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SICHERHEITSDATENBLATT (REACH) Ausgabe: RED CONASOL 24-AL Code: PC

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Academic year: 2022

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Version: 4. Version: 19.06.2018

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ABSCHNITT 1: BEZEICHNUNG DES STOFFS BEZIEHUNGSWEISE DES GEMISCHS UND DES UNTERNEHMENS

1.1 PRODUKTIDENTIFIKATOR:

CAS-Nr. 85-83-6 , EC: 201-635-8

RED CONASOL 24-AL Code: PC01130001389

1.2 RELEVANTE IDENTIFIZIERTE VERWENDUNGEN DES STOFFS ODER GEMISCHS UND VERWENDUNGEN, VON DE- NEN ABGERATEN WIRD:

Relevante identifizierte Verwendungen (technische Hauptfunktionen). [X] Industrie [_] Gewerbe [_] Verbraucher Farbstoffe

Verwendungen, von denen abgeraten wird:

Dieses Produkt wird ausschließlich für die Verwendung oder Sektorverwendung (Industrie, Gewerbe oder Verbraucher) in den vorstehend unter „relevante identifizierte Verwendungen“ genannten Sektoren empfohlen.

Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung gemäß Anhang XVII der Verord- nung(EC) Nr. 1907/2006:

Nicht eingeschränkt.

1.3 EINZELHEITEN ZUM LIEFERANTEN, DER DASSICHERHEITSDATENBLATT BEREITSTELLT:

PROQUIMAC PFC, S.A.

c/ Berlín 3 - Pol. Ind. Can Torrella - E-08233 Vacarisses (Barcelona) Telefon: +34 93 8280673 - Fax: +34 93 8280676

E-Mail-Adresse der sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist:

E-Mail: info@proquimac.com 1.4 NOTRUFNUMMER:

+34 93 8280673 (8:00-18:00 Uhr) (Geschäftszeiten)

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2 ABSCHNITT 2: MÖGLICHE GEFAHREN

2.1 EINSTUFUNG DES STOFFS ODER GEMISCHS:

# Kennzeichnung gemäß EU-Richtlinie Nr. 1272/2008-2017/776 (CLP):

WARNHINWEIS: Hautsens. 1-H317

Gefahrenklasse Einstufung des Stoffs o-

der Gemischs Kat. Expositionsweg Zielorgane Wirkung Physikochemisc:

Nicht eingestuft Hautsens. 1-H317 Kat. 1 Haut Haut Allergie

Wirkung(en) auf den Menschen:

Umwelt:

Nicht eingestuft

Die vollständigen Texte der Gefahrenhinweise sind in Abschnitt 16 angegeben.

2.2 KENNZEICHNUNGSELEMENTE:

# Dieses Erzeugnis ist mit dem Signalwort WARNUNG gekennzeichnet, ge- mäß Verordnung (EU) Nr. 1272/2008-2017/776 (CLP)

Gefahrenhinweise:

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Sicherheitshinweise:

P280C Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Augenschutz tragen.

P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.

P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen

P333+P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P501c Inhalt/Behälter Problemabfallentsorgung zuführen.

Ergänzende Angaben:

Keine.

Gefahrbestimmende Komponenten:

Azofarbstoff, Solvent Red 24 EG-Nr. 201-635-8 2.3 SONSTIGE GEFAHREN:

Gefahren, die keine Einstufung bewirken, die aber zu der insgesamt von dem Stoff ausgehenden Gefahr beitragen können:

Sonstige physikalisch-chemische Gefahren:

# Innerhalb gewisser Konzentrationsgrenzen im Gemisch mit Luft explosionsfähig.

Sonstige schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit:

# Der Staub, der während der Handhabung dieses Erzeugnisses erzeugt wird, kann mechanische Reizungen von Augen, Haut, Nase und Rachen verursachen.

Sonstige negative Auswirkungen auf die Umwelt:

# Die gefährlichen PBT/vPvB-Kriterien werden nicht erfüllt.

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ABSCHNITT 3: ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN

3.1 STOFFE:

# Dieses Erzeugnis ist ein einkomponentiger Stoff.

Chemische Zusammensetzung:

1-(2-methyl-4-(2-methylphenylazo)phenylazo)-2-naphthol.

C24H20N4O - Solvent Red 24 - C.I.26105 BESTANDTEILE:

Azofarbstoff, Solvent Red 24 CAS-Nr. 85-83-6, EC: 201-635-8

Klassifizierung CLP: Warnhinweis: Hautsens. 1:H317

Autom. < REACH

Verunreinigungen:

Enthält keine anderen Komponenten oder Verunreinigungen, die die Klassifizierung dieses Produktes beeinflussen.

Stabilisatoren:

Keine

Verweis auf andere Abschnitte:

Weitere Angaben zu gefährlichen Bestandteilen siehe Abschnitt 8, 11, 12 und 16.

Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC):

Liste aktualisiert von ECHA am 15.01.2018:

Besonders besorgniserregende Stoffe, die in Anhang XIV Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden.

Keine

Besonders besorgniserregende Stoffe, die für die Aufnahme in Anhang XIV der Vorschrift (EG) in Frage kommen.

