nach Nr. 742 verordnet, kann die Kostenpauschale Nr. 7152 nicht berechnet werden.

Beschlüsse zum 1. Januar 1999 Teil II der nachfolgenden Bekannt- machung beinhaltet die Änderungen des EBM zum 1. Januar 1999. Insbesondere waren wegen des Psychotherapeutenge- setzes zum 1. Januar 1999 Ergänzungen des EBM erforderlich. Der Beschluß des Bewertungsausschusses legt fest, welche Leistungen des EBM durch Psychologi- sche Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten be- rechnet werden können.

Darüber hinaus wurde die Über- gangsregelung für HNO-Ärzte zur Durchführung und Abrechnung be- stimmter Leistungen des Gebührenord- nungsabschnittes L IV (Phoniatrie und Pädaudiologie) bis zum 31. 12. 1999 ver- längert.

Weitere Änderungen des EBM hat der Bewertungsausschuß beschlossen, um für bestimmte Leistungspositionen Abrechnungsklarheit zu schaffen.

Im Anschluß an die Beschlüsse des Bewertungsausschusses sind in den Be- kanntmachungen vertragliche Änderun- gen des Bewertungsmaßstabes Ärzte (BMÄ) und der Ersatzkassen-Gebüh- renordnung (E-GO) veröffentlicht. Die- se Änderungen der vertraglichen Be- stimmungen wurden aufgrund der EBM- Änderungen erforderlich.

Darüber hinaus hat die Arbeitsge- meinschaft Ärzte/Ersatzkassen nach § 50 Ersatzkassenvertrag die Feststellungen Nrn. 809 und 831 zum 1. Januar 1999 auf- gehoben. Diese Aufhebungen waren ebenfalls wegen der EBM-Änderungen aufgrund des Psychotherapeutengesetzes notwendig.

Der Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses hat zwei Interpretati- onsbeschlüsse zur Auslegung des EBM gefaßt, die am Ende der nachfolgenden Bekanntmachungen veröffentlicht wer- den, und außerdem zehn Interpretati- onsbeschlüsse aufgehoben, davon acht mit sofortiger Wirkung, zwei weitere zum 1. 1. 1999. Die Aufhebungen konn- ten beschlossen werden, weil die Inter- pretationsbeschlüsse inhaltlich als EBM- Bestandteile integriert wurden.

Beschlußfassung des Bewertungsausschusses und Interpretationsbeschlüsse des

Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses

Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. Oktober 1998 und zum 1. Januar 1999 sowie vertragliche Änderungen des Bewer- tungsmaßstabes Ärzte (BMÄ) und der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO)

H

Hiinnw weeiiss::

Im Zusammenhang mit den Beschlüs- sen des Bewertungsausschusses haben die Vertragspartner eine Empfehlung zur Anpassung der Gesamtvergütung beschlossen. Diese wird nach Unter- zeichnung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 40, veröffentlicht.

(2)

TEIL I

Gültig ab 1. Oktober 1998

1. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 71

71* Bescheinigung zur Feststellung des Erreichens der Belastungsgrenze (Muster 55) . . . 40 2. Streichung der Leistungsposition Nr. 136

3. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 151

151* Jugendgesundheitsuntersuchung . . . 780 4. Neuaufnahme einer ersten und zweiten Anmerkung hinter Nr. 151

Die Jugendgesundheitsuntersuchung ist nach den Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen durchzuführen. Die vorgeschriebenen Dokumentationen sowie notwendige Bescheinigungen sind Leistungsbestand- teil.

Neben den Leistungen nach den Nrn.

13, 60, 63 bis 69, 165, 166, 801, 820, 821, 840, 841, 850, 860 und 861 ist die Lei- stung nach Nr. 151 nicht berechnungs- fähig.

5. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Nr. 742

742 Durchführung des 13C-Harn- stoff-Atemtests ohne Analyse nach Nr.

4130 . . . 70

TEIL II

Gültig ab 1. Januar 1999

1. Änderung des ersten Absatzes der Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil A, 1.

Eine Leistung ist nur berechnungs- fähig, wenn der Leistungsinhalt voll- ständig erbracht worden ist. Eine Lei- stung ist dann nicht neben oder anstelle einer anderen Leistung berechnungs- fähig, wenn sie Teil des Leistungsinhalts einer anderen berechnungsfähigen Lei- stung oder eines Leistungskomplexes ist. Dies gilt für Gesprächsleistungen auch dann, wenn das Gespräch mit un- terschiedlicher Zielsetzung (Diagnose/

Therapie) geführt wird (Nrn. 10, 11, 17, 21, 165, 171, 173, 180, 190, 822, 827, 845, 846, 848, 849, 850, 851, 871, 872, 873, 874, 877, 878, 881, 882, 883, 884 und 1180). Psychologische Psychotherapeu- ten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeuten können außer den Lei- stungen nach den Nrn. 1, 42 und 44 dar- über hinaus – ohne Benennung in den Leistungslegenden – nur die Leistungen nach den Nrn. 3, 5, 72 bis 75, 77, 855 bis 858, 860, 861, 868 und 870 bis 897 be- rechnen.

