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Amtsblatt für die Stadt Ketzin Jg.12, Heft 1

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(1)

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

Jahrgang 12; Nummer 01/2006 Ketzin, den 20. Januar 2006

Stadt Ketzin

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

A – Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen Seite

1. Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse in der Stadtverordnetenversammlung

am 09.01.2006 ... 2

2. Haushaltssatzung der Stadt Ketzin für das Haushaltsjahr 2006 ... 3

3. Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Etzin, 01/03 „Windpark Etzin“ ... 4

4. Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin 02/02 „Renergiefarm Knoblauch“ ... 5

5. Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Etzin, 02/03 „Windpark Etzin II“ ... 6

6. Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin 02/93 „Wohngebiet Werdersche Straße“ ... 7

7. Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin 03/02 „An den Schmählwiesen“ ... 8

8. Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Etzin, 03/03 „Mosolf Technikzentrum II Etzin“ ... 9

9. Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt Ketzin 01/01 „Ferienwohnungen an der Havel“ ... 10

10. Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin 01/93 „Pappelhain-Schumacherstraße“ ... 11

11. Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Zachow, 01/2001 „Golfpark“ ... 12

12. Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Tremmen, 01/2001 „Golfpark“ ... 13

13. Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Tremmen, 01/03 „Sportplatz Tremmen“ 14 14. Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin 01/04 „Gewerbegebiet Tremmener Landstraße“ ... 15

15. Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt Ketzin 01/00 „Fa. Liepe“ ... 16

16. Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) der Stadt Ketzin 02/97 „Wohnbebauung Paretz“ ... 17

17. Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Etzin, 01/98 „Spiel- und Freizeitanlage Sandschelle, 1. Änderung“ ... 18

18. Neue Havarienummern des Wasser- und Abwasserverbandes Havelland ... 20

19. Sitzungstermine 2006 – Stadtverordnetenversammlung und Hauptausschuss – ... 20

B – Nichtamtlicher Teil Lokalnachrichten / Informationen 20. Der Seniorenrat Ketzin nimmt seine Arbeit auf ... 21

21. Runde Altersjubiläen 01.01. bis 31.01.2006 ... 22

22. Veranstaltungen 2006 – Ketzin und Umgebung ... 23

23. Sonderausstellung „Spuren der Familie von Bredow im Havelland“ – Teil 2 – Museum Ketzin ... 24

Inhaltsverzeichnis

(2)

Bekanntmachungsanordnung

Die Haushaltssatzung 2006 der Stadt Ketzin wird hiermit öf- fentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung/der Haushaltsplan 2006 der Stadt Ket- zin wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordneten- versammlung Ketzin am 09. Januar 2006 beschlossen.

Die Haushaltssatzung 2006, die keine genehmigungspflichti- gen Teile enthält, wurde nach § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung mit Schreiben vom 19. Januar 2006 dem Landkreis Havelland, der Landrat, Rechts- und Kommunalaufsichtsamt, zugesandt und damit zur Anzeige gebracht.

Die Haushaltssatzung/der Haushaltsplan 2006 einschließlich des Beteiligungsberichtes 2004 liegen ab dem Tage der Veröf- fentlichung im Amtsblatt für die Stadt Ketzin Nr. 1/2006 im Verwaltungsgebäude, 14669 Ketzin, Am Mühlenweg 2, Zim- mer 3.08, zur Einsichtnahme aus.

Ketzin, den 19. Januar 2006 Bernd Lück

Bürgermeister

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse in der Stadtverordnetenversammlung am 09.01.2006

Die Stadtverordnetenversammlung beschloss im öffentlichen Teil:

Beschluss zur Haushaltssatzung 2006 der Stadt Ketzin Beschluss-Nr.: 25-313/06

Beschluss zur Genehmigung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben der Stadt Ketzin im Haushaltsjahr 2005

Beschluss-Nr.: 25-314/06

Beschluss über die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plät- zen für die Stadt Ketzin

Beschluss-Nr.: 25-315/06

Beschluss zu den städtebaulichen Verträgen zum B-Plan 03/04

„Plötzenweg“

Beschluss-Nr.: 25-316/06

Beschluss zur Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteili- gung der Bürger (4. Auslegung) und betroffenen TÖB zum Bebauungsplan 03/04 „Plötzenweg“

Beschluss-Nr.: 25-317/06

Beschluss zum erneuten Satzungsbeschluss Bebauungsplan 03/04 „Plötzenweg“

Beschluss-Nr.: 25-318/06

Beschluss zur Abwägung der Stellungnahmen aus der 1. Aus- legung sowie der Beteiligung der TÖB und Nachbargemein- den zum Bebauungsplan 08/97 „Schleuse Paretz“

Beschluss-Nr.: 25-319/06

Beschluss zum Satzungsbeschluss Bebauungsplan 08/97

„Schleuse Paretz“

Beschluss-Nr.: 25-320/06

Beschluss der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan OT Etzin 01/98

„Spiel- und Freizeitanlage Sandschelle“, 1. Änderung Beschluss-Nr.: 25-321/06

Beschluss zum Selbstbindungsbeschluss zur Nutzung der Mehrzweckhalle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes OT Etzin 01/98 „Spiel- und Freizeitanlage Sandschelle“, 1. Ände- rung

Beschluss-Nr.: 25-322/06

Beschluss zum Satzungsbeschluss Bebauungsplan OT Etzin 01/98 „Spiel- und Freizeitanlage Sandschelle“, 1. Änderung Beschluss-Nr.: 25-323/06

Beschluss zum Votum für Beschlussvorlage Nr. 2 und den Antrag der Gemeinde Kloster Lehnin in der Verbandsversamm- lung des Wasser- und Bodenverbandes „Großer Havelländi- scher Hauptkanal – Havelkanal – Havelseen“ Nauen am 10. Ja- nuar 2006

Beschluss-Nr.: 25-324/06

Bernd Lück Bürgermeister

(3)

der Stadt Ketzin für das Haushaltsjahr 2006

Aufgrund des § 76 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversamm- lung der Stadt Ketzin vom 09.01.2006 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird 1. im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf 6.951.400 e

in der Ausgabe auf 6.951.400 e

und

2. im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf 4.185.800 e

in der Ausgabe auf 4.185.800 e

festgesetzt.