Keine

LANGLEBIGE, BIOLOGISCH AKKUMULIERBARE UND TOXISCHE STOFFE (PBT-STOFFE) UND SEHR PERSISTENTE UND SEHR BIOAKKUMULIERBARE STOFFE (VPVB-STOFFE):

Die PBT/vPvB-Kriterien werden nicht erfüllt.

3.2 GEMISCHE:

Nicht zutreffend (Stoff):

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4 ABSCHNITT 4: ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN

4.1 BESCHREIBUNG DER ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN:

Symptome können nach der Exposition auftreten, deshalb bei direkter Exposition mit dem Erzeugnis, im Zwei- fel oder wenn die Symptome anhalten, einen Arzt aufsuchen. Niemals einer Person, die nicht bei Bewusstsein ist, etwas oral verabreichen. Lebensretter müssen sich schützen und die empfohlene Schutzausrüstung ver- wenden, wenn die Möglichkeit der Exposition besteht. Bei der Erstversorgung Schutzhandschuhe tragen.

Expositionsweg Wichtigste akute oder verzögert auftre-

tende Symptome und Wirkungen Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Nach Einatmen: # Einatmen kann zu Schleimbildung, Husten

und Atemlosigkeit führen.

Bei Einatmen von Staub Betroffene aus dem kon- taminierten Bereich an die frische Luft bringen.

Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Hautkontakt:

Hautkontakt kann Rötung hervorrufen.

# Kontaminierte Kleidung sofort entfernen. Be- troffenen Bereich sorgfältig mit viel kaltem oder handwarmem Wasser und neutraler Seife wa- schen oder ein geeignetes Hautreinigungsmittel verwenden. Bei Hautreizung oder -rötung sofort ei- nen Arzt aufsuchen.

Nach Augenkontakt: # Augenkontakt kann Röte, Schmerz und Trä- nen hervorrufen.

Augen mindestens 15 Minuten lang bei angehobe- nen Augenlidern mit reichlich sauberem, frischem Wasser spülen bis die Reizung nachlässt. Sofort ärztlicher Behandlung zuführen.

Nach Verschlucken: Verschlucken kann gastrointestinale Störun- gen hervorrufen.

# Mund mit viel Wasser ausspülen. Erbrechen ge- mäß den ärztlichen Anweisungen herbeiführen.

4.2 WICHTIGSTE AKUTE UND VERZÖGERT AUFTRETENDE SYMPTOME UND WIRKUNGEN:

Die Hauptsymptome und -wirkungen werden in den Abschnitten 4.1 und 11 angegeben.

4.3 HINWEISE AUF ÄRZTLICHE SOFORTHILFE ODER SPEZIALBEHANDLUNG:

Hinweise für den Arzt: # Behandlung gemäß den Symptomen und dem klinischen Zustand des Betroffenen.

Gegenmittel und Kontraindikationen: # Kein bekanntes Gegenmittel.

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ABSCHNITT 5: MASSNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG

5.1 LÖSCHMITTEL

Löschpulver oder Atmosphäre von CO2. Bei stärkeren Bränden auch alkoholbeständiger Schaum und Wassersprühstrahl/- nebel. Ungeeignete Löschmittel: Hochdruck-Inertgas (z. B. CO2).

5.2 BESONDERE VOM STOFF ODER GEMISCH AUSGEHENDE GEFAHREN:

# Bei der Verbrennung oder der thermischen Zersetzung können gefährliche Stoffe entstehen: Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoffoxide. Bei der Verbrennung oder der thermischen Zersetzung des Produktes werden gesundheitsschädliche Stoffe freigesetzt. Kohlenmonoxid ist sehr giftig beim Einatmen. In ausreichender Konzentration kann Kohlendioxid als erstickendes Gas wirken. Stickstoffgase sind toxische Gase.

5.3 HINWEISE FÜR DIE BRANDBEKÄMPFUNG:

Persönliche Schutzausrüstung:

Abhängig vom Umfang des Brands Hitzeschutzkleidung, unabhängiges Atemschutzgerät, Handschuhe, Schutzbrille oder Ge- sichtsmaske und Stiefel verwenden. Bei fehlender oder nicht verwendeter Brandschutzausrüstung den Brand aus einer ge- schützten Position oder aus sicherer Entfernung bekämpfen. EN649 sieht eine Reihe von grundlegenden Leistungsanforderun- gen für chemische Vorfälle vor.

Sonstige Empfehlungen:

Tanks, Zisternen oder Behälter in der Nähe, um Feuer oder Wärmequellen mit Wasser kühlen. Die Windrichtung beachten.

Löschwasser von Kanalisation und Wasserläufen fernhalten.

ABSCHNITT 6: MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG

6.1 PERSONENBEZOGENE VORSICHTSMASSNAHMEN, SCHUTZAUSRÜSTUNGEN UND IN NOTFÄLLEN ANZUWEN- DENDE VERFAHREN

# Alle Zündquellen löschen und für ausreichende Lüftung des Bereichs sorgen. Nicht rauchen. Berührung mit der Haut und Augen vermeiden. Einatmen von Staub vermeiden. Schutzhandschuhe, Schutzbrille und angemessene Schutzkleidung ver- wenden.

