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Deutscher

Caritasverband

Deutscher Caritasverband Abteilung Soziales und Gesundheit Referat Migration und Integration Dr. Elke Tießler-Marenda Telefon-Durchwahl 0761 200-371 Postfach 420, 79004 Freiburg Karlstr. 40, 79104 Freiburg Lorenz-Wertmann-Haus Telefon-Durchwahl 0761 200-0 Telefax 0761 200-211

elke.tiessler-marenda@caritas.de

Arb

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(2)

Deutscher

Caritasverband

Hinweise zu den wesentlichen Änderungen beim Familiennachzug

gem. Hinweisen des Bundesministerium des Innern zu den

wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung

aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union,

Stand 2.10.2007 (Anwendungshinweise BMI) sowie Runderlass 508-2-

516.00 v. 17.7.2007, Runderlass 508-516.00 v. 30.8.2007 und

Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes

(3)

1. Ausschlussgründe nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG...3

a. Kindernachzug: Zweckadoption...3

b. Scheinvaterschaft... 3

c. Scheinehen... 3

d. Zwangsehe... 4

2. Mindestalter bei Ehegattennachzug...4

3. Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug...4

a. Ausnahmen vom Spracherfordernis...5

b. Sprachniveau und Nachweis...5

c. Verlängerung des Aufenthaltstitels...5

d. Einreise zum Zweck der Eheschließung...5

4. Besonderheiten beim Ehegattennachzug zu Deutschen...6

a. Sicherung des Lebensunterhalts...6

b. Mindestalter und Nachweis einfacher Deutschkenntnisse...6

5. Sicherung des Unterhalts von anderen Angehörigen aus eigenen Mitteln...6

6. Familiennachzug zu Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines an- deren EU-Mitgliedstaats... 7

7. Nachzug der Eltern zu minderjährigen Ausländern mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus...7

3

(4)

1. Ausschlussgründe nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG a. Kindernachzug: Zweckadoption

§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG untersagt den Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländer/innen, wenn feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem Zweck begründet wurde, dem nachziehenden Verwandten die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit dieser Neuregelung sollen Zweckadoption ausgeschlossen bzw. ihnen der Anreiz genommen werden.

Beim Nachzug von im Ausland adoptierten (ausländischen) Kindern ist zunächst die zivilrechtliche Vorfrage zu prüfen, inwieweit die Auslandsadoption anerkennungsfähig ist.

Ist eine wirksame und anerkennungsfähige Auslandsadoption gegeben, so ist zu prüfen, ob eine den Nachzug ausschließende sog. Zweckadoption i.S.d. § 27 Abs. 1a AufenthG gegeben ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Ziel der Adoption das Zusammenleben in einer Eltern-Kind-Beziehung ist. Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet günstiger sind als im Herkunftsland, darf eines, aber nicht das alleinige Motiv der Adoption sein.1

Bei Zweifeln an der Motivlage Bei wird den Antragsteller/innen die Beweislast auferlegt (vgl.

§ 82 AufenthG).

b. Scheinvaterschaft

Auf ein durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung begründetes Kindschaftsverhältnis soll § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ebenfalls Anwendung finden.

Die Feststellung des Missbrauchs setzt voraus, dass es im Einzelfall an jeglicher sozial- familiärer „Vater“-Kind-Beziehung fehlt und die Vaterschaftsanerkennung ausschließlich dem Zweck der Erlangung ausländerrechtlicher Vorteile dient. Die Sachlage ist durch die Behörde zu prüfen und zu dokumentieren.2

Solange das Gesetz zur Anfechtung von Scheinvaterschaften (BT-Drs. 16/3291) nicht verabschiedet wurde, haben die Behörden auch nach Feststellung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung kein Anfechtungsrecht. Das Vorgehen ist daher rechtstaatlich zweifelhaft: Nach bislang einhelliger Meinung der Rspr. ist auch eine falsche Vaterschaftsanerkennung wirksam, solange sie nicht erfolgreich angefochten ist. Diese bindende Wirkung muss auch der Ausländerbehörde gegenüber gelten.3

c. Scheinehen

Der Ehegattennachzug findet nur unter der Maßgabe der Verwirklichung der familiären Gemeinschaft statt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen.