2. Änderung der Allgemeinen Be- stimmungen A I., Teil B, 4.1 (Qualifika- tionsgebundenes fallzahlabhängiges Zu- satzbudget)

3. Änderung und Ergänzung der Ordinationsgebühr Nr. 1

1 Ordinationsgebühren, je Behand- lungsfall

Versichertengruppe M/F Rentner Ärzte für Psychiatrie

und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin, ärztliche Psychotherapeuten, Psychologische Psycho- therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsycho-

therapeuten . . . 40 40 Notfallärzte, Ärzte im

Notfalldienst, Ärztliche

Notfallbehandlung . . . 220 220 4. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 42

42 Konsiliarische Erörterung zwi- schen zwei oder mehr behandelnden Ärzten oder zwischen behandelnden Ärzten und Psychologischen Psychothe- rapeuten bzw. Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten über die bei demselben Patienten in demselben Quartal erhobenen Befunde, höchstens zweimal im Behandlungsfall . . . 80

5. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 42

Bei Berechnung der Leistung nach Nr. 42 haben die abrechnen- den Ärzte/Psychologischen Psycho- therapeuten bzw. Kinder- und Jugend- lichenpsychotherapeuten den (die) Namen des (der) Konsiliarpartner(s) auf dem Behandlungsausweis anzu- geben.

6. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 44

44 Konsiliarische Erörterung zwi- schen zwei oder mehr Ärzten/Psycholo- gischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ei- ner Praxisgemeinschaft oder Gemein- schaftspraxis über die bei demselben Kranken in demselben Quartal erho- benen Befunde, einmal im Behand- lungsfall . . . 50 7. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 44

Konsilien zwischen Ärzten dersel- ben Gebietsbezeichnung oder zwischen Hausärzten sind nicht berechnungs- fähig, wenn sie Mitglieder derselben Praxisgemeinschaft oder Gemein- schaftspraxis sind. Für Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Pra- xisgemeinschaften oder Gemein- schaftspraxen ist die Leistung nach Nr.

44 nur für die Erörterung mit einem ärztlichen Mitglied derselben Praxisge- meinschaft oder Gemeinschaftspraxis

berechnungsfähig. !

A-2417

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 39, 25. September 1998 (69)

Bekanntmachungen

Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V werden der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) und somit der Bewertungs- maßstab Ärzte (BMÄ) und die Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) mit Wir- kung ab 1. Oktober 1998 beziehungsweise ab 1. Januar 1999 wie folgt geän- dert (Beschluß der 53. Sitzung am 10. 9. 1998)

Arztgruppe Qualifikations- Leistungs- gebundene positionen Zusatzbudgets des EBM

HNO-Ärzte Phoniatrie 1614, 1620,

und 1622, 1624

Pädaudio- 1640, 1642 logie 1644, 1653 Übergangs-

regelung bis 31. 12. 99

(3)

8. Neuaufnahme einer zweiten An- merkung hinter Nr. 44

Die Leistungen nach den Nrn. 42 und 44 sind für Super- oder Intervisionen nicht berechnungsfähig.

9. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 76

76* Konsiliarbericht eines Vertrags- arztes bei Beantragung einer Psychothe- rapie durch einen Psychologischen Psy- chotherapeuten oder Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten . . . 80 10. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 139

Neben den Leistungen nach den Nrn. 157, 166 und 180 ist die Leistung nach Nr. 139 nicht berechnungsfähig.

11. Änderung der Präambel zum Ab- schnitt G IV.

Die Erbringung der therapeuti- schen Leistungen des Abschnitts G IV.

durch entsprechend qualifizierte Ärz- te/Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeuten setzt voraus, daß die- se die Leistung nach Nr. 860, ggf.

auch nach Nr. 861, selbst erbracht haben.

12. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 860

860* Erhebung des psychodynami- schen Status mittels der biographi- schen Anamnese unter neurosenpsy- chologischen oder verhaltensanalyti- schen Gesichtspunkten mit schriftli- chen Aufzeichnungen, einschl. Bera- tung des Kranken, ggf. in mehreren Sitzungen, insgesamt mindestens 50 Minuten . . . 1450 13. Streichung der zweiten Anmer- kung hinter Nr. 861

14. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 862

862* Zuschlag zur Leistung nach Nr.

