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Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach demGesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

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Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffGenV 2

Ausfertigungsdatum: 29.01.1975 Vollzitat:

"Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 29. Januar 1975 (BGBl. I S. 421)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 7. 2.1975 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung:

§ 1  

Die Beförderung von Kriegswaffen im Durchgangsverkehr auf den Durchgangsstrecken nach dem deutsch- schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Bundesgesetzbl.

1960 II S. 2161 und 1971 II S. 1117) wird allgemein genehmigt, soweit Schweizerbürger die Kriegswaffen als Ordonnanzwaffen mitführen und das im II. Abschnitt des Abkommens vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.

§ 2  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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