6.2 UMWELTSCHUTZMASSNAHMEN

Nicht in die Kanalisation/Oberflächenwasser/Grundwasser gelangen lassen. Nicht in den Untergrund/das Erdreich gelangen lassen Bei großflächigen Verschüttungen oder der Verunreinigung von Seen, Flüssen oder der Kanalisation entsprechend den örtlichen Gesetzen die jeweils zuständigen Behörden in Kenntnis setzen.

6.3 METHODEN UND MATERIAL FÜR RÜCKHALTUNG UND REINIGUNG

Verschüttungen mit elektrisch geerdetem Staubsauger oder durch Nassbürsten aufnehmen. Keine Trockenbürsten verwenden:

Entwicklung von Staubwolken. Rückstände in einem geschlossenen Behälter aufbewahren.

6.4 VERWEIS AUF ANDERE ABSCHNITTE

Kontaktinformationen im Notfall: siehe Abschnitt 1. Angaben zu sicherer Handhabung: siehe Abschnitt 7.

Überwachung der Exposition und individuelle Schutzmaßnahmen: siehe Abschnitt 8. Entsorgung: siehe Empfehlungen in Ab- schnitt 13.

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6 ABSCHNITT 7: HANDHABUNG UND LAGERUNG

7.1 SCHUTZMASSNAHMEN ZUR SICHEREN HANDHABUNG:

Die geltenden Vorschriften zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beachten.

Allgemeine Empfehlungen:

# Beachtung der allgemeinen Regeln zum Umgang mit Chemikalien. Handhabung nur in Bereichen ohne Zündquellen und entfernt von Wärme- und elektrischen Quellen. Nicht rauchen. Leckbildung oder Entweichen vermeiden. Behälter dicht ge- schlossen halten. Staubbildung auf ein Mindestmaß begrenzen.

Empfehlungen für die Vermeidung von Feuer und Explosionsrisiken:

# Kann explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische bilden. Von Zündquellen, einschließlich Wärme, Funken und Flammen fernhal- ten. Zur Reduzierung des Explosionsrisikos Staubentwicklung auf ein Minimum beschränken. Die Erzeugnis kann elektrosta- tisch aufgeladen werden: bei der Übertragung zwischen Behältern stets geerdete Leitungen verwenden. Nicht rauchen.

Empfehlungen für die Vermeidung von toxikologischen Risiken:

Bei der Handhabung nicht essen, trinken und rauchen. Nach der Handhabung Hände mit Seife und Wasser abwaschen. Über- wachung der Exposition und individuelle Schutzmaßnahmen: siehe Abschnitt 8.

Empfehlungen für die Vermeidung einer Kontamination der Umwelt:

Eine Gefahr für die Umwelt besteht nicht. Bei zufälligem Verschütten: siehe Anleitungen in Abschnitt 6.

7.2 BEDINGUNGEN ZUR SICHEREN LAGERUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON UNVERTRÄGLICHKEITEN:

# Gegen den Zutritt Unbefugter sichern. Von Zündquellen fernhalten. Direkte Sonneneinstrahlung möglichst vermeiden.

Extreme Feuchtigkeit vermeiden. Zur Vermeidung von Leckbildung Behälter nach der Handhabung sorgfältig verschließen und aufrecht aufbewahren. Weitere Angaben: siehe Absatz 10.

Lagerklasse: Gemäß dem geltenden Recht.

Temperaturintervall: min: 5. ºC, max: 40°C (empfohlen) Unverträgliche Materialien:

# Nicht zusammen mit Reduktionsmitteln, Oxidationsmitteln lagern.

Verpackung:

Gemäß dem geltenden Recht.

7.3 SPEZIFISCHE ENDANWENDUNGEN:

Siehe das Handbuch „Safe Handling of Organic Pigments“ (CPMA, 1993) (Sichere Handhabung von organischen Pigmenten).

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ABSCHNITT 8: BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG

8.1 ZU ÜBERWACHENDE PARAMETER:

Falls ein Erzeugnis Bestandteile mit Expositionsgrenzen enthält, ist möglicherweise eine persönliche, atmosphärische oder biologische Überwachung des Arbeitsplatzes erforderlich, um die Wirksamkeit der Belüftung oder anderer Kontrollmaßnahmen und/oder die Notwendigkeit der Verwendung von Atemschutzgeräten zu ermitteln. Zur Ermittlung der inhalativen Exposition gegenüber chemischen Stoffen und Bewertung der chemischen und biologischen Stoffbelastung wird auf die Normen EN689, EN14042 und EN482 verwiesen. Es wird auch auf nationale Vorschriften zur Bewertung von Gefahrenstoffen verwiesen.

GRENZWERTE FÜR DIE EXPOSITION AM ARBEITSPLATZ (TLV) A GCIH -2017:

Nicht festgelegt.

BIOLOGISCHE GRENZWERTE:

Nicht zutreffend.