Bei einer wirksam geschlossenen Ehe ist zunächst davon auszugehen, dass die Ehepartner die eheliche Gemeinschaft tatsächlich herstellen wollen. Grundsätzlich sind also bei der Prüfung der Absicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft die gemachten Angaben maßgeblich. Verdachtsunabhängige systematische bzw. pauschale Ermittlungen und

„Stichproben“ mit dem Ziel der Überprüfung dieser Angaben sind unzulässig. Weitere Ermittlungen sind nur zulässig, wenn sich im konkreten Einzelfall ein Verdacht begründen lässt, dass zumindest ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nicht herstellen will. Solche Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus widersprüchlichen bzw. unschlüssigen Angaben ergeben.4

1 Anwendungshinweise BMI, S. 47; Visumhandbuch-Beitrag: Kindernachzug, S. 1

2 Anwendungshinweise BMI, S. 47 f.; Visumhandbuch-Beitrag: Kindernachzug, S. 2

3 Göbel-Zimmermann, Scheinehen, Scheinlebenspartnerschaften und Scheinväter, ZAR 3/2006, S. 90

(5)

Bei Zweifeln wird dem Antragsteller die Beweislast aufgebürdet (vgl. § 82 AufenthG).5

d. Zwangsehe

Der Ehegattennachzug darf nicht zugelassen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehepartner zur Eingehung der Ehe genötigt wurde (§ 27 Abs. 1 a Nr. 2 AufenthG). Es muss nicht also feststehen, dass es sich um eine Zwangsehe handelt, sondern es genügen tatsächliche Anhaltspunkte.

Zwangsverheiratung liegt vor, wenn mindestens einer der zukünftigen Ehepartner mit Gewalt oder durch Drohung zur Eingehung der Ehe genötigt wird. Eine arrangierte Ehe, die auf freier Willensentscheidung der beiden Eheschließenden beruht, fällt nicht unter diese Regelung.

Die Abgrenzung zwischen arrangierter Eheschließung und Zwangsehe kann im Einzelfall schwierig sein und verlangt eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung aller gegebenen Umstände.

Die Prüfung dieses Versagungsgrundes darf nicht aufgrund bloßer Vermutungen oder Hypothesen oder in systematischer Weise („Verdachtsprüfung“) durchgeführt werden.

Insbesondere darf nicht allein an die Häufigkeit von arrangierten Eheschließungen in einem Herkunftsland bzw. Kulturkreis angeknüpft werden. Es müssen tatsächliche begründete Anhaltspunkte im Einzelfall vorliegen.6

2. Mindestalter bei Ehegattennachzug

Beide Ehepartner/innen müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt beim Ehegattennachzug zu Deutschen und zu Ausländer/innen.

Bei Besitzer/innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG sowie bei Ehen von Hochqualifizierten, Forschern und Selbständigen, die schon vor dem Zuzug des Stammberechtigten bestanden, ist von dieser Voraussetzung abzusehen (§ 30 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Deutsche.

Darüber hinaus kann gem. § 30 Abs. 2 AufenthG nach Ermessen zur Vermeidung einer besonderen Härte vom Mindestaltererfordernis abgesehen werden.

3. Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug

Nachziehende Ehepartner/innen müssen nachweisen, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Das gilt beim Ehegattennachzug zu Deutschen und zu Ausländer/innen.

Es gibt keine Übergangsfristen. Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes gestellt wurden, gilt aber ein abgestuftes Verfahren. Aus Gründen des Vertrauenschutzes werden bis einschließlich 27.5.2007 gestellte Anträge nach altem Recht beschieden. Ab dem 28.5.2007 gestellte und entscheidungsreife Anträge werden ebenfalls nach altem Recht, ab dem 28.5.2007 gestellte und noch nicht entscheidungsreife Anträge nach dem neuen Recht beschieden. Bei Anträgen, die nach neuen Recht entschieden werden müssen, wird das Verfahren ausgesetzt und die Antragsteller aufgefordert mitzuteilen, wann und wie der Sprachnachweis erbracht wird. Mit diesem Verfahren sollen erneute Gebühren vermieden werden.7

Bei nach dem 28.8.2007 gestellten Anträgen sind die Sprachkenntnisse bei Antragstellung nachzuweisen.

