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549Satzung der Bayerischen Landesärztekammer

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amtliches | BLÄK

Bayerisches Ärzteblatt 11/2020

549 Satzung der Bayerischen

Landesärztekammer

Die Satzung der Bayerischen Landesärztekammer vom 23. April 2005 (Bayerisches Ärzteblatt Spe- zial 1/2005), die zuletzt durch Beschluss des 76.

Bayerischen Ärztetages vom 21. Oktober 2017 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2017, Seite 664 f.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Be- scheid vom 20. Oktober 2020, Az. G32a- G8507.21-2020/1-11, die Änderungen ge- nehmigt.

I.

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge- strichen.

bb. In Satz 2 werden das Wort „spätes- tens“ durch die Wörter „im Regelfall“ und die Wörter „zur Post gegeben werden“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt.

b. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort

„Ärzteblatt“ die Wörter „oder auf der Home- page der Bayerischen Landesärztekammer“

eingefügt und die Wörter „ , spätestens jedoch sechs Wochen“ gestrichen.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Aus schwerwiegenden Gründen, die eine ordnungsgemäße Durchführung einer Vollver- sammlung unmöglich oder unzumutbar ma- chen, kann durch Beschluss des Vorstandes die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren durchgeführt werden. Für Wahlen gilt dies nur, wenn die Vollversammlung länger als 6 Monate nach Eintritt eines das Wahlerfordernis auslösenden Ereignisses nicht zusammentreten kann. Die Bestimmungen über die notwendigen Mehrheiten bleiben unberührt. In der Einberufung ist der Beschluss bekannt zu geben.“

3. In § 7 wird das Wort „vier“ durch das Wort

„acht“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Eine Beratung und Entscheidung der Vorstands- mitglieder kann im Ausnahmefall auch ohne Ein- berufung einer Vorstandssitzung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren erfolgen.“

5. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beratung und Entscheidung der Ausschuss- mitglieder kann im Ausnahmefall auch ohne Ein- berufung einer Ausschusssitzung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren erfolgen.“

6. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Abs. 7 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.“

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a. Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Ärzteblatt“ werden die Wörter „oder auf der Homepage der Bayerischen Landes- ärztekammer“ eingefügt.

b. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Erfolgt eine Veröffentlichung oder Bekannt- machung auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer, ist darauf im Bayerischen Ärzteblatt hinzuweisen.“

8. In der Anlage A zur Satzung wird § 3 Absatz 4 wie folgt geändert:

a. In Satz 1 werden die Wörter „seiner Amts- periode ernannt“ durch die Wörter „von vier Jahren bestellt“ ersetzt.

b. Folgender Satz wird angefügt:

„Die Mitglieder nehmen ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Amtsperiode solange wahr, bis die neuen Mitglieder das Amt übernehmen.“

II.

Diese Änderungen treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Beschlossen, München, den 10. Oktober 2020.

Ausgefertigt, München, den 27. Oktober 2020.

Dr. med. Gerald Quitterer, Präsident

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