DNEL:

Der DNEL (engl: Derived No-Effect Level) beschreibt diejenige Konzentration, unterhalb der, gemäß den spezifischen Leitlinien in REACH, noch keine negative Wirkung für den Menschen erwartet wird. Die DNEL-Werte können für die Expositionsgrenz- werte am Arbeitsplatz (OEL) für dieselbe Chemikalie abweichen. OEL-Werte können von einem bestimmten Unternehmen, einer staatlichen Regierungsbehörde oder von einer Expertenkommission festgelegt werden. Obwohl sie dem Schutz der Ge- sundheit dienen, werden OEL-Werte mit einem Prozess abgeleitet, der von REACH abweicht.

DNEL Arbeitnehmer:

- Systemische Wirkung, akut und chronisch:

Nicht verfügbar (ohne Registrierungsdaten REACH)

DNEL Inhalation mg/m3

- -

DNEL Kutan mg/kg bw/d

- -

DNEL Oral mg/kg bw/d

- -

DNEL Arbeitnehmer:

- Lokale Wirkung akut und chronisch:

Nicht verfügbar (ohne Registrierungsdaten REACH)

DNEL Inhalation mg/m3

- -

DNEL Kutan mg/cm²

- -

DNEL Augen mg/cm²

- -

DNEL, allgemeine Bevölkerung:

Nicht zutreffend (das Erzeugnis ist für die industrielle Verwendung bestimmt).

ABGESCHÄTZTE NICHT-EFFEKT-KONZENTRATION (PNEC) PNEC, Wasserorganismen:

- Süßwasser, Meerwasser und intermittie rende Freisetzung:

Nicht verfügbar (ohne Registrierungsdaten REACH)

PNEC Süßwasser mg/l

- -

PNEC Meerwasser mg/l

- -

PNEC intermittierend mg/l

- -

- Abwasseraufbereitungsanlagen (STP) und Se dimente in Süßwasser und Meerwasser.

Nicht verfügbar (ohne Registrierungsdaten REACH)

PNEC STP mg/l

- -

PNEC Sedimente mg/kg Trockengewicht

- -

PNEC Sedimente mg/kg Trockengewicht

- -

PNEC, terrestrische Organismen:

- Luft, Boden und Wirkung auf Raubtiere und Menschen:

Nicht verfügbar (ohne Registrierungsdaten REACH)

PNEC Luft mg/m3

- -

PNEC Boden mg/kg Trockengewicht

- -

DNEL Oral mg/kg bw/d

- -

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8

8.2 ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION:

GEEIGNETE TECHNISCHESTEUERUNGSEINRICHTUNGEN

Für ausreichende Reinigung sorgen. Soweit dies nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist, kann dies durch lokale Absaugung und eine gute allgemeine Entlüftung geschehen. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichend sind für eine Bewahrung der Partikelkonzentration unter den Expo- sitionsgrenzwerten am Arbeitsplatz, muss geeigneter Atemschutz getragen werden.

Atemschutz: Einatmen von Staub vermeiden.

Augen-/Gesichtsschutz: Die Installation von Notfall-Augenduschen in der Nähe des Arbeitsbereichs wird empfohlen.

Handschutz und Augenschutz: Die Installation von Notfallduschen in der Nähe des Arbeitsbereichs wird empfohlen. Haut- schutzcreme kann zum Schutz der exponierten Hautpartien beitragen. Nach der Exposition keine Hautschutzcreme auftragen.

EXPOSITION AM ARBEITSPLATZ Richtlinie 89/686/EEC-96/58/EC:

Als generelle Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz am Arbeitsplatz empfehlen wir die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) mit der entsprechenden EG-Kennzeichnung. Weiterführende Informationen zu persönlicher Schutz- ausrüstung (Lagerung, Verwendung, Wartung, Typ und Merkmale von PSA, Schutzklasse, Kennzeichnung, Kategorie, CEN- Norm usw.) entnehmen Sie bitte den Informationsbroschüren der PSA-Hersteller.

Maske: Geeigneter Atemwegsschutz bei geringen Konzentrationen oder kurzfristigem Auftreten. Filtermaske Typ P2 (weiß), mittlere Rückhaltefähigkeit, für reizende oder schädliche Feststoffpartikel oder Aerosole (EN 143), Nach innen gerichtete Durchlässigkeit: 8 %, zugeordneter Schutzfaktor: bis zu 10 Mal TLV Damit ein geeignetes Schutzniveau erreicht werden kann, muss die Filterklasse abhängig von Typ und Konzentra- tion der verunreinigenden Substanzen und im Einklang mit den Spezifikationen der Filterhersteller gewählt werden. Partikelfilter müssen bei einem Anstieg des Atmungswiderstands unverzüglich entsorgt werden.

Schutzbrille: Schutzbrille mit geeignetem seitlichen Schutz (EN 166). Täglich reinigen und in regelmäßigen Intervallen gemäß den Anweisungen des Herstellers desinfizieren.

