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Erste Ergänzung zur Ausnahmeregelung

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Academic year: 2022

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Beschluss 

des Präsidiums der Hochschule Anhalt  vom 20.03.2020 

in Ergänzung der Ausnahmeregelung vom 16.03.2020  

zur Durchführung des Abschlusskolloquiums zur Master‐, Bachelor‐ und Diplomarbeit  (1) Der § 2 der Ausnahmeregelung zur Durchführung des Abschlusskolloquiums zur Master‐, 

Bachelor‐ und Diplomarbeit ist in gleicher Weise auf alle Prüfungsleistungen, die in den  Studien‐ und Prüfungsordnungen mit „PK ‐ Präsentation und Kolloquium“ gekennzeichnet  sind, anzuwenden. Dieses betrifft insbesondere Berufspraktika, welche mit einem 

Kolloquium abzuschließen sind. 

(2) Auf dem Protokoll zur Abschlussarbeit (Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit, Seite 2) ist  die Benotung der Präsentation oder eine andere entsprechend der Studien‐ und 

Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistung (anstelle des Kolloquiums) bis auf Widerruf  nur durch den 1. Prüfer/Erstgutachter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist dann unverzüglich  dem Prüfungsamt der Hochschule zu übermitteln. 

Das Protokoll ist bis auf weiteres ohne eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Verlaufes des  Prüfungsverfahrens durch den Prüfungsausschuss gültig. 

(3) Die Durchführung eines Berufspraktikums, dass aufgrund betrieblicher Festlegungen oder in  anderen begründeten Fällen abgebrochen werden musste, kann anerkannt werden, wenn  mindestens 50 Prozent der in den Studien‐ und Prüfungsordnung festgelegten Wochen durch  den Studierenden absolviert worden sind.  

 

Köthen, 20.03.2020   

Prof. Dr.‐Ing. Jörg Bagdahn  Präsident der Hochschule Anhalt 

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