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Start der Ärztlichen Stelle

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Academic year: 2022

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BLÄK informiert

Nachdem am 22. April 2002 die aktuelle Strah- lenschutzverordnung (StrlSchV) in Kraft getreten ist, hat die Bayerische Staatsregierung mit Wir- kung vom 1. August 2003 die Bayerische Lan- desärztekammer (BLÄK) als „Ärztliche Stelle im Sinn des § 83 StrlSchV“ für alle bayerischen Ge- nehmigungsinhaber bestimmt. Den von der Ärzt- lichen Stelle durchzuführenden Prüfungen zur Qualitätssicherung unterliegen alle Genehmi- gungsinhaber, die in Bayern auf der Basis der Strahlenschutzverordnung nuklearmedizinische bzw. strahlentherapeutische Leistungen erbrin- gen, unabhängig davon, ob die entsprechenden Untersuchungen bzw. Behandlungen von Ärzten im niedergelassenen oder im stationären Bereich durchgeführt werden.

Leitung und Geschäftsstelle Die Arbeit der „Ärztlichen Stelle gemäß

§ 83 StrlSchV“ beruht auf der „Richtlinie Ärztliche und zahnärztliche Stellen“ (siehe beispielsweise www.bmu.de/de/txt/sachthe men/strahlen/strahlenschutz_medizin/) und der darauf basierenden bayerischen „Verein- barung über die Arbeit der Ärztlichen Stelle gemäß § 83 StrlSchV“ (siehe beispielsweise Sonderdruck Der Nuklearmediziner2003; 26;

M9-M14). Für die Ärztliche Stelle wurde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Um- weltschutz (LfU) zwischenzeitlich ein Lei- tungsgremium, fachlich getrennt für nuklear- medizinische und strahlentherapeutische Anwendungen, berufen.

Die fachliche Leitung für die „Ärztliche Stel- le gemäß § 83 StrlSchV (Nuklearmedizin)“

bilden

Professor Dr. med. Peter Heidenreich, Augsburg, als Leiter,

Dr. med. Bernhard Lang, Burghausen, als Stellvertretender Leiter und Dipl.-Phys. Jürgen Kopp, Augsburg, als Medizinphysik-Experte.

Die fachliche Leitung für die „Ärztliche Stel- le gemäß § 83 StrlSchV (Strahlentherapie)“

bilden

Privatdozent Dr. med. Ludwig Keilholz, Bayreuth, als Leiter,

Professor Dr. med. Michael Flentje, Würzburg, als Stellvertretender Leiter und Professor Dr. rer. nat. Jürgen Richter, Würzburg, als Medizinphysik-Experte.

Um eine auch personell ausreichende Beset- zung der „Ärztlichen Stelle nach § 83 StrlSchV“ zu gewährleisten, werden in der nächsten Sitzung des Vorstandes der BLÄK am 20. März 2004 noch eine Reihe nuklear- medizinisch bzw. strahlentherapeutisch täti- ger Ärzte aus dem niedergelassenen wie aus dem stationären Bereich sowie Medizinphy- sik-Experten mit entsprechender Fachkunde als Mitglieder dieser Ärztlichen Stelle beru- fen.

Die Arbeit dieser Ärztlichen Stelle wird durch eine Geschäftsstelle unter organisatori- scher Leitung von Dr. rer. nat. Matthias Küchler unterstützt, der bei Fragen sowohl unter der Telefonummer 089 4147-737 bzw.

089 4147-309 (Sekretariat) als auch per E-Mail über m.kuechler@blaek.de kontak- tiert werden kann.

Prüfungen

Die „Ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV“

wird innerhalb der nächsten zwei Jahre von jedem Strahlenschutzverantwortlichen, in dessen Verantwortungsbereich nuklearmedi- zinische oder strahlentherapeutische Untersu- chungen bzw. Behandlungen auf der Basis der Strahlenschutzverordnung durchgeführt wer- den, die in der „Richtlinie Ärztliche und zahnärztliche Stellen“ (siehe Internet-Ver- weis) vorgesehenen Aufzeichungen zu den einzelnen Untersuchungs- bzw. Behand- lungsmethoden einschließlich der Aufzeich- nungen zur physikalisch-technischen Quali- tätssicherung an den dabei genutzten Geräten anfordern. Für die Überprüfung der Qualität strahlentherapeutischer Leistungen wird nur ein Teil der in der Richtlinie aufgeführten Unterlagen angefordert, da unter praktischen Aspekten in der Regel eine Überprüfung vor Ort stattfinden wird.

Zur Durchführung der Überprüfung werden Kommissionen gebildet, die jeweils aus zwei Ärzten und einem Medizinphysik-Experten bestehen. Die fachliche Arbeit dieser Kom- missionen erfolgt unabhängig und weisungs- frei, und sie unterliegen nach § 83 Absatz 3 StrlSchV hinsichtlich der patientenbezoge- nen Daten der ärztlichen Schweigepflicht.

Gebühren

Die BLÄK wird in Übereinstimmung mit der im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 29/2003 veröffentlichten Verordnung Ge- bühren für ihre Tätigkeit als „Ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV“ erheben. Die Gebühren gliedern sich in eine Grundgebühr für jede Regelüberprüfung sowie Zusatzgebühren, welche einerseits vom Untersuchungs- bzw.

Behandlungsspektrum und andererseits von der gerätetechnischen Ausstattung abhängen.

Als gebührenpflichtige Maßnahme im Sinne der Verordnung ist dabei eine Anforderung der in der „Richtlinie Ärztliche und zahnärzt- liche Stellen“ (siehe Internet-Verweis) vorge- sehenen Aufzeichungen vom jeweiligen Ge- nehmigungsinhaber, die Überprüfung dieser Unterlagen durch die Ärztliche Stelle sowie die anschließende Information bzw. Beratung des Strahlenschutzverantwortlichen anzuse- hen.

Entsprechend den Bestimmungen der StrlSchV sind Überprüfungen im Intervall von zwei Jahren vorgesehen. Bei Beanstan- dungen kann dieses Intervall verkürzt wer- den. Die Gebühren sind aufwandsbezogen.

Allen nuklearmedizinisch und strahlenthera- peutisch tätigen Ärzten in Bayern sollte klar sein, dass die „Ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV“ einen integralen, den niedergelas- senen und den stationären Bereich umfassen- den Bestandteil der innerärztlichen Quali- tätssicherung darstellt. Vor diesem Hinter- grund verdient die Arbeit dieser Ärztlichen Stelle bestmögliche Unterstützung. Nur so kann es uns gemeinsam gelingen, diese Qua- litätssicherung auch zukünftig in unserem ei- genen Verantwortungsbereich zu halten und durch eine kollegiale Zusammenarbeit den Aufwand und die Kosten auf das unumgäng- lich notwendige Maß zu beschränken.

BLÄK

Start der Ärztlichen Stelle

Foto: BilderBox.com

Bayerisches Ärzteblatt 3/2004 143

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