Gesichtsschutz: Nein

Handschuhe: Gummi- oder PVC-Handschuhe (EN 374). Mehrere Faktoren (beispielsweise Temperatur) müssen berück- sichtigt werden. In der Praxis ist die Nutzungsdauer von chemikalienbeständigen Handschuhen wesentlich kürzer als in der etablierten Norm EN 374 angegeben. Wegen der vielfältigen Umstände und Möglichkei- ten müssen die Anleitungen/Spezifikationen des Handschuhherstellers hinzugezogen werden. Bei Ver- wendung mit Lösungen oder in Gemischen mit anderen Stoffen oder unter Bedingungen, die von EN 374 abweichen, sollte Rücksprache mit dem Hersteller der zugelassenen Handschuhe gehalten werden. Es ist die richtige Technik für das Ausziehen der Handschuhe anzuwenden (ohne Berührung der Außenfläche des Handschuhs), so dass der Kontakt des Erzeugnisses mit der Haut vermieden wird. Bei jeglichen An- zeichen für eine Verschlechterung müssen die Handschuhe unverzüglich entsorgt werden.

Stiefel: Nein Schürze Nein

Kleidung: # Wegen der kolorierenden Eigenschaften des Erzeugnisses wird bei der Verwendung von großen Men- gen geschlossene Schutzkleidung empfohlen, so dass während der Handhabung Flecken vermieden wer- den.

Hitze-/Kälteschutz: Nicht zutreffend (das Erzeugnis wird bei Raumtemperatur gehandhabt).

BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER UMWELTEXPOSITION: Verschüttungen in die Umwelt sind zu vermeiden.

Verschüttungen auf dem Boden: Nicht in das Erdreich gelangen lassen.

Verschüttungen im Wasser: Nicht in die Kanalisation, Abläufe oder Wasserläufe gelangen lassen.

- Wasserhaushaltsgesetz:

# Dieses Erzeugnis enthält keine Stoffe, die in der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik nach Richtlinie 2000/60/EC-2013/39/EU aufgeführt sind

Emissionen in die Atmosphäre.

Staubbildung ist zu vermeiden.

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9

ABSCHNITT 9: PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN

9.1 ANGABEN ZU DEN GRUNDLEGENDEN PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN EIGENSCHAFTEN:

Aussehen

- Aggregatzustand: Pulverförmig fest.

- Farbe: Rot.

- Geruch: Geruchlos

- Geruchsschwelle: Nicht zutreffend (geruchlos) pH-Wert

- pH: Nicht zutreffend (pulverförmig) Zustandsänderung

- Schmelzpunkt: Nicht zutreffend - Siedebeginn: Nicht zutreffend Dichte

- Dampfdichte: Nicht zutreffend (Feststoff) - Dichte: Nicht zutreffend

Standsicherheit

- Zersetzungstemperatur: Nicht zutreffend Viskosität:

- Dynamische Viskosität: Nicht zutreffend (Feststoff) Volatilität

- Verdunstungszahl: Nicht zutreffend - Dampfdruck: Nicht zutreffend Löslichkeit(en)

- Löslich in Wasser: Nicht löslich

- Fettlöslichkeit: Nicht zutreffend (nicht bestimmt)

- Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser: #8.72 (logPow) Entflammbarkeit:

- Flammpunkt: Nicht zutreffend

- Untere/obere Entzündlichkeit oder Explosionsgrenzen: Nicht zutreffend.

- Entflammungspunkt: # Nicht zutreffend

Explosive Eigenschaften:

Das Molekül enthält keine chemischen Gruppen, die mit explosiven Eigenschaften assoziiert werden.

Oxidierende Eigenschaften:

Nicht als Oxidationsprodukt eingestuft.

9.2 SONSTIGE ANGABEN:

- Molekulargewicht (numerisch): 380,45 g/mo MWn

Die angegebenen Werte sind nicht immer deckungsgleich mit den Produktspezifikationen. Die Daten für die Produktspezifikationen sind dem entsprechenden technischen Datenblatt zu entnehmen. Weitere Hinweise zu den physikalischen und chemischen Eigen- schaften zu Sicherheit und Umwelt: siehe Abschnitte 7 und 12.

(10)

10 ABSCHNITT 10: STABILITÄT UND REAKTIVITÄT

10.1 REAKTIVITÄT:

Ätzende Wirkung auf Metalle:

Keine ätzende Wirkung auf Metalle.

Pyrophore Eigenschaften:

Keine pyrophoren Eigenschaften.

10.2 CHEMISCHE STABILITÄT:

Stabil unter den empfohlenen Lager- und Handhabungsbedingungen.

10.3 MÖGLICHKEIT GEFÄHRLICHER REAKTIONEN:

# Gefährliche Reaktionen möglich mit Reduktionsmitteln, Oxidationsmitteln.

10.4 ZU VERMEIDENDE BEDINGUNGEN:

Wärme:

Von Zündquellen fernhalten.

Licht:

Direkte Sonneneinstrahlung vermeiden.

Luft:

# Keine Auswirkungen bei Luftkontakt, die Behälter sollten jedoch stets verschlossen werden.

Feuchtigkeit:

Extreme Feuchtigkeit vermeiden.