§ 2 Es werden festgesetzt:

1. Kredite werden nicht festgesetzt.

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf 457.500 e 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 1.000.000 e

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festge- setzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H.

2. Gewerbesteuer 320 v. H.

Anmerkung: Für den Ortsteil Etzin haben lt. § 6 Abs. 3 des Eingliederungsvertrages vom 21. Februar 2002 die Hebesät- ze der Realsteuern (Grundsteuern A und B, Gewerbesteuer) in der Höhe des Haushaltsjahres 2003 für den Zeitraum von 5 Jahren Bestandskraft.

§ 4

1. Erheblichkeitsregelung nach § 79 Gemeindeordnung Brandenburg zum Erlass einer Nachtragssatzung:

1.1. Erheblich im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 ist ein Fehlbe- trag in Höhe von 1 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens.

1.2. Erheblich im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 2 sind nicht ver- anschlagte oder zusätzliche Ausgaben je Einzelfall in Höhe von 1 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens.

1.3. Geringfügig im Sinne des § 79 Abs. 3 sind Ausgaben für nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder lnvesti- tionsfördermaßnahmen, deren voraussichtliche Gesamt- baukosten je Einzelfall einen Betrag von 100.000e un- terschreiten.

2. Regelung der Erheblichkeit gemäß § 81 Abs. 1 Gemein- deordnung Brandenburg zur Leistung über- und außer- planmäßiger Ausgaben.

Gemäß § 81 Abs. 1 entscheidet der Kämmerer über nicht erhebliche Mehrausgaben. Für die Erheblichkeit werden folgende Grenzen festgelegt (§ 79 Abs. 2 bleibt unberührt).

2.1. Mehrausgaben, die sich aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ergeben, die aber durch Zah- lungen anderer Körperschaften gedeckt werden und Mehrausgaben aufgrund von zweckgebundenen Zu- schüssen sind nicht erheblich im Sinne des § 81 Abs. 1.

2.2. Sonstige Mehrausgaben sind nicht erheblich, wenn sie in der Ausgabeart

2.2.1. Personalausgaben (Hauptgruppe 4), sächlicher Verwal- tungs- und Betriebsaufwand (Hauptgruppe 5/6), Zuwei- sungen und Zuschüsse (Hauptgruppe 7) und sonstige Finanzausgaben (Hauptgruppe 8) den Betrag von 5.000e im Einzelfall nicht überschreiten.

2.2.2. Ausgaben des Vermögenshaushaltes (Hauptgruppe 9) den Betrag von 5.000 e im Einzelfall nicht überschrei- ten.

2.3. Ab einer Größenordnung von über 5.000 e im Einzel- fall (erhebliche Mehrausgaben) ist eine vorherige Ent- scheidung durch den Hauptausschuss, von über 10.000e im Einzelfall durch die Stadtverordnetenversammlung er- forderlich.

Es liegt im Ermessen des Kämmerers, auch bei nicht erhebli- chen außer- und überplanmäßigen Mehrausgaben im Sinne vorgenannter Festlegungen, die Zustimmung des Bürgermei- sters, des Hauptausschusses bzw. der Stadtverordnetenver- sammlung herbeizuführen. Nicht erhebliche Mehrausgaben werden auf Antrag der Fachbereiche bei einer textlich ausrei- chenden Begründung entschieden. Bewilligte nicht erhebliche Mehrausgaben werden der Stadtverordnetenversammlung mit der Jahresrechnung zur Kenntnis gebracht.

Aufstellungsvermerk:

Den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Ketzin für das Haushaltsjahr 2006 und den Finanzplan einschließlich Investi- tionsprogramm für den Planungszeitraum 2005 bis 2009 auf- gestellt und dem Bürgermeister vorgelegt.

Ketzin, den 27.12.2005 Achim Folda

Kämmerer

Feststellungsvermerk:

Den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Ketzin für das Haushaltsjahr 2006 und den Finanzplan einschließlich lnvesti- tionsprogramm für den Planungszeitraum 2005 bis 2009 fest- gestellt und der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet.

Ketzin, 27.12.2005

Hansjoachim Niemann Bernd Lück Vorsitzender der Stadt- Bürgermeister verordnetenversammlung

(4)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Etzin, 01/03 „Windpark Etzin“, Stand 20.10.03, Geltungsbe- reich:

Flur 1: Flurstücke 10/4 teilweise, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23/7, 23/8, 23/10, 23/11, 23/13, 23/14, 23/16, 23/17, 32, 33, 34,

Flur 2: Flurstücke 7 teilweise, 13, 14, 15, 16,

mit einer Gesamtfläche von ca. 71 ha, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sit- zung der Gemeindevertretung Etzin am 20.10.03 beschlossen und gern. § 10 Abs. 2 BauGB vom Landkreis Havelland am 23.01.04, AZ: IV/63.6/048.03/Fe, vorbehaltlich der Erfüllung einer Maßgabe und mit 2 Auflagen genehmigt. Die Stadtver- ordnetenversammlung von Ketzin hat in öffentlicher Sitzung am 23.02.04 einen Beitrittsbeschluss zu der Maßgabe gefasst.

Mit Schreiben vom 15.04.03, AZ: IV/63.6/04.178/Fe, wurde vom Landkreis Havelland die Erfüllung der Maßgabe bestä- tigt.

