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Benutzungsordnung für das Fahrzeug „Fiat Ducato“

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Academic year: 2022

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Stadt Augsburg Sport- und Bäderamt

Benutzungsordnung für das Fahrzeug „Fiat Ducato“

1.

Der/Die Fahrer/in hat das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt auf Verkehrssicherheit zu überprüfen (insbesondere Reifen, Bremsen, Licht, Blinker, Ölstand).

2.

Reservierungswünsche können bei der Stadt unter Tel.-Nr. 0821/324–9711 (Vergabestelle), oder Fax-Nr.

0821/324 –9705 angemeldet werden. Bei der Entscheidung spielen die Entfernung des Fahrzieles, die Zusammensetzung der Sportgruppe (Jugend- und Schülermannschaften werden bevorzugt), die Häufigkeit der Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch den jeweiligen Verein und die Erfahrungen, die aus dem Umgang des Vereins mit dem Fahrzeug vorliegen, eine Rolle.

Stellt der Verein einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Sport- und Bäderamt hat kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu stellen.

3.

Die Abholung bzw. Rückgabe des Vereinsbusses muss zu den Geschäftszeiten des Rosenaustadions erfolgen Eine vorherige Terminabsprache bei Übergabe ist ebenfalls möglich.

4.

Bei Unfällen mit Personenschäden oder unfallbedingter Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges ist die Stadt sofort zu verständigen. (Tel.-Nr. 0821/324-9816 bzw. 0172-8589309 (Techn. Leiter Sport), Tel.-Nr. 0821/324 -9711 (Vergabestelle) oder Fax-Nr. 0821/324 –9705)

Wird der Verein während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen - auch bei reinen Sachschäden.

Der Verein hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.

5.

Der/Die Fahrer/in muss in Anbetracht der Verantwortung für die Fahrzeuginsassen in besonders vorbildlicher Weise die Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten und für die Führung dieses Fahrzeuges geeignet sein.

Die Auswahl der Fahrer/innen muss der Vereinsvorstand sorgfältig vornehmen.

6.

Für den/die Fahrer/in gilt absolutes Alkoholverbot.

7.

Im Fahrzeug besteht Rauchverbot.

8.

Das Fahrzeug darf nur für die in dem Überlassungsvertrag angegebenen Zwecke benutzt werden.Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.

9.

Das Fahrzeug ist schonend und pfleglich zu behandeln, innen und außen gereinigt und vollgetankt wieder zurückzugeben.

10.

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr dürfen nur in zugelassenen Kindersitzen transportiert werden.

11.

Der/Die Fahrer/in muß das Fahrzeug-Fahrtenbuch vollständig ausfüllen und zusammen mit dem Fahrzeug zurückgeben.

12.

Der/Die Fahrer/in muss sich bei Fahrten ins Ausland, über die dortigen Vorschriften im Straßenverkehr informieren und einhalten (z. B. Österreich: Licht bei Tag, Warnweste für jeden Fahrzeuginsassen, etc.).

13.

Vereine, die gegen den Überlassungsvertrag oder die Benutzungsordnung verstoßen, sind von einer weiteren Benutzung des Fahrzeugs ausgeschlossen. Zusätzlich werden die Kosten für unterlassene Verpflichtungen (z.

B. Reinigung) in Rechnung gestellt.

14.

Das Fahrzeug wird von der Stadt im Rahmen einer Sportförderungsmaßnahme überlassen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

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