Druck:

# Nicht relevant.

Schlag:

# Das Produkt ist unempfindlich gegen Stöße/Schläge, generell wird jedoch empfohlen, dass Stöße und grobe Handlung ver- mieden, so dass Dellen und Beschädigungen der Verpackungen unterbunden werden, insbesondere dann, wenn das Produkt in großen Mengen gehandhabt wird sowie während Be- und Entladen.

10.5 UNVERTRÄGLICHE MATERIALIEN:

# Nicht zusammen mit Reduktionsmitteln, Oxidationsmitteln lagern.

10.6 GEFÄHRLICHE ZERSETZUNGSPRODUKTE:

Hohe Temperatur können einen gewissen thermischen Abbau mit der Freisetzung von o-toluidin herbeiführen: eingestuft als krebserregend bei Tieren bei Verschlucken. Bei Beachtung der Regeln/Anleitungen zu Lagerung und Handhabung werden keine gefährlichen Zersetzungsprodukte gebildet.

(11)

11 ABSCHNITT 11: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN

11.1 ANGABEN ZU TOXIKOLOGISCHEN WIRKUNGEN:

AKUTE TOXIZITÄT:

Dosis und lethale Konzentration:

Azofarbstoff, Solvent Red 24

DL50 (OECD 401) mg/kg oral

> 5000. Ratte

DL50 (OECD 402) mg/kg kutan

CL50 (OECD 403) mg/m3. 4h Inhalation

NOAEL Nicht zutreffend LOAEL Nicht zutreffend

INFORMATIONEN ZU MÖGLICHEN EXPOSITIONSWEGEN: Akute Toxizität:

Expositionsweg Akute Toxität Kat. Hauptauswirkungen, akut und oder verzögert

Kriterien Beim Einatmen:

Nicht eingestuft

Nicht zutreffend - Nicht eingestuft als Produkt mit aku- ter Toxizität beim Einatmen

CLP 3.1.2.

OECD 403

Haut:

Nicht eingestuft

Nicht zutreffend - Nicht eingestuft als Produkt mit aku- ter Toxizität bei Hautkontakt.

CLP 3.1.2.

OECD 402

Augen:

Nicht eingestuft

Nicht zutreffend - Nicht eingestuft als Produkt mit aku- ter Toxizität bei Augenkontakt.

CLP 1.2.5

Bei Verschlucken:

Nicht eingestuft

DL50 > 5000.

mg/kg

- Nicht eingestuft als Produkt mit aku- ter Toxizität bei Verschlucken.

CLP 3.1.2.

OECD 401

- VERÄTZUNG/REIZUNG/SENSIBILISIERUNG

Gefahrenklasse Zielorgane Kat. Hauptauswirkungen, akut

und oder verzögert

Kriterien Atemwegsverätzung/Reizung:

Nicht eingestuft

- - Nicht eingestuft als Produkt mit ät-

zender oder reizender Wirkung beim Einatmen.

CLP 1.2.6.

3.8.2.2.1.

Hautverätzung/

Reizung:

Nicht eingestuft

- - # Nicht eingestuft als Produkt mit ät- zender oder reizender Wirkung bei Hautkontakt.

CLP 3.2.2.

OECD 404

Schwere Augenschädigung/

Reizung:

Nicht eingestuft

- - # Nicht eingestuft als Produkt mit ät- zender oder reizender Wirkung bei Augenkontakt.

CLP 3.3.2.

OECD 405

- Sensibilisierung des Atemwegs:

Nicht eingestuft

- - Nicht eingestuft als sensibilisieren-

des

Produkt beim Einatmen

CLP 3.4.2.1.

Sensibilisierung der Haut:

Kommt hier nichts rein??

Haut Kat.1 # SENSIBILISIEREND Kann allergi- sche Hautreaktionen hervorrufen.

CLP 3.4.2.2.

OECD 406

ASPIRATIONSGEFAHR

Gefahrenklasse Zielorgane Kat. Hauptauswirkungen, akut

und oder verzögert

Kriterien Aspirationsgefahr:

Nicht eingestuft

- - Nicht zutreffend (Feststoff) CLP 3.10.2.

(12)

12

SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT (STOT):

Einmalige Exposition (SE) und/oder wiederholte Exposition (RE):

Nicht als Gefahrenprodukt für Zielorgane eingestuft.

CMR WIRKUNGEN:

Karzinogenität:

Nicht als krebserregendes Produkt eingestuft.

Gentoxizität:

Nicht als erbgutveränderndes Produkt eingestuft.

Reproduktionstoxizität:

Nicht fortpflanzungsschädigend. Schädigt das Kind im Mutterleib nicht.

Wirkung über Laktation:

Nicht als Gefahrenprodukt für das Stillen von Kindern eingestuft.

VERZÖGERUNG UND UNMITTELBARE WIRKUNGEN SOWIE CHRONISCHE WIRKUNGEN DURCH KURZ- UND LANGFRISTIGE EXPOSITION:

Expositionswege:

Mögliche Aufnahme durch das Einatmen von Staub, durch die Haut und bei Verschlucken.

Kurzfristige Exposition:

Kann Augen und Haut reizen.