860 für die Erhebung ergänzender neu- rologischer und psychiatrischer Befun- de . . . 170 15. Streichung der Leistungsposition Nr. 864

16. Streichung der Leistungsposition Nr. 869

17. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 870

870* Probatorische Sitzung, Dauer mindestens 50 Minuten, ggf. Untertei- lung in 2 Einheiten von jeweils minde- stens 25 Minuten Dauer . . . 1450

18. Änderung des dritten Absatzes der Präambel zum Abschnitt L IV.

Die Leistungen nach den Nrn. 1614, 1620, 1622, 1624, 1640, 1642, 1644 und 1653 können befristet bis zum 31. 12.

1999 auch von HNO-Ärzten berechnet werden.

19. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 1460

Neben der Leistung nach Nr. 1460 sind die Leistungen nach den Nrn.

1412, 1414, 1422, 1451, 1452, 1453, 1454, 1455, 1456 und 1457 nicht berech- nungsfähig.

20. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5409

5409 Szintigraphische Untersuchung des Herzmuskels mit myokardaffinen Perfusionsmarkern, einschl. EKG unter physikalisch definierter und reprodu- zierbarer bzw. unter pharmakodynami- scher Stufenbelastung . . . 3500 21. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5410

5410 Szintigraphische Untersuchung

des Herzmuskels mit myokardaffinen Perfusionsmarkern in Ruhe . . . 2500 22. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5411

5411 Szintigraphische Untersuchung des Herzmuskels mit myokardaffinen Perfusionsmarkern in Ruhe und unter physikalisch definierter und reprodu- zierbarer bzw. unter pharmakodynami- scher Stufenbelastung . . . 4650 23. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5433

5433 Qualitative szintigraphische Un- tersuchung der Schilddrüse mittels Gam- ma-Kamera (Analogbild) . . . 600 24. Neuaufnahme einer Präambel zum Abschnitt T V.

Die Kosten für Beschaffung und ggf.

Aufbereitung der notwendigen radioak- tiven Substanzen und ggf. erforderliche Markierungsbestecke sind in den ab- rechnungsfähigen Leistungen enthalten, ebenso die Kosten für eine sachgemäße Beseitigung bzw. Entsorgung aller Mate-

rialien. N

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(70) Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 39, 25. September 1998 Gültig ab 1. Oktober 1998:

Neuaufnahme der Pauschalerstat- tung Nr. 7152 (Kapitel U)

7152 Pauschalerstattung der Kosten bei Durchführung der Leistung nach Nr.

742 für den Bezug des 13C-Harnstoffs gemäß den Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil A, 2 . . . 50,00 DM

Gültig ab 1. Januar 1999:

1. Änderung der fünften vertragli- chen Anmerkung hinter Nr. 1

Für Psychologische Psychotherapeu- ten, Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeuten und Einrichtungen, die gemäß

§ 311 Abs. 2 SGB V als Gemein- schaftspraxen geführt werden und die nach dem BMÄ bzw. der E-GO abrech-

nen, gelten die vorstehenden vertraglichen Regelungen entsprechend.

2. Streichung der vertraglichen An- merkung hinter Nr. 864

3. Neuaufnahme eines vierten Absat- zes in die Präambel zum Kapitel U

Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeuten können im Zusammenhang mit ihren Leistungen folgende Kostenerstat- tungen des Kapitels U abrechnen: Nrn.

7120 bis 7123, 7130, 7140, 7160 und 7161.

4. Neuaufnahme eines fünften Absat- zes in die Präambel zum Kapitel U

Sind zur Durchführung der Leistun- gen von Psychologischen Psychothera-

Änderungen des

Bewertungsmaßstabes Ärzte (BMÄ)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der

AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskranken-

kassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen,

K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen

Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg,

und die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren

auf der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bundesmantelvertrages-Ärzte folgende

Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):

(4)

838. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Neuaufnahme der Pauschalerstat- tung Nr. 7152

7152 Pauschalerstattung der Kosten bei Durchführung der Leistung nach Nr.

742 für den Bezug des 13C-Harnstoffs gemäß den Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil A, 2 . . . 50,00 DM

(Gültig ab 1. Oktober 1998)

839. Änderung der vertraglichen An- merkungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Änderung der fünften vertraglichen Anmerkung hinter Nr. 1

Für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-

ten und Einrichtungen, die gemäß § 311 Abs. 2 SGB V als Gemeinschaftspraxen ge- führt werden und die nach dem BMÄ bzw.

der E-GO abrechnen, gelten die vorstehen- den vertraglichen Regelungen entsprechend.

