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„Wir machen doch nur Glukose ...“ Eine Information der Bayerischen Eichbehörde zur Qualitätssicherung laboratoriums- medizinischer Untersuchungen in Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte

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BLÄK amtliches

460

Bayerisches Är zteblatt 9/2012

Es war dies eine häufige Antwort auf eine kürz- lich durchgeführte Abfrage des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht hin, mit der niedergelassene Ärztinnen und Ärzte aufgefor- dert wurden, Auskunft zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen zu geben.

Die am 1. April 2010 in Kraft getretene Richt- linie der Bundesärztekammer zur Qualitätssi- cherung laboratoriumsmedizinischer Untersu- chungen vom 23. November 2007 (Deutsches Ärzteblatt 105, 2008, S. A-341; www.baek.de, Richtlinien/Leitlinien) ist in § 4a der Medizin- produkte-Betreiberverordnung – MPBetreibV – (Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl.

I S. 2326) aufgeführt und deren Einhaltung da- mit rechtlich vorgeschrieben.

Die Richtlinie beschreibt in ihren Teilen B1 bis B5 die erforderlichen Kontrollmaßnahmen bei laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen (interne und externe Qualitätskontrolle), und dazu gehört jegliche Bestimmung von Mess- größen in aus dem menschlichen Körper ent- nommenen Proben. Also auch die Bestimmung

der Glukose in Praxen niedergelassener Ärz- tinnen und Ärzte.

Die Richtlinie fordert ferner im Teil A die Erstel- lung eines Qualitätsmanagementhandbuchs.

Diese Anforderung deckt sich mit § 135a SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, zu- letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012, BGBl. I S. 579).

Die Richtlinie ist von jedem zu beachten und umzusetzen, der laboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchführt. Neben dem klas- sischen Labor im Krankenhaus betrifft dies die Analytik auf Stationen, in Privatlaboratorien, Apotheken wie auch im niedergelassenen Be- reich.

Gerade dort, wo nicht kontinuierlich und mit laboratoriumsmedizinischem Sachverstand Analytik betrieben wird, ist die Sicherstellung richtiger Messwerte durch Kontrolluntersu- chungen besonders wichtig. Nicht wenige Ärztinnen und Ärzte haben zugegeben, Mess- geräte ohne diese zu kontrollieren nur wenige Male im Jahr zu verwenden – und dies nach der Anfrage der Eichbehörde entweder eingestellt

oder aber eingeführt, um Messwerte durch die vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen zu- künftig abzusichern.

In Bayern sind das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht und die ihm nachgeordneten Eichämter zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften.

Schriftlichen Abfragen und der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen ist auf der Grund- lage des § 26 Medizinproduktegesetz (Medizin- produktegesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 7. August 2002 – BGBl. I S. 3146 –, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. November 2011, BGBl. I S. 2178) nach- zukommen. Eine Verweigerung der Auskunft kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Sofern erforderlich erfolgt eine Überprüfung der Umsetzung des § 4a MPBetreibV auch in der Praxis vor Ort.

Thomas Schade, Eichdirektor, Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht, Franz-Schrank-Straße 9, 80638 München, Telefon 089 17901-318, Fax 089 17901-336,

E-Mail: thomas.schade@lmg.bayern.de Internet: www.lmg.bayern.de

„Wir machen doch nur Glukose ...“

Eine Information der Bayerischen Eichbehörde zur Qualitätssicherung laboratoriums-

medizinischer Untersuchungen in Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte

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