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Parlamentarische Legitimation und praktische Wirksamkeit in der COVID-19-Pandemie

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Academic year: 2022

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Parlamentarische Legitimation und praktische Wirksamkeit in

der COVID-19-Pandemie

Prof. Dr. Winfried Kluth

Vortrag im Rahmen der MER-Tagung „Die COVID-19-Pandemie:

Standpunkte aus Medizin, Ethik, Recht“

(2)

Pandemie und Recht – eine erste Annäherung

• Führt Pandemie zum „Ausnahmezustand“ mit all seinen historischen und verfassungsrechtlichen Konnotationen?

• Anders gewendet: kann der demokratische Verfassungsstaat trotz seines „erkrankten Körpers“ einen klaren Geist und kühlen Kopf behalten?

• Inwieweit haben sich Topoi wie „Die Krise ist die Stunde der Exekutive“ bewahrheitet – und was folgt daraus?

• Was können wir aus der bisherigen Staatspraxis lernen?

• Erleben wir eine „Aufkündigung der Moderne“? (H. Wissmann)

• Wie hat die Rechtswissenschaft die Entwicklung verarbeitet?

(3)

Gedankenschritte

• Strukturelle Besonderheiten der COVID-19-Pandemie aus dem Blickwinkel der staatlichen Gefahrenabwehr / Schutzpflicht

• Die Rolle(n) der Parlamente – Theorie und Praxis

• Handlungsmodus und Wirksamkeit – Entwurf einer Gerechtigkeits- und Effizienzmatrix für die Aufgabenverteilung

Nicht thematisiert werden kann in diesem Vortrag die

Verhältnismäßigkeit und Sinnhaftigkeit der Einzelmaßnahmen und die

Frage, ob es sich dabei um eine „Aufkündigung der Moderne“ durch

eine zu einseitige Orientierung an medizinischen Belangen und dem

Lebensschutz handelt (so H. Wißmann) – das ist ein zu weites Feld.

(4)

Strukturelle Besonderheiten der COVID-19-Pandemie

... und ihre Auswirkungen auf die Anforderungen an die staatliche Gefahrenabwehr.

(5)

Ein Blick auf die Merkmale

Klein und unsichtbar

Mathematiker berechnet

Alle weltweit grassierenden Coronaviren passen in eine halbe Cola-Dose

Die zugleich omnipräsente und kaum lokalisierbare Gefahr – die Welt der Statistiken – jeder ist potenziell gefährlich

Plötzliche Gefahr – ein Superspreader-Event ändert die Lage in einer

Region von heute auf morgen

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Besondere Merkmale

• Varianz des Symptome

• Varianz der Verläufe

• Widerspruch von Schutzmaßnahmen zu sozialen Konventionen

• Schwierigkeit der Herausbildung sicherer Schutzmaßnahmen und ihrer strikten Beachtung

• Schnelle Mutationsentwicklung

• Erhebliche Reichweite und Tiefe der sozialen und sonstigen

Beschränkungen (Intensitätsmerkmal)

(7)

Besonderheiten aus der Sicht der Gefahrenabwehr

Herkömmliches Muster

• Personell, örtlich und zeitlich eher eng radiziert

• Bewältigung mit erprobten Maßnahmen und Strategien

• Selbst das Infektionsrecht geht bisher von diesen Merkmalen aus (anders das

Tierseuchenrecht)

COVID-19-Pandemie

• Schwierige personelle und räumliche Eingrenzung

• Gesamtgesellschaftliche

“Kontaktminimierung“ als primäres Steuerungsziel

• Isolierung von Infizierten als

sekundäres Steuerungsziel

(8)

Folgen für Staat und Bürger

Staatliche Perspektive

• Komplexität der Aufgabe hinsichtlich Entscheidungs- findung und Umsetzung

• Spannung zwischen Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit

• Wahl der richtigen

Entscheidungsebene (zentral / dezentral) und Instrumente

Private Perspektive

• Schwere und Dauer der Beschränkungen

• Existenzielle Gefährdungen vor allem in wirtschaftlichen Bereich

• Hohe psychische Belastungen und ungewisse Perspektiven

• Abkehr von sozialen Praktiken

(9)

Organkompetenzen

• Im parlamentarischen Regierungssystem ist die Arbeit von Regierung und Parlamentsmehrheit eng verwoben.

• Das parlamentarische Verfahren der Gesetzgebung und

Regierungskontrolle dient damit vor allem der Einbeziehung der Opposition und der Transparenz.

• Zudem sind bestimmte gewichtige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten.

• Ist diese Rollenverteilung gefährdet (gewesen)?

