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Aktenstück Nr. 72 C

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Academic year: 2022

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AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 72 C

S c h r e i b e n des Kirchensenates

betr. Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenkreisordnung

Hannover, 22. März 2012

Als Anlage übersenden wir den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenkreisordnung nebst Begründung.

Der Entwurf des Änderungsgesetzes wird unter Bezugnahme auf den während der IX. Tagung der Landessynode in der 43. Sitzung gefassten Beschluss zur Änderung der Kirchenkreisordnung (vgl. Beschlusssammlung der IX. Tagung Nr. 2.1) übersandt.

Der Kirchensenat In Vertretung:

Guntau

Anlage

(2)

AKTENSTÜCK NR. 72 C SEITE 2

Anlage

Entwurf

Kirchengesetz

zur Änderung der Kirchenkreisordnung

Vom

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

Die Kirchenkreisordnung vom 14. März 2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und der Kirchenkreisordnung vom 7. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. 2011, S. 266) wird wie folgt geändert:

In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort „Kirchenglieder“ die Wörter „mit und“ eingefügt.

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den

Der Kirchensenat

der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

(3)

AKTENSTÜCK NR. 72 C SEITE 3

Begründung:

Die 24. Landessynode hatte während ihrer IX. Tagung in der 43. Sitzung am 22. November 2011 im Zusammenhang mit der Verhandlung über den Bericht des Rechtsausschusses betreffend Entwurf des 5. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenverfassung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und Entwurf eines Kirchengesetzes zur Regelung der Bildung der Kirchenkreistage (Aktenstück Nr. 72 B) auf Antrag des Sitzungsvorstandes beschlossen, den Antrag der Synodalen G.-M. Meyer dem Rechtsausschuss zur Beratung zu überweisen. Frau Meyer hatte darauf hingewiesen, dass in einem Ausschuss stimmberechtigt zu sein, u. a. eine Würdigung und Anerkennung regelmäßigen Engagements bedeute. Der Rechtsausschuss solle gebeten werden, die „offene Frage“ unter Abschnitt V. des Aktenstücks Nr. 72 B erneut zu prüfen unter dem Gesichtspunkt, dass auch stimmberechtigte Mitglieder in Ausschüsse des Kirchenkreistages berufen werden können, die nicht im Kirchenkreistag vertreten sind.

§ 24 der Kirchenkreisordnung sieht vor, dass der Kirchenkreistag Ausschüsse bilden kann, die eine beratende und vorbereitende Funktion haben. Grundsätzlich werden wir aus der Mitte des Kirchenkreistages, also nur aus Kirchenkreistagsmitgliedern gebildet.

Nur diese haben Stimmrecht im Ausschuss. Daneben kann der Kirchenkreistag jedoch den Ausschuss auch um Personen ergänzen, deren Sachkunde er in dem Ausschuss vertreten haben möchte. Diese Personen haben in dem Ausschuss nach der jetzigen Rechtslage kein Stimmrecht. Der Rechtsausschuss hat über diese Situation beraten und hat sich deutlich gemacht, dass zum einen von der Möglichkeit, sachkundige Kirchenglieder in einen Ausschuss des Kirchenkreistages zu berufen, in vielen Fällen schon jetzt Gebrauch gemacht wird. Dabei stößt es immer wieder auf Unverständnis, dass diejenigen, die für den Beratungsgegenstand viel Sachkunde mitbringen und auch im Ausschuss engagiert mitarbeiten, bei Abstimmungen kein Stimmrecht haben. Der Rechtsausschuss hat sich einen Gesamtüberblick über die Regelungen für Ausschüsse im kirchlichen Verfassungsrecht unserer Landeskirche und in anderen Landeskirchen verschafft. Sowohl für Ausschüsse des Kirchenvorstandes als auch des Kirchenkreisvorstandes hat der Kirchenvorstand bzw. der Kirchenkreisvorstand in unserer Landeskirche die Möglichkeit, auch denjenigen Ausschussmitgliedern Stimmrecht zu verleihen, die nicht dem Kirchenvorstand bzw. Kirchenkreisvorstand angehören. Bei beschließenden Ausschüssen des Kirchenvorstandes muss die Mehrheit jedoch dem Kirchenvorstand angehören. Ähnliche Regelungen finden sich in anderen Landeskirchen;

auch bei den Ausschüssen der Kirchenkreistage bzw. Bezirkssynoden, Dekanatssynoden etc. ist in der Regel ein Stimmrecht auch für diejenigen Mitglieder vorgesehen, die nicht dem den Ausschuss bildenden Organ angehören.

Lediglich die Ausschüsse der Landessynode bestehen ausschließlich aus Synodalen.

(4)

AKTENSTÜCK NR. 72 C SEITE 4

Der Rechtsausschuss hat aber davon abgesehen, allen Ausschussmitgliedern der Kirchenkreistagsausschüsse generell ein Stimmrecht zu verleihen. Der Kirchenkreistag soll vielmehr die Möglichkeit haben, hier bezogen auf den jeweiligen Ausschuss zu differenzieren. Mancher Kirchenkreistag wird die Fragen des Stimmrechts in den Ausschüssen auch in seiner Geschäftsordnung regeln wollen. Die vorgesehene Ergänzung des § 24 Abs. 1 KKO gibt dem Kirchenkreistag den notwendigen Spielraum und weist mit der gefundenen Formulierung ausdrücklich darauf hin, dass der Kirchenkreistag hinsichtlich des Stimmrechtes auch unter den Ausschussmitgliedern differenzieren kann.

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