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Merkblatt persönliche Schutzausrüstung - PSA-V (PDF, 0,2 MB)

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Academic year: 2022

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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Bewertung und Auswahl von PSA

W I C H T I G

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind von den Arbeitgeber/innen auf ihre Kosten am Ort der Gefahr zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch andere Schutzmaßnahmen (technisch oder arbeitsorganisatorisch) vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

ARBEITSPLATZEVALUIERUNG

Bei der Arbeitsplatzevaluierung ist zu beachten:

■ Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt PSA-V, PSA-Arten)

■ Einsatz- und Umgebungsbedingungen bei den durchzuführenden Arbeiten

■ die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der ArbeitnehmerInnen BEWERTUNG DER PSA

Nach der Arbeitsplatzevaluierung vor der Auswahl muss die vorgesehene PSA bewertet werden („Soll-Ist- Vergleich“):

1. Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung 2. Häufigkeit und Dauer der Exposition gegenüber den

Gefahren

3. Ausmaß und Art der Gefahr

4. spezifische Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit

5. Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung

AUSWAHL DER PSA

Die endgültige Auswahl der PSA erfolgt nach der erfolgreichen Bewertung

■ PSA ist nach dem Ergebnis der Bewertung geeignet.

■ Die Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers/der Trägerin oder eine Behinderung bei der Arbeit ist so gering wie möglich.

■ PSA entspricht dem Inverkehrbringerrecht (PSA-SV).

■ Bestehende Grenzwerte (z.B. gehörgefährdender Lärm) werden zuverlässig eingehalten.

■ Es wurden allenfalls Trageversuche durchgeführt, um Akzeptanz der TrägerInnen zu erhöhen.

INFORMATION DER ARBEITNEHMER/INNEN ■ Gegen welche Gefahren schützt die PSA?

■ Ergebnis der Arbeitsplatzevaluierung ■ Festgelegte Maßnahmen

■ Ergebnis der Bewertung der PSA ■ Gefahren bei Nichtverwendung der PSA

■ Sicherheits- und Gesundheitsgefahren durch allenfalls weiterbestehende Restrisiken

UNTERWEISUNG DER ARBEITNEHMER/INNEN ■ Bestimmungsgemäße Benutzung der PSA

■ Richtige Lagerung der PSA vor der ersten Verwendung ■ Richtige Aufbewahrung der PSA zwischen den einzelnen

Verwendungen

■ Festgelegte Aufbewahrungsplätze ■ Reinigung und Pflege der PSA

■ Sachgerechte Entsorgung der PSA (z.B. kontaminierte Handschuhe)

■ Erkennen von Beschädigungen und Mängeln und dafür festgelegte Maßnahmen

■ Sonstige Maßnahmen, die bei der Verwendung der PSA zu treffen sind.

Für die Information und Unterweisung sind die Angaben der Herstellerinnen (Verwenderinformation!) zu beachten.

Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/

innen ist vor der erstmaligen Verwendung und dann wiederkehrend (Regelfall: jährlich) durchzuführen. Für bestimmte PSA sind Schulungen und Übungen erforderlich (z.B. PSA gegen Absturz, Isolier-Atemschutzgeräte).

HÄUFIGSTE GEFAHREN UND ERFORDERLICHE PSA FUSS- UND BEINSCHUTZ

■ Anstoßen an Gegenstände ■ Einklemmen

■ umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände

■ Hineintreten oder Hinein knien in spitze oder scharfe Gegenstände

■ Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen und Medien

■ chemische Gefahren

■ Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen ■ ionisierende Strahlung

■ optische Strahlung ■ elektrische Gefahren

■ Arbeiten in länger andauernder kniender Haltung

■ Witterung, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe

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Impressum:

Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit ‒ Zentral-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien ■ Verlags- und Herstellungsort: Wien ■ Stand: April 2015

Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

KOPFSCHUTZ

■Herabfallende Gegenstände ■Anstoßen an Gegenstände

■pendelnde, umfallende oder weg fliegende Gegenstände

■Erfasst werden durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstige Gegenstände

■Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien

■optische Strahlung ■elektrische Gefahren ■Witterung, Hitze, Kälte, Nässe ■ionisierende Strahlung

SCHUTZKLEIDUNG

■ Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube

■ Erfasst werden durch bewegte oder drehende Teile

■ Schneiden, Sägen oder andere spitze oder scharfe Gegenstände

■ elektrische Gefahren, wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung

■ Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten

■ wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen

■ Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen ■ starke Verunreinigungen

■ ionisierende Strahlung ■ optische Strahlung

■ Bisse oder sonstige Verletzungen insbesondere durch Tiere

■ Witterung, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder ■ Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen

Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs

AUGENSCHUTZ, GESICHTSSCHUTZ

■ Fremdkörper und Festkörper, wie Stäube, Späne, Splitter oder Körner

■ optische Strahlung, Lichtblendung

■ chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen

■ thermische Gefahren durch feste Körper oder Flüssigkeiten (Berührungswärme, -kälte), Gase (Konvektionswärme) Infrarotstrahlung, Flammen ■ Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen ■ elektrische Gefahren wie Lichtbögen, Verblitzen ■ ionisierende Strahlen

GEHÖRSCHUTZ

■ gehörgefährdender Lärm

ABSTURZ

■ Gefahr des Abstürzens ■ Gefahr des Versinkens oder ■ Gefahr des Ertrinkens

ATEMSCHUTZ

■ Bei Gefahr des Einatmens von

gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen zumindest (MAK-, TRK-Werte).

■ Bei zu geringem Sauerstoffgehalt (unter 15 Vol%).

HANDSCHUTZ

■ Schneiden, Sägen

■ Anstoßen an Gegenständen

■ Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände

■ Stöße

■ Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände ■ Gegenständen mit abrasiver Wirkung

■ chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe ■ thermische Gefahren durch feste Körper oder

Flüssigkeiten (Berührungswärme, -kälte), Gase (Konvektionswärme)

■ Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen ■ elektrische Gefahren wie elektrischer Strom,

Lichtbögen ■ Vibration

■ ionisierende Strahlung ■ optische Strahlung ■ starke Verunreinigungen

■ Witterung, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung

HAUTSCHUTZ

■Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege)

■Hautschutzplan

RECHTSGRUNDLAGEN

§§ 69 und 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)

arbeitsinspektion.gv.at

Ihr zuständiges Arbeitsinspektorat berät sie gerne

Referenzen

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