Die Planzeichnung – Teil A –, die textlichen Festsetzungen – Teil B – und die Begründung des Bebauungsplanes 01/03

„Windpark Etzin“ können gem. § 2 der Bekanntmachungsver- ordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 der Haupt- satzung der Stadt Ketzin (Ersatzbekanntmachung) von jeder- mann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwaltungs- gebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ket- zin, während der folgenden Dienststunden der Stadt- verwaltung Ketzin eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeindeord- nung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfol- gen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 be- achtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- hältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekannt- machung des Flächennutzungsplanes oder der Sat- zung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Dar- legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 so- wie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendma-

chung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hin- gewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 10.07.04 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister

(5)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin 02/02

„Renergiefarm Knoblauch“, Stand 05.02.04, mit einer Gesamt- fläche von 358,1 ha, Geltungsbereich:

Flur 12: Flurstücke 43/1, 44/1, 45/4, 46/4, 2, 31, 32, 33, 3/7, 13, 12, 11, 10, 9, 8, 7, 6, 5, 14/1, 14/4, 15/2, 48/14, 49/3, 40/3,

Flur 18: Flurstücke 56/8, 1, 13, 58/40, 15, 18, 21, 22, 23, 14, 25, 27, 26, 1/2, 2/2, 33, 28/1, 28/2, 28/3, 28/4, 28/5, 28/6, 28/7, 28/8, 28/9, 1/1, 34/3, 34/4, Flur 19: Flurstücke 86, 90, 91/15, 91/1, 91/16, 91/14, 91/3,

91/11, 91/10, 91/4, 91/5, 91/6, 91/12, 91/7, 91/8, 91/17, 91/18, 91/19, 91/20, 92/4, 93, 94, 95, 96, 76/1, 76/2, 78, 79/1, 79/2, 1, 80/1, 80/2,

Flur 20: Flurstücke 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 19/2, 20/21, 18/15, 17/15,

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Ketzin am 29.03.04 beschlossen und gem. § 10 Abs. 2 BauGB vom Landkreis Havelland am 01.07.04, AZ: IV/63.6/011.04/

Fe, vorbehaltlich der Erfüllung mit 1 Auflage genehmigt. Die Auflage wurde umgesetzt.

Die Planzeichnung – Teil A –, die textlichen Festsetzungen – Teil B – und die Begründung des Bebauungsplanes 02/02 „Re- nergiefarm Knoblauch“ können gem. § 2 der Bekanntma- chungsverordnung des Landes Brandenburg und

gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Er- satzbekanntmachung) von jedermann vom 23.01.

bis zum 06.02.2006 im Verwaltungsgebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, wäh- rend der folgenden Dienststunden der Stadtverwal- tung Ketzin eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeinde- ordnung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Ver- letzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendma- chung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtliche

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- chennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Be- kanntmachung des Flächennutzungsplanes oder

der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darle- gung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 10.07.04 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister

(6)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Etzin, 02/03 „Windpark Etzin II“, Stand August 2004, mit ei- ner Gesamtfläche von ca. 104 ha, Geltungsbereich:

Flur 5, Flurstücke 10/1, 10/2, 11/1, 11/2, 11/3, 11/4, 11/5, 12/1, 13/2, 13/3 (tws.), 17/7, 17/8, 17/9, 17/10, 17/11, 17/12, 17/13, 17/14, 17/15, 17/16, 17/17, 17/18, 5, 6, 7/1,7/2, 7/3,9,8, 13/1, 14, 17/20, 17/26, 17/6, 17/4, 17/3, 17/2, 16, 17/19,

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Ketzin am 20.09.04 beschlossen und gem. § 10 Abs. 2 BauGB vom Landkreis Havelland am 24.09.04, AZ: IV/63.6/029.04/

Fe, mit 2 Auflagen genehmigt.

Die Planzeichnung – Teil A –, die textlichen Festsetzungen – Teil B – und die Begründung des Bebauungsplanes 02/03

„Windpark Etzin II“ einschließlich Umweltbericht können gem.

§ 2 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Branden- burg und gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Er- satzbekanntmachung) von jedermann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwaltungsgebäude Am Mühlenweg 2, Zim- mer 308, 14669 Ketzin, während der folgenden

Dienststunden der Stadtverwaltung Ketzin ein- gesehen werden:

Montag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag

8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemein- deordnung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- ten beim Erlass der Satzung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschrif- ten sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Ver- fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.

2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Män-

gel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 12.11.04 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück Bürgermeister

(7)

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin 02/93 ,,Wohngebiet Werdersche Straße“ mit ei- ner Gesamtfläche von ca. 3,4 ha, Geltungsbereich:

Flur 1, Flurstücke 735, 762, 763, 746 - 761 und 300

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Ketzin am 01.11.04 beschlossen und gem. § 246 Abs. 1 a BauGB i. V. m. § 2 BbgBauGBDG beim Landkreis Havelland ange- zeigt. Im Ergebnis dieser rechtsaufsichtlichen Prüfung wurden mit Bescheid vom 14.12.04, AZ: IV/63.6/047.04/Fe, 3 Aufla- gen erteilt. Diese wurden durch Korrekturen der Planzeich- nung erfüllt.

Die Planzeichnung – Teil A –, die textlichen Festsetzungen – Teil B – und die Begründung der 1. Änderung des Bebauungs- planes 02/93 „Wohngebiet Werdersche Straße“ können gem.

§ 2 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Ersatz- bekanntmachung) von jedermann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwaltungsgebäude Am Mühlenweg 2, Zim- mer 308, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienststun- den der Stadtverwaltung Ketzin eingesehen

werden:

Montag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag

8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemein- deordnung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- ten beim Erlass der Satzung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschrif- ten sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Ver- fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.