Langfristige oder wiederholte Exposition:

Lungenerkrankungen durch die anhaltende Inhalation von Staub.

WECHSELWIRKUNGEN:

Nicht zutreffend.

(13)

13 ABSCHNITT 12: UMWELTBEZOGENE ANGABEN

12.1 TOXIZITÄT:

Akute Toxizität in Gewässern:

Azofarbstoff, Solvent Red 24

CL50 (OECD 203) mg/l.96 Std.

> 100. Fische

CE50 (OECD 202) mg/l.48hours

CE50 (OECD 201) mg/l.72 Std.

153. Algen NOEC Nicht zutreffend.

LOAEL Nicht zutreffend

12.2 PERSISTENZ UND ABBAUBARKEIT:

Biologische Abbaubarkeit:

# Biologisch nicht leicht abbaubar.

Hydrolyse:

Nicht zutreffend.

Photochemische Abbaubarkeit:

Nicht zutreffend.

12.3 BIOAKKUMULATIONSPOTENZIAL:

# Bioakkumulation wird als unwahrscheinlich erachtet.

Bioakkumulation

Azofarbstoff, Solvent Red 24

logPow 8,72

BCF L/kg

< 10. (berechnet)

Potenzial Nicht zutreffend 12.4 MOBILITÄT IM BODEN:

Nicht zutreffend.

Mobilität

Azofarbstoff, Solvent Red 24

logKoc 6,78

Henry-Gesetz Pa m3/mol 20ºC

Potenzial Nicht zutreffend

12.5 ERGEBNISSE DER PBT- UND vPvB-BESTIMMUNG Anhang XIII Verordnung (EG) Nr. 1907/2006:

# Die PBT/vPvB-Kriterien werden nicht erfüllt. Halbwertzeit in der Meeresumwelt < 60 Tage, Halbwertzeit in Süßwasser oder Mündungsgewässer < 40 Tage, Halbwertzeit in Meeressedimenten < 180 Tage, Halbwertzeit in Sedimenten von Süßwasser oder Mündungsgewässer < 120 Tage, Halbwertzeit im Boden < 120 Tage, Biokonzentrationsfaktor BCF < 2000, Langfristige Konzentration, bei der keine Wirkung beobachtet wurde für Süßwasser oder Meeresorganismen NOEC > 0.01 mg/l. NICHT als CMR eingestuft. KEIN endokrin wirkendes Potenzial.

12.6 ANDERE SCHÄDLICHE WIRKUNGEN:

Ozonabbaupotenzial:

Nicht zutreffend.

Photochemisches Ozonabbaupotenzial:

Nicht zutreffend.

Globales Erderwärmungspotenzial:

Bei Brand oder Verbrennung wird CO2 freigesetzt.

Endokrin wirkendes Potenzial:

Es besteht der Verdacht, dass Azofarbstoffe die enzymatische Abspaltung von Azogruppen im Körper bewirken können.

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14 ABSCHNITT 13: HINWEISE ZUR ENTSORGUNG

13.1 VERFAHREN DER ABFALLBEHANDLUNG: # Richtlinie 2008/98/EC-Vorschrift (EU) Nr. 1357/2014:

Alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Abfall treffen. Mögliche Verfahren für die Neubewertung oder Recycling untersuchen. Darf nicht in die Kanalisation oder in der Umwelt entsorgt werden; in einem zugelassenen Abfallunternehmen entsorgen. Abfall unter Beachtung der örtlichen und nationalen behördlichen Bestimmungen handhaben und beseitigen. Über- wachung der Exposition und individuelle Schutzmaßnahmen: siehe Abschnitt 8.

Entsorgung von leeren Behältern: # Richtlinie 94/62/EC-2005/20/EC, Entscheidung 2000/532/EC-2014/955/EU:

Leere Behälter unter Beachtung der örtlichen und nationalen behördlichen Bestimmungen handhaben und beseitigen. Die Klassifizierung von Verpackung als Gefahrenstoff ist abhängig vom Grad ihrer Entleerung und ob der Rückstandsbehälter klas- sifiziert werden muss im Einklang mit Kapitel 15 01 Entscheidung 2000/532/EC und der Weiterleitung an den entsprechenden Bestimmungsort. Die Verfahren für den Umgang mit verunreinigten Behältern und Verpackung ist mit jenem für das Produkt selbst identisch.

Verfahren für die Neutralisierung oder Zerstörung des Produktes:

# Autorisierte Deponie oder kontrollierte Verbrennung in speziellen Anlagen für chemische Abfälle, jedoch gemäß den örtlichen Vorschriften.

ABSCHNITT 14: ANGABEN ZUM TRANSPORT

14.1 UN-NUMMER:

Nicht zutreffend.

14.2 ORDNUNGSGEMÄSSE UN-VERSANDBEZEICHNUNG:

Nicht zutreffend.

14.3 14.4

TRANSPORT GEFAHRENKLASSE(N) UND VERPACKUNGSGRUPPE:

Transport auf der Straße (ADR 2017) und Transport auf der Schiene (RID 2017):

Nicht reguliert.

Transport auf See (IMDG 38-16):

Nicht reguliert.

