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(Verfahrensgrundsatz nach § 10 der Geschäftsordnung des AfPS.)

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Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS)

Verfahrensgrundsatz für die Feststellung der Eignung von Produkten für die

Zuerkennung des GS-Zeichens

Stand: 29. April 2015

(Verfahrensgrundsatz nach § 10 der Geschäftsordnung des AfPS.)

Geschäftsführung:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

________________________________________________________________________________________________

Friedrich-Henkel-Weg 1-25

44149 Dortmund

Telefon: 02 31/90 71-0

Telefax: 02 31/90 71-23 64

(2)

Vorbemerkung

Dieser Verfahrensgrundsatz beschreibt den Verfahrensablauf, wenn die Eignung einer Produktgruppe für das GS-Zeichen nicht eindeutig ist. In solchen Fällen ist es Aufgabe des AfPS gemäß § 33 Absatz 2 Nummer 4, Empfehlungen hinsichtlich der Eignung für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen.

Verfahrensablauf „Empfehlung“

1. Vorschläge/Anfragen zur Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens werden in der Regel von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unterbreitet. Eine weitere Möglichkeit für das Einbringen eines Vorschlags/Anfrage besteht auch durch ein Mitglied des AfPS.

2. Die o.g. Vorschläge/Anfragen sind mittels Formblatt (siehe Anlage) an die Geschäfts- stelle (GSt.) des AfPS zu richten, die diese ohne zeitlichen Verzug im schriftlichen Verfahren den Mitgliedern des AfPS zur Prüfung in internen Kreisen und inhaltlichen Rückäußerung zuleitet (Frist 4 Wochen).

3. Nach Vorliegen der Rückäußerungen verteilt die GSt. diese und leitet in Absprache mit dem Vorsitzenden die Beschlussfassung gemäß GO ein.

(3)

Anlage zum Verfahrensgrundsatz für die Feststellung der Eignung von Produkten für die Zuerkennung des GS-Zeichens

Vorschlag/Anfrage zur Eignung eines Produktes für die Zuerkennung des GS ‐ Zeichens

Eingereicht durch: ZLS/....[Name AfPS

Mitglied]

Produktbezeichnung:

vom Hersteller vorgesehener Anwendungsbereich:

Bild des Produktes/

der Pro- duktgruppe

Kriterium Stellungnahme des Einreichers Kommentar von ....

[Name AfPS

Mitglied]

Bei abschlägigen Rückäußerungen immer Begründung angeben!

1.

Ist das GS ‐ Zeichen gleichwertig einer CE ‐

Kennzeichnung?(nach §20(2) ProdSG)

Beispiel PSA Kategorie 3

2.

Ist das Produkt verwendungsfertig?

(nach § 2 Nr. 27 ProdSG)

Bsp. Ein Steckernetzteil ist als verwendungsfertig anzusehen (Ein Einbaunetzteil ist nicht als verwendungsfertig anzusehen)!

3.

Gibt es nennenswerte vorhersehbare Verwendungen des Produktes? (nicht vom Inverkehrbringer vorgesehen; nach

§ 2 Nr. 28 ProdSG)

Bsp. Benutzen eines Feuerzeuges als Flaschenöffner. Diese Verwendung müsste dann bei der GS‐Prüfung mit abgedeckt werden.

(4)

Kriterium Stellungnahme des Einreichers Kommentar von ....

[Name AfPS

Mitglied]

Bei abschlägigen Rückäußerungen immer Begründung angeben!

4.

Wird mit dem GS ‐ Zeichen bei diesem Produkt evtl. eine

„falsche“ Sicherheit suggeriert?

Bsp. GS‐Zeichen auf Fahrradschloss würde vermuten lassen, dass es nicht aufzubrechen ist.

5. Sind bereits Unfälle mit diesem Produkt bekannt?

Falls ja, müssten in dem GS‐Verfahren Bedingungen aufgestellt werden, um den Unfällen vorzubeugen.

6.

Welche nennenswerten Gefährdungen sind bei diesem Produkt vorhanden?

Glaubwürdigkeit des GS‐Zeichens ist nur gegeben, wenn es auch nennenswerte Gefährdungen gibt. Kein GS‐Zeichen für Trivialprodukte.

7.

Liegt ein Produkt vor, bei dem wichtige Sicherheitsaspekte nicht von der GS ‐ Stelle überprüft werden können?

Die Verwendungs‐ oder Montagebedingungen für das Produkt sind so, dass eine fehlerhafte Handhabung durch den Verwender vorhersehbar ist.

8. Sind sonstige wichtige produktspezifische Aspekte vorhanden? (z.B. ethische Bedenken)

Bsp. Kein GS‐Zeichen für Kriegsspielzeug

Vorschlag:

JA – NEIN das Produkt ist/ist nicht GS

‐ fähig jeweils mit Begründung/Erklärung/Einschränkung:

Anlagen (zusätzlich Dokumente):

zusätzliche Informationen für den Ausschuss für Produktsicherheit:

Referenzen

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