(10)

Die Rolle(n) der Parlamente

... zwischen Legitimation, Kontrolle und Innovation

(11)

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR GESETZGEBUNG

Leitlinien für die Gesetzgebung in Covid-19-Krisenzeiten(9. April 2020)

Die Covid-19-Pandemie stellt nicht nur eine große Herausforderung für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat dar, sondern erschwert insbesondere kollegiale Beratungen und Entscheidungen von Parlament und Regierung. Die Deutsche Gesellschaft für Gesetzgebung nimmt das zum Anlass, Leitlinien für parlamentarische und exekutivische Gesetzgebung zu formulieren. Ausgehend von den Grundentscheidungen des Grundgesetzes sollen sie zeigen, wie Parlament und Regierung in dieser Situation die Sicherung von Demokratie und Rechtsstaat gewährleisten.

Das Grundgesetz legt die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens weitgehend in die Hand des Parlaments. Diese Freiheit ist Bestandteil derGeschäftsordnungsautonomieund der parlamentarischen Praxis. Das Parlament kann etwa die Voraussetzungen seiner Beschlussfähigkeit im Rahmen der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen absenken. Das ist im Rahmen der Infektionsbekämpfungsgesetzgebung bereits geschehen. Es kann auch den Zeitrahmen wie den Verfahrensablauf seiner Entscheidungen der Krisenlage anpassen. Das ist wichtig. Denn die Infektionsschutzregeln stehen einer Versammlung größerer Personengruppen – wie des Plenums oder der Ausschüsse – entgegen. Neue technische Beratungsformen sind notwendig.

Mit Blick auf die zentrale Funktion des Parlamentsgesetzes müssen Kerngehalte des Gesetzgebungsverfahrens auch in der Krise gewahrt werden. Das betrifft insbesondere die öffentliche Debatte und die Beratung unter Einbeziehung von Kritik und alternativen Handlungskonzepten. Krisenlagen lösen keinen Zwang zum Kritikverzicht aus. Gerade in der Krise ist die Thematisierung von Alternativen ein wichtiger Beitrag zur Erweiterung des Wissens und zur Erörterung von Wertungsstandpunkten. Eine Zustimmung zum Mehrheitsvorschlag nach einer Debatte ermöglicht aber auch die Signalisierung der Verantwortungsmitüberahme durch die Opposition. Zugleich sollten die Möglichkeiten der öffentlichen Teilhabe an parlamentarischen Debatten, die digitale Kommunikationsinstrumente eröffnen, eher noch stärker als in Normalzeiten genutzt werden, um das demokratische Leben sichtbar zu machen. DieEinbeziehung des Nationalen Normenkontrollrates erweist sich gerade bei schnellen Entscheidungskorrektiv hinsichtlich der Bürokratiekosten als bedeutsam.

(12)

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR GESETZGEBUNG

Besondere Verantwortung für den Schutz der Grundrechte

In einer Krisenlage können vorübergehend weitreichende Grundrechtsbeschränkungen erforderlich werden, um Gefahren abzuwehren und Gegenmaßnahmen schnell und

wirksam umzusetzen. Der für solche Fälle in der Notstandsklausel der EMRK formulierte Grundsatz, dass diese Beschränkungen sachlich und zeitlich nur so weit gehen dürfen, wie dies zur Bewältigung des Notstands erforderlich ist, muss durch das Parlament bei der Einschränkung von Grundrechten beachtet werden.

Eigenkontrolle des Parlaments und seiner Mitglieder

Handeln unter Zeitdruck verlangt ein höheres Maß an Selbstkontrolle des Parlaments und jedes seiner Mitglieder. Deshalb sollten Gesetze – wie bei den bisherigen durch die

Pandemie verursachten Vorhaben erfolgt – zeitlich befristet werden und/oder strenge

Evaluationsklauseln vorsehen.

(13)

Umfrage zur Corona-Politik

Das Vertrauen in Gesetze und Gerichte ist groß

Die Bürger mussten sich seit Beginn der Pandemie enorm

umgewöhnen. Trotz Einschränkung persönlicher Freiheiten folgen die Deutschen dem Staat. Der „Roland Rechtsreport“ sieht den Grund dafür in der Justiz.

Dieses Stimmungsbild entspricht der Lageeinschätzung in

Normalzeiten, da auch dort das Vertrauen in Parlament und Regierung

geringer ist als das Vertrauen in die Justiz.

(14)

Legitimation

• In Bezug auf die zentralen Handlungsfelder, zu denen vor allem die Maßnahmen des Infektionsschutze gehören, ist zu konstatieren, dass sich der Bundestag mit diesen bereits im März 2020 befasst hat und zwei weitere Gesetzgebungsverfahren folgten.