(Gültig ab 1. Januar 1999)

840. Änderung der vertraglichen An- merkungen E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Streichung der vertraglichen Anmer- kung hinter Nr. 864

(Gültig ab 1. Januar 1999) 841. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Neuaufnahme eines vierten Absatzes in die Präambel zum Kapitel U

Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten können im Zusammenhang mit ihren Leistungen folgende Kostener- stattungen des Kapitels U abrechnen:

Nrn. 7120 bis 7123, 7130, 7140, 7160 und 7161.

(Gültig ab 1. Januar 1999) 842. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Neuaufnahme eines fünften Absatzes in die Präambel zum Kapitel U

Sind zur Durchführung der Leistun- gen von Psychologischen Psychothe- rapeuten bzw. von Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten Besuchs- leistungen (z. B. Begleitungen bei Kon- frontationstherapien) erforderlich, so können Wegepauschalen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen nach den Nrn. 7234 bis 7239 bzw. nach den regionalen Vereinbarungen berechnet werden.

(Gültig ab 1. Januar 1999) 843. Zu Anlage 1 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die Feststellungen Nr. 809 und 831 werden aufgehoben.

(Gültig ab 1. Januar 1999) N

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 39, 25. September 1998 (71)

Beschlüsse und Feststellungen

der 194. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen

(schriftliche Beschlußfassung) am 3. September 1998

Beschluß Nr. 26 zu:

Leistungen nach den Nrn. 2174 und 2175 EBM

Die Leistungen nach den Nrn. 2174 und 2175 sind bis zur Entfernung ent- sprechend pathologisch veränderter Areale abhängig von deren Gesamtober- fläche nur einmal berechnungsfähig, d. h., für die ersten 4 cm2die Nr. 2174 und für jeden weiteren cm2 einmal die Nr. 2175, und zwar auch dann, wenn die- selbe Fläche mehrfach behandelt werden muß.

Beschluß Nr. 27 zu:

Allgemeine Bestimmungen AI, Teil B, 1.5 und 4.1

„Die KVen können Ärzte für Allge- meinmedizin und Ärzte ohne Gebiets- bezeichnung, denen der Zulassungsaus- schuß gemäß § 73 (1a), letzter Satz,

SGB V die Genehmigung zur aus- schließlichen Teilnahme an der fach- ärztlichen Versorgung erteilt hat, von der Budgetierung gemäß den Allge- meinen Bestimmungen A I., Teil B un- ter 1.5 und 4.1 des EBM auf Antrag aus- nehmen.“

Streichung von Interpretationsbe- schlüssen:

Der Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses hat in der 152. Sitzung am 18. August 1998 weitere drei seiner Interpretationsbeschlüsse aufgehoben, davon zwei zum 1. Januar 1999. Eine geänderte Auslegung für die Abrech- nung ärztlicher Leistungen nach dem EBM ergibt sich durch diese Aufhebun- gen nicht, da die Interpretationsbe- schlüsse inhaltlich durch den Bewer- tungsausschuß als Bestandteil des EBM

beschlossen wurden. Die Aufhebung der Beschlüsse Nr. 4 und Nr. 15 zum 1. Januar 1999 resultiert aus den zum 1. Januar in Kraft tretenden EBM- Änderungen.

Streichung von Interpretationsbe- schlüssen des Arbeitsausschusses des Be- wertungsausschusses:

1. Beschluß Nr. 4 zu: Berechnung von Leistungen der Gebührenordnungs- abschnitte G III und G IV durch Psycho- logische Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten (zum 1. 1. 1999)

2. Beschluß Nr. 15 zu: Gebührenord- nungsabschnitt G IV (zum 1. 1. 1999)

3. Beschluß Nr. 20 zu: Allgemeine Bestimmungen A I, Teil B, 1.4 (budget-

relevante Fälle) N

Beschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses zur Anwendung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

(Interpretationsbeschlüsse)

Der Arbeitsausschuß des Bewertungsausschusses hat in der 151. Sitzungam 4. August 1998 den Interpretationsbeschluß Nr. 26 und in der 153. Sitzungam 1. September 1998 den Interpretationsbeschluß Nr. 27 beschlossen.

peuten bzw. von Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten Besuchsleistun- gen (z. B. Begleitungen bei Konfronta- tionstherapien) erforderlich, so können

Wegepauschalen entsprechend den ver- traglichen Vereinbarungen nach den Nrn.

7234 bis 7239 bzw. nach den regionalen Vereinbarungen berechnet werden. N

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