2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Män-

gel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Ge- meinde unter Darlegung des die Verletzung be- gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 23.12.04 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister

(8)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin 03/02

„An den Schmählwiesen“, Stand August 2004, mit Erfüllung der Auflagen am 03.02.05, Geltungsbereich:

Gemarkung Ketzin, Flur 1,

Flurstücke 317/2 tws., 316 tws., 315 tws., 314 tws. und 313/4 tws., mit einer Gesamtfläche von ca. 0,5 ha wird hiermit öf- fentlich bekannt gemacht.

Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtver- ordnetenversammlung Ketzin am 09.08.04 beschlossen und mit Schreiben vom 23.11.04 zur Genehmigung beim Landkreis Havelland eingereicht. Im Ergebnis der rechtsaufsichtlichen Prüfung wurde der Bebauungsplan mit Bescheid vom 21.01.05, AZ: IV/63.6/048.04/Bt, mit 2 Auflagen genehmigt. Die Aufla- gen wurden durch Korrekturen auf der Planzeichnung am 03.02.05 erfüllt.

Die Planzeichnung – Teil A –, die textlichen Festsetzungen – Teil B – und die Begründung des Bebauungsplanes 03/02 „An den Schmählwiesen“ können gem. § 2 der Bekanntmachungs- verordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Ersatzbekanutmachung) von jedermann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwaltungs- gebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, wäh- rend der folgenden Dienststunden der Stadtverwal-

tung Ketzin eingesehen werden:

Montag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag

8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeinde- ordnung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Ver- letzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendma- chung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtliche

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- chennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Be- kanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 18.02.05 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister

(9)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Etzin, 03/03 „Mosolf Technikzentrum II Etzin“, Stand 07.02.05, mit einer Gesamtfläche von ca. 26,5 ha, Geltungsbereich:

Flur 5, Flurstücke 1/17, 1/18, 1/19, 1/20, 1/21, 1/22, 1/23, 1/24, 1/25, 1/26, 1/27, 1/28, 1/29, 1/30, 1/31, 1/32, 1/33, 1/34, 1/35, 1/36, 1/37, 1/38, 1/39, 1/40, 1/41, 1/42, 1/43, 1/44, 1/45, 1/46, 1/47, 1/48, 1/49, 1/50, 1/51, 1/52, 1/53, 1/54, 1/55, 1/56, 1/57, 1/58, 1/59, 1/60, 1/61, 1/62, 1/63, 1/65, 1/66, 1/67, 1/68, 1/69, 1/70, 1/71, 1/72, 1/73, 1/75, 1/76, 1/77, 1/78, 1/79, 1/80, 1/81, 1/82, 1/84, 2.

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Ketzin am 07.02.05 erneut beschlossen. Der Satzungsbe- schluss-Nr. 09-134/04 vom 20.09.04 wurde aufgehoben.

Die Planzeichnung – Teil A –, die textlichen Festsetzungen – Teil B – und die Begründung des Bebauungsplanes 03/03

„Mosolf Technikzentrum II Etzin“, einschließlich Umweltbe- richt können gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Ersatzbekanntmachung) von jedermann vom 23.01.

bis zum 06.02.2006 im Verwaltungsgebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienst- stunden der Stadtverwaltung Ketzin eingese-

hen werden:

Montag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag

8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Ge- meindeordnung (GO) über die Unbeachtlich- keit der Verletzung von Verfahrens- und Form- vorschriften beim Erlass der Satzung wird hin- gewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschrif- ten sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Ver- fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.

2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Män-

gel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Ge-

meinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 18.02.05 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister

(10)

Die Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt Ketzin 01/01 „Ferienwohnungen an der Havel“, Stand August 2004, mit Erfüllung der Auflage, Geltungsbereich:

Gemarkung Ketzin, Flur 1, Flurstück 235/2 tws., mit einer Ge- samtfläche von ca. 5220 m2 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Ketzin am 01. T 1.04 beschlos- sen und mit Bescheid vom 14.03.05 vom Landkreis Havelland, AZ: IV/63.5/051.04/Bt, mit 1 Auflage genehmigt. Die Auflage wurde durch Ergänzung der Begründung erfüllt.

Die Planzeichnung – Teil A –, die textlichen Festsetzungen – Teil B – und die Begründung des Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes 01/01 „Ferienwohnungen an der Havel“ können gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Bran- denburg und gem. § 4 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Er- satzbekanntmachung) von jedermann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwaltungsgebäude Am Mühlenweg 2, Zim- mer 308, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienststun- den der Stadtverwaltung Ketzin eingesehen werden:

Montag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag

8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Ge- meindeordnung (GO) über die Unbeacht- lichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hin- gewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 be- achtliche Verletzung der dort bezeich- neten Verfahrens- und Formvorschrif- ten,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vor- schriften über das Verhältnis des Bebau- ungsplans und des Flächennutzungs- plans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennut- zungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver- halts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 05.04.05 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück Bürgermeister

(11)

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin 01/93 „Pappelhain-Schumacherstraße“, Stand August 2004, mit Erfüllung der Auflagen, Änderungsbereich ca. 2,0 ha, Gemarkung Ketzin, Flur 4,

Flurstücke östlich

des Kanals: 31/3 tws., 31/61 tws., 31/39, 31/64, 31/56 tws., 31/106 tws., 31/107, 31/112 tws., 31/108, 31/104 tws., 31/109, 31/110, 31/111, 31/52 tws., 388 tws., 31/57, 31/51, 31/29, 337,

Flurstücke westlich

des Kanals: 383, 385, 386, 387,

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Ketzin am 09.08.04 beschlossen und mit Bescheid vom 20.04.05 vom Landkreis Havelland, AZ: IV/63.5/010.05/Fe, mit 2 Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden durch Über- arbeitung der Planzeichnung erfüllt.

Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Be- gründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 01/93

„Pappelhain-Schumacherstraße“ können gem. § 2 der Bekannt- machungsverordnung des Landes Brandenburg und gem. § 4 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Ersatzbekanntmachung) von jedermann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwal- tungsgebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienststunden der Stadtverwaltung Ketzin eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

chennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begrün- denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 13.05.05 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück Bürgermeister

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) über die Un- beachtlichkeit der Verletzung von Ver- fahrens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbu- ches (BauGB) wird auf die Vorausset- zungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort be- zeichneten Verfahrens- und Form- vorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält- nis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtli-

che Mängel des Abwägungsvor- gangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jah- ren seit Bekanntmachung des Flä-

(12)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Zachow, 01/2001 „Golfpark“, Stand 16.02.04, Gemarkung Zachow, Flur 5, Flurstücke 27, 28 und 29, mit einer Gesamtflä- che von 20,5 ha, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordne- tenversammlung Ketzin am 29.03.04 beschlossen. Mit Schrei- ben vom 25.01.05 hat der Landkreis Havelland mitgeteilt, dass keine grundlegenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Eine Anzeigepflicht besteht durch die Änderung der BauGB nicht mehr.

Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Be- gründung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin, OT Zachow, 01/2001 „Golfpark“ können gem. § 2 der Bekanntmachungs- verordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Ersatzbekanntmachung) von jedermann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwaltungs- gebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, wäh- rend der folgenden Dienststunden der Stadtverwaltung Ket- zin eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfah- rens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hin- gewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau- ungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwä- gungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich ge- genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 13.05.05 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister

(13)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Tremmen, 01/2001 „Golfpark“, Stand 16.02.04, Gemarkung Tremmen,

Flur 5: Flurstücke 68 tws., 69, 70 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79,

Flur 6: Flurstücke 5, 6/2, 6/3, 6/4, 8, 9, 10/1, 10/2, 11/1, 11/2, 12, 13/1, 13/2, 14, 15, 16, 17, 18,19, 20,22/2, 22/3, 22/4, 32 tws., 33 tws., 34/1, 34/2 tws., 34/3 tws., 35/1, 36 tws.;

mit einer Gesamtfläche von 97,7 ha, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sit- zung der Stadtverordnetenversammlung Ketzin am 29.03.04 beschlossen. Mit Schreiben vom 25.01.05 hatte der Landkreis Havelland mitgeteilt, dass durch die Änderung des BauGB keine Anzeigepflicht mehr besteht. Die aufgezeigten Proble- me bei der Querungsmöglichkeit der Kreisstraße wurden auf der Ebene der Bauleitplanung geklärt.

Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Be- gründung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin, OT Trem- men, 01/2001 „Golfpark“ können gem. § 2 der Bekanntma- chungsverordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Ersatzbekanntrnachung) von jedermann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwal- tungsgebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienststunden der Stadtverwaltung Ketzin eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfah- rens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hin- gewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau- ungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwä- gungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich ge- genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 13.05.05 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister

(14)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Tremmen, 01/03 „Sportplatz Tremmen“, Stand 06/2005, mit Erfüllung der Maßgaben und Auflagen, Gesamtfläche ca.

1,67ha, Gemarkung Tremmen, Flur 5, Flurstücke 5/1, 127/3, 131/2, 131/3, 132 tws., 134/4 tws., wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht.

Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtver- ordnetenversammlung Ketzin am 13.12.04 beschlossen und mit Bescheid vom 29.03.05 vom Landkreis Havelland, AZ: IV/

63.5/057.04 Bt, mit 6 Maßgaben und 3 Auflagen genehmigt.

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 13.06.05 einen Bei- trittsbeschluss zur Erfüllung der Maßgaben und Auflagen ge- fasst. Planzeichnung und Begründung wurden entsprechend überarbeitet. Die Maßgabenerfüllung wurde vom Landkreis Havelland mit Schreiben vom 15.06.05, AZ: IV/63.5/05.309, bestätigt.

Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Be- gründung des Bebauungsplanes 01/03 „Sportplatz Tremmen“

können gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung des Lan- des Brandenburg und gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Ersatzbekanntmachung) von jedermann vom 23.01.

bis zum 06.02.2006 im Verwaltungsgebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienst- stunden der Stadtverwaltung Ketzin eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs.

4 der Gemeindeordnung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Bauge- setzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Gel- tendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeacht- lich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver- fahrens- und Formvorschrif- ten,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be- bauungsplans und des Flä- chennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 be-

achtliche Mängel des Abwä- gungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich ge- genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 24.06.05 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister

(15)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, 01/04

„Gewerbegebiet Tremmener Landstraße“, Stand 14.06.05, mit Ertüllung der Maßgaben und der Auflage, Gesamtfläche ca.

3,35 ha, Gemarkung Zachow, Flur 3, Flurstück 15/1 und Flur 5, Flurstück 22/1, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtver- ordnetenversammlung Ketzin am 07.02.05 beschlossen und mit Bescheid vom 10.05.05 vom Landkreis Havelland, AZ: IV/

63.5/009.05 /Fe, mit 2 Maßgaben und 1 Auflage genehmigt.

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 13.06.05 einen Bei- trittsbeschluss zur Ertüllung der Maßgaben und der Auflage gefasst. Planzeichnung und Begründung wurden entsprechend überarbeitet. Die Maßgabenerfüllung wurde vom Landkreis Havelland mit Schreiben vom 15.06.05, AZ: ohne, bestätigt.

Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Be- gründung des Bebauungsplanes 01/04 „Gewerbegebiet Trem- mener Landstraße“ können gem. § 2 der Bekanntmachungs- verordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Ersatzbekanntmachung) von jedermann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwaltungs- gebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, wäh- rend der folgenden Dienststunden der Stadt-

verwaltung Ketzin eingesehen werden:

Montag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag

8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Ge- meindeordnung (GO) über die Unbeachtlich- keit der Verletzung von Verfahrens- und Form- vorschriften beim Erlass der Satzung wird hin- gewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vor- schriften sowie auf die Rechtsfolgen hinge- wiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 be-

achtliche Verletzung der dort bezeichne- ten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214

Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vor- schriften über das Verhältnis des Bebau- ungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Män- gel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungspla- nes oder der Satzung schriftlich gegenüber

der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begrün- denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 24.06.05 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück Bürgermeister

nach Zachow

vo n T re m m en

(16)

Die Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) der Stadt Ketzin 01/00 „Fa. Liepe“, für das Gebiet in der Gemarkung Ketzin, Flur 1, Flurstück 490/5, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, Stand Au- gust 2005, mit einer Gesamtfläche von 7.210 m2 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtver- ordnetenversammlung Ketzin am 12.09.05 beschlossen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht, da der VBP aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt wurde.

Die Planzeichnung – Teil A –, die textlichen Festsetzungen – Teil B – und die Begründung des VBP 01/00 „Fa. Liepe“ kön- nen gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ket- zin (Ersatzbekanutmachung) von jedermann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwaltungsgebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienst- stunden der Stadtverwaltung Ketzin eingesehen werden:

mäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Be- bauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsan- sprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 233 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 28.10.05 in Kraft.

Wegen formeller Fehler der Hauptsatzung der Stadt Ketzin und des Amtsblattes für die Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ist eine erneute Be- kanntmachung erforderlich. Das Datum der Rückwirkung ent- spricht der ersten Bekanntmachung der Satzung.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister Montag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch

8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag

8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Ge- meindeordnung (GO) über die Unbeacht- lichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hin- gewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 be- achtliche Verletzung der dort bezeich- neten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vor- schriften über das Verhältnis des Bebau- ungsplans und des Flächennutzungs- plans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungs- planes oder der Satzung schriftlich gegen- über der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel- tend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristge-

(17)

Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) der Stadt Ketzin 02/97 „Wohnbebauung Paretz“, für das Ge- biet in der Gemarkung Ketzin, Flur 14, Flurstücke 40, 48 und 209 (alt: Flstk. 49 tws.) vollständig und Flurstücke 41(14.682 m2), 42 (817,7 m2 und 16 m2) und 43 (37 m2) jeweils teilweise, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festset- zungen, Stand 25.08.2005, mit einer Gesamtfläche von ca.

3,1 ha., wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtver- ordnetenversammlung Ketzin am 28.11.05 beschlossen. Mit Bescheid vom 15.12.05 wurde der Stadt Ketzin vom Landkreis Havelland mitgeteilt, dass nach Abschluss der rechtsaufsichtli- chen Prüfung keine Rechtsfehler geltend gemacht werden und der VEP gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft gesetzt werden kann.

Die Planzeichnung – Teil A –, die textlichen Festsetzungen – Teil B – und die Begründung des VEP 02/97 ,,Wohnbebauung Paretz“ können gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin (Ersatzbekanntmachung) von jedermann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienststunden der Stadtverwaltung Ketzin eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich ge- genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. §233 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungs- gebäude Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, wäh- rend der o. g. Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 02.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeindeord- nung (GO) über die Unbe- achtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvor- schriften beim Erlass der Sat- zung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Bau- gesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Ver- letzung von Vorschriften so- wie auf die Rechtsfolgen hin- gewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbe- achtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort be- zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichti-

gung des § 214 Abs. 2 be- achtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- hältnis des Bebauungs- plans und des Flächennut- zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

(18)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Etzin, 01/98 „Spiel- und Freizeitanlage Sandschelle“, 1. Ände- rung, Stand Dezember 2005, Geltungsbereich: Gemarkung Etzin, Flur 3, Flurstücke 39, 40, 41, 42, 43, wird hiermit öffent- lich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Ketzin am 09.01.06 beschlossen. Eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht besteht durch die Änderung der BauGB nicht mehr.

Die Planzeichnung – Teil A –, die textlichen Festsetzungen – Teil B – und die Begründung des Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Etzin, 01/98 „Spiel- und Freizeitanlage Sandschel- le“, 1. Änderung, können gem. § 2 der Bekanntmachungsver- ordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 der Haupts- atzung der Stadt Ketzin (Ersatzbekanntmachung) von jeder- mann vom 23.01. bis zum 06.02.2006 im Verwaltungsgebäu- de Am Mühlenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienststunden der Stadtverwaltung Ketzin ein- gesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsan- sprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädi- gungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 mit der Bekanntma- chung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab im Verwaltungsgebäude Am Müh- lenweg 2, Zimmer 308, 14669 Ketzin, während der o. g. Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ketzin, den 12.01.2006 Bernd Lück

Bürgermeister

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) über die Un- beachtlichkeit der Verletzung von Ver- fahrens- und Formvorschriften beim Er- lass der Satzung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 des Baugesetzbu- ches (BauGB) wird auf die Vorausset- zungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält- nis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtli-

che Mängel des Abwägungsvor- gangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jah- ren seit Bekanntmachung des Flächen- nutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über

(19)
(20)

Bekanntmachung

Wasser- und Abwasserverband Havelland – Der Verbandsvorsteher –

Neue Havarienummern des Verbandes:

ab 01.01.2006: 033 831 / 40 79 0 01 70 / 57 36 66 5

Ende des amtlichen Teiles

Sitzungs-Termine 2006

Hauptausschuss

Stadtverordnetenversammlung (ab 2006 immer montags)

09.01.06 30.01.06

20.02.06 13.03.06

03.04.06 24.04.06

15.05.06 08.06.06 (Donnerstag)

26.06.06 17.07.06

07.08.06 28.08.06

18.09.06 09.10.06

30.10.06 20.11.06

11.12.06

Bernd Lück

Bürgermeister

(21)

Der Seniorenrat Ketzin nimmt seine Arbeit auf

Auf seiner Sitzung am 01.12.05 wurde Frau Dr. Thea Hoedt (Falkenrehde) zur Vorsitzenden des Seniorenrates Ketzin ge- wählt. Als deren Stellvertreter stellten sich Frau Inge Pfeffer- korn (Tremmen) und Herr Alfred Roth (Neu-Falkenrehde) zur Verfügung.