• Über die Inhalte und die Reichweite von Rechtsverordnungs- ermächtigungen kann man streiten (dazu später) – aber seiner

Legitimationsverantwortung durch Beratung und Gesetzgebung ist das Parlament grundlegend nachgekommen.

• Wo eine zu geringe Einbeziehung des Parlaments auch aus den regierungstragenden Fraktionen kritisiert wird, ist auf das

Initiativrecht des Bundestages zu verweisen!

(15)

Kontrolle

• Auch hier hat das Parlament durch Plenum, Fragestunde, Anfragen und Ausschusssitzungen seine Aufgabe in der üblichen Form

wahrgenommen.

• Ein Kontrolldefizit ist nicht zu verzeichnen.

• Eine umfassendere Aufarbeitung ist zu erwarten.

(16)

Innovation

• Im Rahmen der auch sonst üblichen Korrekturen und

Nachjustierungen im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag auch kleinere Innovationen eingebracht.

• Große Beiträge sind indes nicht zu verzeichnen.

• Das gilt aber auch für das Regierungshandeln, das sich ebenfalls

tastend unter Rückgriff auf angepasste traditionelle Instrumente

entwickelt hat.

(17)

Handlungsmodus und Wirksamkeit

... ein Plädoyer für eine planungsrechtliche Perspektive.

(18)

In der Krise zählt Outcome

• In keinem staatlichen Handlungsfeld ist das Ergebnis so wichtig wie im Bereich der Gefahrenabwehr.

• In der deutschen Nachkriegsgeschichte steht das Handeln von Helmut Schmidt exemplarisch für dieses Phänomen.

• Die rechtsstaatliche und grundrechtliche Bindung der

Gefahrenabwehr setzt indes der Wahl der Instrumente und damit auch der Wirksamkeit bedeutsame Grenzen.

• Das gilt auch und vor allem für den Datenschutz, der die Nutzung

digitaler Steuerungsinstrumente erheblich begrenzt.

(19)

Modus der Gefahrenabwehr

• Im klassischen Gefahrenabwehrrecht steht die Einzelmaßnahme im Vordergrund der Aufmerksamkeit

• In diesem Modus wird auch die Debatte über

Eindämmungsverordnungen und ihre Maßnahmen geführt.

• Bei strukturellen Gefahren ist das Gefahrenabwehrrecht indes weiter in Richtung eines planungsrechtlichen strategischen Ansatzes

fortentwickelt worden.

• Lageanalysen werden hier mit durchaus komplexen

Handlungsstrategien kombiniert, etwa zur Bekämpfung von

terroristischen Gefahren und organisierter Kriminalität.

(20)

Übergang zur planungsrechtlichen Perspektive

• Der Übergang zu einer planungsrechtlichen Perspektive, die ja in der Sache den bisherigen Maßnahmen zugrunde liegt, wirkt sich verfahrensbezogen und rechtlich auch die gesetzlichen Grundlagen und die gerichtliche

Kontrolle aus:

• Pflicht zu umfassender Ermittlung und Abwägung

• Umfassende Begründungspflicht

• Planungsermessen

• Gesetzliche Vorgabe der Abwägungsbelang und de Verfahrens

• Beschränkte gerichtliche Kontrolle des Planungsermessens

• Es geht nicht um eine detailgetreue Übernahme des zeitraubenden

Planungsrechts im Bau- und Umweltbereich, sondern um die Grundlogik einer Gesamtsteuerung!

• Diese muss auch die Umsetzbarkeit und die nutzbaren Ressourcen in die

(21)

Gesetz oder Verordnung?

• Hinsichtlich der formalen demokratischen Legitimation steht das Parlamentsgesetz über der Verordnung.

• Die Verordnung unterliegt aber einer intensiveren gerichtlichen Kontrolle, weil es keinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gibt und die

Gerichte auch der Einzelfallprüfung mehr Aufmerksamkeit schenken. Wer die Entscheidung inhaltlich angreifen möchte, hat bessere Chancen.

• Verordnungen können schneller angepasst werden und sind flexibler.

• Verordnungen werden oft mit Begründungen versehen, während dies bei Gesetzen nur beim Antrag der Fall ist.

• Im Ergebnis hat das Parlamentsgesetz aus der Sicht der Betroffen somit

auch erhebliche Nachteile!

(22)

Spezialfall Gesetzessuspendierung

• Besonders umstritten ist § 5 Abs. 2 Nr. a IfSG, der ein weitreichendes Recht zur Suspendierung von gesetzlichen Regelungen durch RVO vorsieht.

• Die Regelung ist aus dem Blickwinkel des Vorrangs des Gesetzes sowie der hinreichenden Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 GG) umstritten.