Lufttransport (ICAO/IATA 2017):

Nicht reguliert.

Transport auf nationalen Binnenwasserstraßen (ADN):

Nicht reguliert.

14.5 UMWELTGEFAHREN:

Nicht zutreffend (nicht als umweltgefährdend eingestuft).

14.6 BESONDERE VORSICHTSMASSNAHMEN FÜR DEN VERWENDER:

Mit dem Transport betraute Personen müssen mit den Maßnahmen bei Unfall oder Verschütten vertraut sein. Nur in geschlos- senen Behältern transportieren, die senkrecht und fest stehen.

14.7 MASSENGUTBEFÖRDERUNG GEMÄSS ANHANG II DES MARPOL-ÜBEREINKOMMENS 73/78 UND GEMÄSS IBC- CODE

# Nicht zutreffend

(15)

15 ABSCHNITT 15: RECHTSVORSCHRIFTEN

15.1 EU-VORSCHRIFTEN ZU SICHERHEIT, GESUNDHEITS- UND UMWELTSCHUTZ-/SPEZIFISCHE RECHTSVORSCHRIF- TEN

Die Vorschriften für dieses Produkt sind diesem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung:

Siehe Abschnitt 1.2.

Tastbare Gefahrenhinweise:

Nicht zutreffend (die Kriterien für eine Klassifizierung werden nicht erfüllt).

Schutz von Kindern:

Nicht zutreffend (die Kriterien für eine Klassifizierung werden nicht erfüllt).

15.2 CHEMISCHE SICHERHEITSBESTIMMUNG:

# Stoffsicherheitsbeurteilungen für chemische Stoffe in diesem Gemisch wurden nicht durchgeführt.

(16)

16 ABSCHNITT 16: SONSTIGE ANGABEN

16.1 TEXT UND HINWEISE GEMÄSS ANGABEN IN DEN ABSCHNITTEN 2 UND/ODER 3:

Gefahrenhinweise gemäß EU-Richtlinie (EU) Nr. 1272/2008-2017/776 (CLP), Anhang III:

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

HINWEISE ZU ANGEMESSENER SCHULUNG FÜR ARBEITER:

Es wird empfohlen, dass das gesamte Personal, das dieses Erzeugnis handhabt, an einer grundlegenden Schulung zu Ge- sundheitsschutz am Arbeitsplatz und Vermeidung von Arbeitsunfällen teilnimmt, damit die Sicherheitsdatenblätter sowie die Etikettierung des Erzeugnisses verstanden und richtig interpretiert werden.

WICHTIGE LITERATURVERWEISE UND DATENQUELLEN:

· Europäische Chemikalienagentur: ECHA, http://echa.europa.eu/

· Zugang zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, http://eur-lex.europa.eu/

ABKÜRZUNGEN UND AKRONYME:

Liste der Abkürzungen und Akronyme, die im Sicherheitsdatenblatt benutzt werden (können).

· REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe)

· GHS: Global Harmonisiertes System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen.

· CLP: Europäische Vorschrift zur Klassifizierung, Etikettierung und Verpackung von Stoffen und chemischen Gemischen.

· EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.

· ELINCS: Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe

· CAS: Chemical Abstracts Service (Unterabteilung der American Chemical Society).

· UVCB: Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte und biologische Materialien.

· SVHC: Besonders besorgniserregende Stoffe.

· PBT: Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe.

· vPvB: Sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe.

· DNEL: Derived No-Effect Level (abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung) (REACH).

· PNEC: Predicted No-Effect Concentration (abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration) (REACH).

· LD50 Lethale Dosis, 50 Prozent.

· LC50: Lethale Konzentration, 50 Prozent.

· UN: Organisation der Vereinten Nationen.

· ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

· RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter.

· IMDG: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.

· IATA: International Air Transport Association.

· ICAO: Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.

SICHERHEITSDATENBLATT-VORSCHRIFTEN

Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und Anhang Vorschrift (EU) Nr.

2015/830.

HISTORISCH: Version:

Version: 3 20.10.2015 Version: 4 19.06.2018

Änderungen seit dem vorherigen Sicherheitsdatenblatt:

# Gesetzgebende, kontextabhängige, methodische und normative Änderungen seit der vorherigen Version des vorliegenden Sicherheitsdatenblatts werden mit einer roten kursiven Raute (#) gekennzeichnet.

(17)

17

Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt basieren auf dem derzeitigen Kenntnisstand und den geltenden EU- und nationalen Ge- setzen, weil die Arbeitsbedingungen des Benutzers sich unserer Kenntnis und Kontrolle entziehen. Das Produkt darf ohne die Einho- lung vorheriger schriftlicher Handhabungsanweisungen ausschließlich für den angegebenen Zweck verwendet werden. Die Verantwor- tung für die Befolgung der lokalen Vorschriften und der Gesetzgebung liegt ausschließlich beim Benutzer. Die Informationen in diesem Sicherheitsdatenblatt sind eine Beschreibung der Sicherheitsanforderungen für das Erzeugnis; sie sind keine Garantie hinsichtlich der Produkteigenschaften.

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