Der Seniorenrat versteht sich als Bindeglied zwischen den Senioren und der Kommunalverwaltung sowie als Sprecher der Senioren der Stadt Ketzin und der dazugehörigen Gemein- den. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und sehen ihre Aufgaben in der Bündelung der Erfahrungen, Hinweise, Wün- sche und konstruktiven Kritiken der älteren Bürger. Der Senio- renrat wird solche Anliegen an die Kommunalvertretungen herantragen und auf deren Beachtung hinwirken.

In Zukunft sollte es möglich werden, dass die älteren Bürger an der Erfüllung kommunaler Aufgaben stärker teilhaben kön- nen.

Ansprechpartner sind die ehrenamtlichen Vertreter der einzelnen Ortsteile:

Frau Hannelore Edeling OT Etzin Frau Dr. Thea Hoedt OT Falkenrehde

Frau Ilse Krey OT Tremmen

Frau Inge Pfefferkorn OT Tremmen Frau Hildegard Reichmann OT Paretz

Herr Alfred Roth, OT Neu-Falkenrehde Frau Helga Rottstock OT Zachow

Frau Monika Rumschüssel Ketzin Frau Heide Thulke Ketzin Herr Hans Werner Ketzin

Kontaktadresse des Seniorenrates Ketzin:

Dr. Thea Hoedt (Vorsitzende) An den Streuwiesen 7, 14669 Ketzin

Tel. 033233/80575; E-Mail: SeniorenratKetzin@t-online.de

Treffen mit dem Seniorenrat Ketzin

Die Mitglieder des Seniorenrates Ketzin stellen sich

am Dienstag, dem 31. Januar 2006 den Bürgern vor

Der Seniorenrat will seine Arbeitsschwerpunkte darstel- len und mit interessierten Bürgern der Stadt und der Ge- meinden diskutieren. Besonderes Anliegen des Senioren- rates ist es, die Interessen der älteren Menschen zu erfas- sen, diese an die kommunalen Gremien heranzutragen und deren Beachtung einzufordern.

Ehrenamtlich soll so eine konstruktive Seniorenarbeit geleistet werden.

Die Veranstaltung findet statt

am 31. Januar 2006, um 15.00 Uhr,

im Ratssaal Ketzin Rathausstraße.

Zu dieser Veranstaltung sind die Senioren und alle inter- essierten Bürger recht herzlich eingeladen.

Dr. Thea Hoedt (Vorsitzende)

Goldene Hochzeit

Herzlichen Glückwunsch nachträglich zum 50. Hochzeitstag am 17. Januar

Herrn Bruno und Frau Ella Wulsche in Zachow

(22)

Runde und besondere Altersjubiläen in der Stadt Ketzin im Zeitraum vom 01. bis 31. Januar 2006

01.01. zum 80. Geburtstag

Frau Retzlaff, Hilda in: Ketzin OT Tremmen

02.01. zum 70. Geburtstag

Herr Marsiske, Gerhard in: Ketzin

05.01. zum 70. Geburtstag

Frau Liehmann, Elfriede in: Ketzin OT Etzin

05.01. zum 75. Geburtstag

Frau Thomas, Hildegard in: Ketzin OT Tremmen

09.01. zum 70. Geburtstag

Herr Plückhahn, Horst in: Ketzin

09.01. zum 80. Geburtstag

Frau Scheffel, Elsa in: Ketzin

11.01. zum 96. Geburtstag

Herr Insel, Walter in: Ketzin

11.01. zum 96. Geburrstag

Frau Melzer, Käthe in: Ketzin

12.01. zum 97. Geburtstag

Herr Borchardt, Erich in: Ketzin

13.01. zum 75. Geburtstag

Herr Herzog, Siegfried in: Ketzin

14.01. zum 70. Geburtstag

Herr Junge, Manfred in: Ketzin

15.01. zum 80. Geburtstag

Herr Lenz, Willi in: Ketzin

15.01. zum 75. Geburtstag

Frau Meißner, Waltraud in: Ketzin

18.01. zum 80. Geburtstag

Frau Frille, Martha in: Ketzin

21.01. zum 80. Geburtstag

Herr Böttcher, Karl-Heinz in: Ketzin

21.01. zum 75. Geburtstag

Herr Lüttke, Bruno in: Ketzin

23.01. zum 80. Geburtstag

Herr Klapproth, Horst in: Ketzin

24.01. zum 75. Geburtstag

Frau Geelhaar, Gisela in: Ketzin OT Tremmen

25.01. zum 70. Geburtstag

Frau Heister, Christa in: Ketzin OT Tremmen

25.01. zum 75. Geburtstag

Herr Turbiasch, Heinz in: Ketzin

26.01. zum 70. Geburtstag

Herr Andrae, Eberhard in: Ketzin OT Etzin

26.01. zum 70. Geburtstag

Frau Drygalla, Gisela in: Ketzin

26.01. zum 75. Geburtstag

Herr Strehlau, Heinz in: Ketzin

26.01. zum 70. Geburtstag

Frau Veltjens, Helga in: Ketzin

28.01. zum 75. Geburtstag

Herr Kliem, Kurt in: Ketzin

28.01. zum 91. Geburtstag

Herr Stackebrandt, Werner in: Ketzin

29.01. zum 70. Geburtstag

Frau Edeling, Vera in: Ketzin OT Falkenrehde

Herzlichen Glückwunsch !

