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TOP 19 - Bekanntmachung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

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In der Senatssitzung am 18. August 2020 beschlossene Fassung

Senatorin für Justiz und Verfassung

11. August 2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 18. August 2020

Bekanntmachung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts A. Problem

Erklärt das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine angegriffene Rechtsvorschrift für unwirk- sam, ist die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Veröffentli- chungspflicht tritt mit Rechtskraft der Entscheidung ein; sie umfasst die sogenannten Nebenentscheidungen (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit, Revisionszulassung) nicht. Ordnet das Gericht die vorläufige Aussetzung des Vollzugs einer Norm an, so ist die Entscheidung analog § 47 Absatz 5 Satz 2 VwGO allgemeinverbindlich und entspre- chend § 47 Absatz 5 Satz 2 VwGO bekanntzumachen (BeckOK VwGO/Giesberts VwGO § 47 Rn. 93).

Das Oberverwaltungsgericht der Freie Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 30.

Juli 2020 (1 B 221/20) den § 4 Nummer 1 der Zwölften Coronaverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Shisha-Bars nicht für den Publikumsverkehr ge- öffnet werden dürfen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschlussformel ist daher – wie die Rechtsverordnung (vgl. § 1 Absatz 2 Bremisches Verkündungsgesetz) – im Ge- setzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.

B. Lösung

Der Senat beschließt nachstehende Bekanntmachung im Gesetzblatt der Freien Han- sestadt Bremen:

„Bekanntmachung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über das Verbot zur Öffnung von Shisha-Bars auf Grund der Zwölften Coronaverordnung

Vom

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2 Entsprechend § 47 Absatz 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti- kel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Beschluss des Oberverwaltungsge- richts der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli 2020 – OVG: 1 B 221/20 – veröf- fentlicht:

"Auf den Antrag der Antragstellerin wird § 4 Nr. 1 der Zwölften Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwölfte Coronaverord- nung) vom 21.07.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 691) vorläufig außer Vollzug gesetzt, so- weit danach Shisha-Bars nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen."

Bremen, den

Der Senat“

C. Alternativen Keine Alternativen

D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen Die Veröffentlichung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts der Freien Han- sestadt Bremen hat keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen und betrifft Frauen und Männer gleichermaßen.

E. Beteiligung und Abstimmung Keine

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsge- setz

Die Vorlage ist für eine Bekanntgabe im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bremen geeignet.

Eine gesonderte Unterrichtung der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich.

G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Justiz und Verfas- sung vom 11. August 2020 die unter B. dargestellte Bekanntmachung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.

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