• Sie wirft aber die spannende Frage auf, ob eine parlamentarische

Suspendierung praktisch geeignet und mit weniger weitreichenden

Einschnitten verbunden wäre. Das sollte näher diskutiert und nach

weiteren Steuerungsinstrumenten gesucht werden.

(23)

Kurze Einzelanalysen

Wahlen – Zentralisierung - Priorisierungsverfahren - Kapazitätsgrenzen und

Verhältnismäßigkeit.

(24)

Wahlen in der Pandemie

• In Sachsen-Anhalt und Thüringen wird über die Ermöglichung reiner Briefwahlen nachgedacht.

• Die bisherige Zulassung von Briefwahlen als Ausnahme zur Stärkung der Allgemeinheit der Wahl ist damit nicht vergleichbar.

• Dafür spricht die zeitlich begrenzte demokratische Legitimation sowie die Einbeziehung der neuen Lage und ihre Bewältigung durch die Parteien in die politische Repräsentation.

• Dagegen sprechen Gefährdungen anderer Wahlrechtsgrundsätze und damit verbundene Angriffspunkte.

• Eine Beschränkung der Briefwahl auf einzelne Wahlbezirke wäre ein geringerer Eingriff aber organisatorisch und hinsichtlich der gleichen

Rahmenbedingungen auch problematisch (anders bei Kommunalwahlen).

(25)

Zentralisierung statt föderale Vielfalt

• Der Bundesgesetzgeber könnte eine Zuständigkeit für bundesweit geltende Eindämmungsverordnungen einführen.

• Die Kontroversen über Einheit versus Vielfalt sind komplex.

• Ich sehe die Vorteile föderaler Vielfalt, aber eine einheitliche Strategie wäre für Akzeptanz und Transparenz der Maßnahmen förderlich.

• Regionale Besonderheiten könnten auch über Optionsmöglichkeiten beachtet werden.

• Eine Beteiligung des Parlaments am Verordnungserlass wäre leichter

zu realisieren.

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Verhältnismäßigkeit und knappe Ressourcen

• Thomas Wischmeyer: Staat und Haushalt (Buch des Jahres 2016)

• Bei knappen Personalressourcen darf der Staat die Maßnahmen so ausgestalten, dass sie auch umsetzbar sind, wenn es ansonsten an der Handlungsfähigkeit fehlt.

• Das gilt nicht unbegrenzt, muss aber in der Prüfung von Erforderlichkeit und Angemessenheit beachtet werden.

• Das Problem ist auch aus normalen Zeiten bekannt, aber in der

Rechtsprechung noch nicht überall angekommen.

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Ausblick

Bewertung und Herausforderungen

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• Das parlamentarische Regierungssystem hat auf die Pandemie nicht nur durch Regierungshandeln sondern auch in der Herzkammer der Demokratie, dem Parlament, reagiert und wichtige Entscheidungen getroffen.

• Ob eine weitergehende Einbindung und Verantwortung des Parlaments sinnvoll und geboten war und ist, wird auch in der Rechtswissenschaft unterschiedlich beantwortet.

• Aus meiner Sicht hilft bei der rechtswissenschaftlichen Einordnung die Zugrundelegung einer planungsrechtlichen Perspektive, für die das

Parlamentsgesetz den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen die Exekutive entscheidet.

• Aus diesem Blickwinkel wurde der verfassungsrechtliche Rahmen im Wesentlichen beachtet.

• Die Parlamente sollten allerdings durchaus mehr eigene Initiativen auf den

Weg bringen – aber das ist ein altbekanntes Desiderat in Bund und Ländern.

(29)

Literatur

• Zur Rolle des Parlaments in der Pandemie

Kluth, Rückkehr zum starken Staat – aber zu welchem? Das Souveränitätsparadigma im Lichte der Pandemieerfahrung, in: POLITIKUM 4/2020, S. 12 ff.

Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 2020, Abschnitt VI

• Deutsche Gesellschaft für Gesetzgebung, Leitlinien für die Gesetzgebung in COVID- 19.—Krisenzeiten, abrufbar unter: https://www.dggev.de/wp-

content/uploads/2020/04/Leitlinien-für-die-Gesetzgebung-in-Covid-19- Krisenzeiten_.pdf

• Zur Steuerung durch Rechtsverordnung

Heinig et.al. , Why Constitution Matters - Verfassungsrechtswissenschaft in Zeiten der Corona-Krise, JZ 2020, 861 ff.

Leisner-Egensperger, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen,

Ausschussdrucksache 19(14)288(9)

Kießling/Kingreen/Leisner-Egensperger, VerfBlog 2021/2/2

Referenzen

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