4 Ausführlich: Visumhandbuch-Beitrag: Ehegattennachzug, S. 3 ff.

5 Anwendungshinweise BMI, S. 46; Visumhandbuch-Beitrag: Ehegattennachzug, S. 3.

6 Anwendungshinweise BMI, S. 47; Visumhandbuch-Beitrag: Ehegattennachzug, S. 7.

7 Runderlass 508-2-516.00, S. 3; Runderlass 508-516.00

5

(6)

a. Ausnahmen vom Spracherfordernis

Bei Ehen von Besitzer/innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG, von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und Besitzer/innen einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG sowie von Hochqualifizierten, Forschern und Selbständigen, die schon vor dem Zuzug des Stammberechtigten bestanden, ist von dem Spracherfordernis abzusehen (§ 30 Abs. 1 S. 2 und S. 3 Nr. 1 AufenthG). Es genügt das formale Bestehen der Ehe.8 Diese Ausnahmeregelung gilt nicht beim Ehegattennachzug zu Deutschen (s.u. Punkt 4.b).

Keine Sprachkenntnisse benötigen gem. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung zum Spracherwerb nicht in der Lage sind.

Weiter sind gem. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG Personen ausgenommen, die einen erkennbar geringen Integrationsbedarf haben. Das ist insbesondere bei Menschen der Fall, die einen Fachschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation haben und bei denen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie sich ohne staatliche Hilfe in das Leben in Deutschland integrieren werden (vgl. § 4 Abs. 2 IntV). Letzteres schließt die Prüfung mit ein, ob der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann und eine der Ausbildung adäquate Tätigkeit nicht an mangelnden Sprachkenntnissen scheitert9. Ein weitere Ausnahme bilden gem. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG Ausländer/innen, die nach Einreise keinen Anspruch auf einen Integrationskurs hätten. Dazu gehören Ausländer/innen, die sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten.

Ebenfalls aufgenommen sind Ausländer/innen, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für längere Aufenthalte visumsfrei nach Deutschland einreisen können (§ 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG n.F.). Gemeint sind hier Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, USA und, sofern sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco, San Marino (vgl. § 41 AufenthV).

b. Sprachniveau und Nachweis

Die Deutschkenntnisse sind durch Vorlage eines Zertifikats des Goetheinstituts über die Sprachprüfung A1 „Start Deutsch 1“ nachzuweisen. Ausnahmsweise genügen auch vergleichbare Sprachzeugnisse.

In Ländern, in denen bisher keine Sprachprüfungen angeboten werden, liegt die Feststellung der Sprachkenntnisse bei den Botschaften oder Generalkonsulaten.

Sind die notwendigen Sprachkenntnisse offensichtlich gegeben, ist kein weiterer Nachweis nötig.10

Mit Blick auf die Ehegatten von Spätaussiedler/innen bedeutet das, dass für die ausländerrechtliche Familienzusammenführung das Sprachniveau nachzuweisen ist, an dem die Ehepartner/innen zuvor im Einbeziehungsverfahren nach dem BVFG gescheitert sind.

c. Verlängerung des Aufenthaltstitels

Wegen § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG dürfen bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs keine Sprachkenntnisse verlangt werden.11

d. Einreise zum Zweck der Eheschließung

§ 28 und § 30 AufenthG sind auf bereits bestehende Ehen anzuwenden. Soll die Ehe in Deutschland geschlossen werden und ist nach der Eheschließung ein dauernder Aufenthalt geplant, kann ein nationales Visum gem. § 6 Abs. 4 AufenthG erteilt werden. Voraussetzung

8 Anwendungshinweise BMI, S. 52

9 Anwendungshinweise BMI, S. 53

10 Anwendungshinweise BMI, S. 54 ff.; Runderlass 508-2-516.00, S. 2 f.

11 Anwendungshinweise BMI, S. 53

(7)

ist, dass alle Voraussetzungen, die Ehe unmittelbar nach Einreise zu schließen, gegeben und die Voraussetzungen nach § 28 und § 30 AufenthG erfüllt sind, also auch dass hinreichende Sprachkenntnisse vorliegen.12

Ist nur die Eheschließung, aber nicht das Führen der Ehe in Deutschland geplant, kann ein Schengenvisum auch ohne Nachweis der Sprachkenntnisse ausgestellt werden. Allerdings besteht dann kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass der Ehegatte nach Ablauf des Visums wieder ausreisen muss.

4. Besonderheiten beim Ehegattennachzug zu Deutschen

Art. 6 GG entfaltet gegenüber deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung.

Deutsche haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, Ehe- und Familie in Deutschland zu leben.

a. Sicherung des Lebensunterhalts

Der Anspruch auf Ehegattennachzug zu Deutschen war bisher generell unabhängig von der Sicherung der Lebensunterhalts. Auch nach der Gesetzesänderung ist er im Regelfall nicht Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden.

Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaater/innen in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.13

Länderregelungen, die die Sicherung des Lebensunterhalts generell zur Voraussetzung machen, sind demnach rechtswidrig.

b. Mindestalter und Nachweis einfacher Deutschkenntnisse

Für den Ehegattenzuzug zu Deutschen sind das Mindestalter von 18 Jahren und der Nachweis von zumindest einfachen Deutschkenntnissen des zuziehenden Ehegatten ebenfalls Voraussetzung (s.o. Punkt 2 und 3).

Die Regelungen zum Ehegattenzuzug zu Deutschen verweisen nicht auf § 30 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Die Ausnahmeregelung, wonach die Voraussetzungen Mindestalter und einfache Deutschkenntnisse entfallen, wenn die Ehe bereits bestand, bevor der/die stammberechtigte Besitzer/in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG, Hochqualifizierte, Forscher/in oder Selbständige den Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat (s.o. 3.a), gilt hier also nicht. Das betrifft insbesondere Spätaussiedler/innen, da sie die größte Gruppe von Deutschen sind, die ihren Lebensmittelpunkt (wieder) nach Deutschland verlegen. Damit wird dieser Personenkreis schlechter gestellt als zuwandernde Ausländer/innen. Allerdings sehen die Anwendungshinweise des BMI die analoge Anwendung der Ausnahmeregelung in

§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 für Hochqualifizierte, Forscher/innen und Selbständige auf Deutsche vor, da der Staat ein Interesse an der Rückkehr Hochqualifizierter nach Deutschland habe.14

5. Sicherung des Unterhalts von anderen Angehörigen aus eigenen Mitteln

Schon bisher konnte die Familienzusammenführung zu Deutschen und zu Ausländer/innen versagt werden, wenn der Zusammenführende für den Unterhalt von anderen ausländischen Angehörigen auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen war (§ 27 Abs. 3 S. 1

12 Visumhandbuch-Beitrag: Eheschließung bei anschließendem Daueraufenthalt

13 Anwendungshinweise BMI, S. 49; Visumhandbuch-Beitrag: Ehegattennachzug, S. 1.

14 Anwendungshinweise BMI, S. 52

7

(8)

AufenthG). Da das Wort „ausländische“ gestrichen werden soll, gilt das künftig auch mit Blick auf deutsche Familienangehörige.

Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt.15

6. Familiennachzug zu Inhabern eines Aufenthaltstitels

„Daueraufenthalt-EG“ eines anderen EU-Mitgliedstaats

Im Fall der Weiterwanderung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland erhalten diese eine Aufenthaltserlaubnis nach

§ 38 a AufenthG. Der Familiennachzug richtet sich dann nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. f und § 32 Abs. 2a AufenthG, das heißt bereits bestehende Ehen sind hinsichtlich Mindestalter und Spracherfordernis privilegiert.

Familienangehörige müssen neben den Nachweisen für den/die Stammberechtigte/n folgende Nachweise erbringen:

Nachweis der Familienzugehörigkeit (Eheschließung, Abstammung) zum Daueraufenthaltsberechtigten,

Nachweis, dass zwischen dem/r Antragsteller/–in und dem/r Daueraufenthaltsberechtigten bereits im EU-Mitgliedstaat, welcher die EU- Daueraufenthaltsberechtigung ausgestellt hat, die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft bestand.16

Der Kindernachzug findet unter den erleichterten Voraussetzungen von § 32 Abs. 2a i.V.m.

§ 38a AufenthG statt, sofern dadurch die bereits bestehende familiäre Lebensgemeinschaft fortgesetzt wird.17

7. Nachzug der Eltern zu minderjährigen Ausländern mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus

Eltern bzw. Adoptiveltern (bei sog. Volladoption, Art. 22 EGBGB) eines minderjährigen Ausländers mit Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG oder § 26 Abs. 3 AufenthG) haben Anspruch auf Familiennachzug, sofern sich in Deutschland nicht bereits ein personensorgeberechtigter Elterteil aufhält (§ 36 Abs. 1 AufenthG).

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Ausländer/innen unter 18 Jahren, die ohne einen personensorgeberechtigten Erwachsenen eingereist sind oder ohne Begleitung zurückgelassen wurden.

Die Voraussetzung, dass sich kein sorgerechtsberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, ist auch dann erfüllt, wenn beide Elternteile zeitgleich oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein reisen.

Die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum sind nicht Voraussetzung.18

15 Anwendungshinweise BMI, S. 48.

16 Anwendungshinweise BMI, S. 11

17 Anwendungshinweise BMI, S. 59 f.

18 Anwendungshinweise BMI, S. 60

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