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HINWEISE zum Nährstoffvergleich Berücksichtigung von Ernteausfällen aufgrund von Trockenheit oder Feldbränden im jährlichen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff - Ausnahmeregelung gültig für das Erntejahr 2018 -

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Redaktion: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt, Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg; www.llg.sachsen-anhalt.de Dr. Heike Schimpf, Tel. 03471 / 334 277, E-Mail: heike.schimpf@llg.mule.sachsen-anhalt.de

HINWEISE zum Nährstoffvergleich Berücksichtigung von Ernteausfällen

aufgrund von Trockenheit oder Feldbränden

im jährlichen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff - Ausnahmeregelung gültig für das Erntejahr 2018 -

(Stand 11/2018)

Mindererträge bzw. Ertragsausfälle aufgrund der im Jahr 2018 herrschenden Trockenheit können dazu führen, dass der N-Bilanzsaldo des Nährstoffvergleiches nach Düngeverordnung (DüV) deutlich höher ausfällt, da auf betroffenen Flächen der Nährstoffzufuhr u. a. durch Düngung eine stark reduzierte oder keine Abfuhr von Nährstoffen mit Ernteprodukten entgegensteht.

Die DüV eröffnet im § 8 Abs. 5 die Möglichkeit, u. a. aufgrund nicht zu vertretender Ernteausfälle unvermeidliche Verluste bzw. erforderliche Zuschläge bei der Erstellung des Nährstoffvergleiches zu berücksichtigen. Allerdings ist dafür die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landkreise, kreisfreie Städte) erforderlich.

Voraussetzungen

Vor dem Hintergrund der landesweiten Betroffenheit durch die Extremtrockenheit und deren erheblichen Auswirkungen auf die Erträge fast aller Kulturen wird - auch im Brandfall - die Berücksichtigung unvermeidlicher Verluste durch den Betriebsinhaber

− bei der Erstellung des jährlichen betrieblichen Nährstoffvergleiches für Stickstoff

− aufgrund nicht zu vertretender Ertragsausfälle, die

− aufgrund von Trockenheit oder Feldbränden

− ausschließlich im Erntejahr 2018 auftreten und

− um mehr als 20 % vom bei der Düngebedarfsermittlung verwendeten dreijährigen Ertragsniveau der Kultur abweichen

gemäß § 8 Abs. 5 DüV zugelassen.

Bei Einhaltung der nachfolgenden Verfahrensweise wird die o. g. Abstimmung mit der jeweiligen Düngebehörde ersetzt.

Verfahrensweise

Zur Berücksichtigung unvermeidlicher Verluste ist die nachfolgende Verfahrensweise durch den Betriebsinhaber einzuhalten:

1. Erstellung des jährlichen Nährstoffvergleiches für Stickstoff ohne Berücksichtigung unvermeidlicher Verluste/erforderlicher Zuschläge (Bruttobilanz) nach Anlage 5 DüV bis zur Ausweisung der Zu- und Abfuhr in Zeile 10 DüV.

2. Ermittlung der verminderten Zufuhr und Abfuhr je Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit (gemäß Formblatt Anlage 1)

- Die Berechnung ist nur für in 2018 gedüngte Flächen durchzuführen. Bei Feldbränden sind die betroffenen Teilflächen zu bewerten.

- Die Erträge von Grobfutterflächen für im eigenen Betrieb gehaltene Wiederkäuer (Grünland Schnitt/Weide, Feldfutterflächen) sind laut DüV auf der Grundlage der Futteraufnahme der Wiederkäuer zu ermitteln. Im Falle von Ertragsausfällen ist dieses Verfahren der Ertrags- ermittlung nicht geeignet, um unvermeidliche Nährstoffverluste für den Nährstoffvergleich zu berechnen.

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Redaktion: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt, Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg; www.llg.sachsen-anhalt.de Dr. Heike Schimpf, Tel. 03471 / 334 277, E-Mail: heike.schimpf@llg.mule.sachsen-anhalt.de

Deshalb ist im vorliegenden Ausnahmefall der Ertrag bzw. Ertragsverlust standort- und betriebsbezogen plausibel zu schätzen oder unter Nutzung sonstiger vergleichbarer Quellen anzugeben.

- Das Nebenprodukt von Marktfrüchten wird bei der Berechnung der Ertragsverluste nicht berücksichtigt, da dieses auch bei der geplanten Zufuhr (Düngebedarfsermittlung) nicht separat angerechnet wird.

3. Ermittlung der unvermeidlichen Verluste und Aufsummierung für den Betrieb

- Der Minderertrag wird ausgehend vom bei der Düngebedarfsermittlung angesetzten betrieblichen Ertragsniveau berechnet und geht somit von einer Düngung für dieses Ertragsniveau aus. Sind Düngemaßnahmen nicht erfolgt (verminderte Zufuhr z. B. nicht erfolgte Qualitätsgabe bei Winterweizen), kann für diese kein Minderertrag/Ertragsverlust geltend gemacht werden. Die verminderte Abfuhr ist um diese nicht erfolgte (verminderte) Zufuhr zu reduzieren.

- Nachdem für alle betroffenen Flächen die jeweilige Höhe des Verlustes ermittelt wurde, werden diese für den Betrieb aufsummiert.

4. Ausweisung im jährlichen betrieblichen Nährstoffvergleich als unvermeidliche Verluste in Anlage 5 DüV Zeile 11 Spalte 4 zur Korrektur der bereits unter Punkt 1 ermittelten Abfuhr (Anlage 5 DüV Zeile 10 Spalte 4).

Formblatt

Für die Berechnung der unvermeidlichen Verluste ist für die von Ertragsausfällen betroffenen Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten das Formblatt (Anlage 1 zum Ausfüllen)

„Ausgangsdaten und Ermittlung von unvermeidlichen Verlusten für nicht zu vertretende Ernteausfälle im Jahr 2018“

zu verwenden.

Das Formblatt dient der nach Anlage 5 DüV geforderten detaillierten Aufschlüsselung und notwendigen Aufzeichnung nach § 10 Abs. 1 DüV und ist deshalb dem Nährstoffvergleich beizufügen, den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen und sieben Jahre aufzubewahren.

Darüber hinaus sind weitere Ausgangsdaten sowie die entsprechenden Nachweise vorzuhalten und den Kontrollbehörden auf Verlangen vorzulegen.

Phosphor

Für Phosphor gilt diese Verfahrensweise grundsätzlich nicht. Nicht abgefahrene Nährstoffmengen können von Folgekulturen aufgenommen werden und sind bei zukünftigen Düngemaßnahmen zu berücksichtigen. Der 6-jährige Betrachtungszeitraum für den mehrjährigen Nährstoffvergleich bietet hier die Möglichkeit des Ausgleichs.

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