(23)

Das „Amtsblatt“ für die „Stadt Ket- zin“ erscheint in etwa 6-wöchigem Rhythmus und wird kostenlos an alle Haushalte der Stadt verteilt sowie im Rathaus der Stadt Ketzin, Rathausstr. 7 oder Am Mühlen- weg 2 zum Mitnehmen ausgelegt.

Das „Amtsblatt“ für die „Stadt Ket- zin“ kann gegen Erstattung der er- forderlichen Postgebühren bezo- gen werden.

Ihre Anforderungen für das Amtsblatt richten Sie bitte an:

Stadt Ketzin Rathausstraße 7, 14669 Ketzin Herausgeber für den amtlichen Teil und nichtamtlichen Teil (Lokalnach-

richten):

Stadt Ketzin, Der Bürgermeister, Postfach 1115, 14664 Ketzin

Anzeigenverwaltung und Gesamtherstellung:

Druckerei Lauterberg Nauener Straße 4, 14669 Ketzin Tel.: 033233/ 856-0, Fax: 856-4;

E-Mail:

Druckerei.Lauterberg@t-online.de;

Internet:

www.Druckerei-Lauterberg.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die all- gemeinen Geschäftsbedingungen und die zZt. gültige Anzeigenpreis- liste.

Impressum Impressum Impressum Impressum Impressum

Amtsblatt für die Amtsblatt für die Amtsblatt für die Amtsblatt für die Amtsblatt für die

Stadt Ketzin Stadt Ketzin Stadt Ketzin Stadt Ketzin Stadt Ketzin

Achtung !

Die nächste Ausgabe erscheint voraussichtlich am:

Freitag, 3. März 2006; Redaktionsschluss ist am: 20. Februar 2006 An dieser Stelle möchten wir auf die Möglichkeit der kos- tenfreien Veröffentlichung von Beiträgen der Vereine, Verbände, Kirchen sowie öf- fentlichen und kulturellen Einrichtungen aufmerksam machen.

Die zu veröffentlichen Beiträ- ge sollten sich auf die Vorstel- lung der Einrichtung und An- kündigung von Veranstaltun- gen beschränken.

Der Druck von Bildern, Fotos und Zeichnungen ist nur mög- lich, wenn die Originale oder erstklassige Kopien vorliegen.

Kopien in schlechter Qualität (auf denen Kontraste nicht er- kennbar sind oder schwarzer Tonerstreifen die Kopie verun- stalten) können nicht verarbei- tet werden.

Bitte beachten Sie das Erschei- nungsdatum bei der Veröffent- lichung von Terminen!

Ihren Beitrag nimmt entgegen:

Stadt Ketzin Rathausstraße 7

14669 Ketzin

In eigener In eigener In eigener In eigener In eigener

Sache Sache Sache Sache Sache !!!!!

05.02. 11.00 Uhr Saal am

Paretzer Sonntags-Matinee Schloss Paretz

08.02. 19.00 Uhr Saal am

Winterabendvortrag Schloss Paretz H. Augustiniak

„Ketzin im 19. Jahrhundert“

12.02. 10.00 Uhr Schloss Paretz

Sonntagsführung

„Hoffeste bei Königin Luise“

12.02. 17.00 Uhr Rosenvilla Paretz

Edith-Piaf-Abend

19.02. 10.00 Uhr Schloss Paretz

Sonntagsführung

„Hoffeste bei Königin Luise”

22.02. 19.00 Uhr Saal am

Winterabendvortrag Schloss Paretz M. Marr

„Die Paretzer Dorf- und Schulchronik 1886-1946“

25.02. Züchterverband OT Falkenrehde

Trakehner Gutshof „Havelland“

25.02. 19.00 Uhr Paretz

Fasching Gotisches Haus

25.02. Fasching Ketzin

Gaststätte „Am Markt“

26.02. 10-17.00 Uhr Schloss und

Preußisch-Mecklenbur- Dorf Paretz gisches Winterfest in Paretz

Faschingsreiten Storchenhof Paretz

22.01. 10.00 Uhr Schloss Paretz

Sonntagsführung

„Die Bücher der Königin Luise“ Teil 2

25.01. 15.00 Uhr Galerie

Ausstellungseröffnung Stadt Ketzin

„Haustüren“ Fontane-Ober-

Ein- und Ausblicke schule Ketzin

25.01. – 19.00 Uhr Saal am Schloss

10.03.2006 Winterabendvortrag Paretz

„Sie fotografierten Paretz“

Ehepaar Maier-Botzke

28.01. 17.00 Uhr Rosenvilla

Heinrich-Heine-Abend Paretz

29.01. 10.00 Uhr Schloss Paretz

Sonntagsführung

„Hoffeste bei Königin Luise“

29.01. – 14.00 Uhr Museum

12.05.2006 Ausstellungseröffnung Ketzin

„Spuren der Familie v. Bredow im Havelland“ Teil 2

Januar

Februar

März

05.03. Züchterverband OT Falkenrehde

Hovawart Gutshof „Havelland“

08.03. 18.00 Uhr

Frauentagsparty Wirtshaus REDO mit „Mannstrip“

12.03. 10.00 Uhr Schloss Paretz

Sonntagsführung

„Hoffeste bei Königin Luise“

15.03. – 19.00 Uhr Saal am

12.05.2006 Winterabendvortrag Schloss Paretz

„Die Königin Luise –

Gedenkstätte Hohen - Zieritz“

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